KARE600035008 BAG 10. Senat 20110817 10 AZR 347/10 Urteil § 2 FeiertG ST, § 1 TVG vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 26. März 2009, Az: 10 Ca 338/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 18
§ 1Auslegung Nr.
220), ist nicht ganz eindeutig. Der Zuschlag wird für „Feiertagsarbeit“ gezahlt, ohne dass ausdrücklich klargestellt wird, dass nur staatlich anerkannte oder gesetzlich geregelte Feiertage den Zuschlag auslösen. Tarifliche Regelungen über die Zahlung eines Zuschlags für Feiertagsarbeit knüpfen aber regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an, abweichende Regelungen müssen deutlich erkennbar sein (BAG 13. April 2005 - 5 AZR 475/04 - Rn. 17,
§ 1Auslegung Nr.
192). 13 Anhaltspunkte für ein abweichendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ im TV-V bestehen nicht. § 9 TV-V definiert die in anderen Bestimmungen des TV-V verwendeten Rechtsbegriffe der „Sonderformen der Arbeit“. Eine eigenständige vom gesetzlichen Feiertagsrecht abweichende Definition des Begriffs der „Feiertagsarbeit“ fehlt. 14
- Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt diese Tarifauslegung. Nach § 8 Abs. 3 TV-V vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden „gesetzlichen Feiertag“. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Feiertagsarbeit im Sinne dieser Norm anders zu verstehen ist als im Regelungszusammenhang von § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V. Dies spricht dafür, dass der TV-V Regelungen (nur) für gesetzlich bestimmte oder staatlich anerkannte Feiertage enthält. 15
- Ein solches Tarifverständnis führt zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Der bundesweit geltende TV-V regelt keine länderspezifischen und konfessionellen Besonderheiten im Feiertagsrecht. Bei einem anderen, nicht an das gesetzliche Feiertagsrecht anknüpfenden Tarifverständnis müsste im Einzelfall geprüft werden, welcher sonstige, gesetzlich nicht bestimmte religiöse oder sonstige Feiertag in welcher Region für welche Beschäftigtengruppe den tariflich bestimmten Zuschlag auslöst. Ein solches Tarifverständnis ist nicht praktikabel. Tarifverträge knüpfen deshalb regelmäßig an die gesetzlich bestimmten Feiertage am Beschäftigungsort an (BAG
- April 2005 - 5 AZR 475/04 - Rn. 17,
§ 1Auslegung Nr.
192). 16
- Schließlich führt auch die Tarifgeschichte zu keiner anderen Auslegung. Die Vorgängerbestimmung des § 22 BMT-G-O bezog den Ostersonntag und den Pfingstsonntag ausdrücklich in die Zuschlagsregelung mit ein. Der tarifliche Regelungsbedarf war den Tarifvertragsparteien somit bewusst. Eine vergleichbare Regelung enthält der TV-V jedoch nicht. Für die Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag ist deshalb nur der Sonntagszuschlag nach § 10 Abs. 1 Buchst. c TV-V zu zahlen. 17 III. Der Kläger hat nicht deshalb einen Anspruch aus betrieblicher Übung, weil die Beklagte seit dem Wechsel zum TV-V in den Jahren 2002 bis 2007 weiterhin einen Zuschlag von 135 % gezahlt hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte erst im Jahr 2008 erkannt, dass sie nach der Ablösung des BMT-G-O durch den TV-V den Feiertagskalender in ihrem Abrechnungssystem nicht korrigiert hat. Aus Sicht des Klägers, nach dessen Auffassung ein tariflicher Anspruch besteht, stellte sich die Gewährung des Feiertagszuschlags für Oster- und Pfingstsonntage als Erfüllung eines tariflichen Anspruchs dar. In einem solchen Fall wird die Leistungsgewährung nicht als stillschweigendes Angebot zur Begründung eines dauerhaften Anspruchs mit dem Inhalt einer übertariflichen Vergütung wahrgenommen, sondern als Normvollzug (BAG
- März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 21,
§ 1Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 9 = Ez
A TVG § 4 Brot- und Backwarenindustrie Nr. 2). 18 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Eylert Mestwerdt Simon Alex http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600035008&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public