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BAG 4 AZR 596/09

KARE600035195 BAG 4. Senat 20110706 4 AZR 596/09 Urteil § 611 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 TVÜ-L, § 14 Abs 3 WWAErG HA, Art 3 Abs 1 GG, § 2 StiftZBWStVtrG HA, § 4 Abs 2 S 5 StiftZBWStVtr HA, § 4 Abs 2 S 6 Sti

§ 4Abs.

2 Satz 5 Staatsvertrag Gebrauch gemacht haben, beruht nicht auf einem sachlichen Differenzierungsgrund, der eine unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen rechtfertigen könnte. 25 aa) Die Beklagte wendet den TVÜ-Länder auf die Arbeitsverhältnisse der ehemaligen Beschäftigten der Forschungsabteilung der Stiftung HWWA aufgrund einer gestaltenden Entscheidung an. Sie ist hierzu nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet. 26

(1)Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der ehemaligen Forschungsabteilung bei der Stiftung HWWA fand nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bis zum
  1. Dezember 2006 der TV-AVH und der TVÜ-AVH Anwendung. 27 An dem dadurch bestimmten Inhalt der Arbeitsverhältnisse hat sich nichts dadurch geändert, dass diese nach § 2 HWWA-Aufhebungsgesetz im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen sind. Der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder ist nach dessen § 1 Abs. 1 für diese Beschäftigten nicht eröffnet, weil die Arbeitnehmer nicht am und über den
  2. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber standen, der Mitglied der TdL war. Das sieht auch die Beklagte trotz des anderslautenden Wortlauts ihres Informationsschreibens vom
  3. Mai 2007 an die Arbeitnehmer der ehemaligen Forschungsabteilung des HWWA im vorliegenden Rechtsstreit nicht anders. 28
(2)Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich hierbei nicht um einen vermeintlichen Normenvollzug durch die Beklagte, der eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließen könnte (vgl. dazu BAG
  1. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 56 mwN, NZA-RR 2011, 45;
  2. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN, BAGE 127, 305), sondern um eine gestaltende Entscheidung der Beklagten nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip. 29 Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Beklagte, die nach ihrem Vortrag den TVÜ-Länder auf die Arbeitnehmer der ehemaligen Forschungsabteilung „analog“ anwendet, in einem vermeintlichen Normenvollzug handele. Nach ihrem Vorbringen geht die Beklagte selbst davon aus, dass sie weder kraft unmittelbarer Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer der Forschungsabteilung noch kraft vertraglicher Bezugnahme (vgl. BAG
  3. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 21, AP GG Art. 3 Nr. 319 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 34) die tariflichen Regelungen für deren Arbeitsverhältnisse maßgebend sind. 30 Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, sie habe den TVÜ-Länder deshalb „analog“ angewendet, weil sie für die im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangenen Arbeitsverhältnisse die „Bedingungen … gewährleisten“ wollte. Hierbei handelt es sich nicht um einen (vermeintlichen) Normenvollzug. 31 Die Beklagte erkennt selbst, dass auf die im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergangenen Arbeitsverhältnisse der TVÜ-Länder keine Anwendung findet (unter
(1)). Das belegt auch ihr Vorbringen, wonach sie nur von einer „analogen“ Anwendung ausgeht. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass der TVÜ-Länder in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der ehemaligen Forschungsabteilung eine planwidrige Lücke aufweise, die von Rechts wegen dessen entsprechende Anwendung gebiete. Die Wahrung der vormaligen Arbeitsbedingungen, die die Beklagte als Grund anführt, kann dadurch gesichert werden, dass die Beklagte den für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der vormaligen Forschungsabteilung angewendeten TVÜ-AVH nach wie vor heranzieht. Die Beklagte hat sich bewusst hiergegen entschieden und wendet stattdessen den TVÜ-Länder jenseits von dessen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 1 TVÜ-Länder) an. Dies ist eine gestaltende Entscheidung der Beklagten, die Grundlage für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein kann (vgl. auch BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 122, 1). 32 bb) Der Kläger befand sich am 1. Januar 2007 - ebenso wie die weiteren Arbeitnehmer der früheren Bibliotheksabteilung,

§ 4Abs.

2 Satz 5 Staatsvertrag Gebrauch gemacht haben - in einer vergleichbaren Situation wie die Beschäftigten der ehemaligen Forschungsabteilung. Für alle angesprochenen Beschäftigten ist der Anwendungsbereich des TVÜ-Länder nach dessen § 1 Abs. 1 nicht eröffnet (unter

(1)). Demgegenüber ist - neben dem TV-AVH - der TVÜ-AVH in dem mit der Beklagten ab dem 1. Januar 2007 bestehenden Arbeitsverhältnis anzuwenden. 33
(1)Der TVÜ-AVH fand nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ebenso wie der TV-AVH auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Stiftung HWWA bis 31. Dezember 2006 Anwendung. 34
(2)Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten besteht zu diesen Bedingungen ab dem 1. Januar 2007 weiter. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag. 35 (
  1. a)Nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 6 Staatsvertrag „wird das Arbeitsverhältnis … mit der Freien und Hansestadt Hamburg [der Beklagten] fortgesetzt“. Indem der Gesetzgeber „das Arbeitsverhältnis“ als solches zum Bezugspunkt der gesetzlichen Regelung bestimmt hat, welches „fortgesetzt“ wird, legt er zugleich fest, dass dieses mit dem Bestand an Rechten und Pflichten fortgeführt wird, der bei der Stiftung HWWA zuletzt Inhalt des Arbeitsverhältnisses war. Dem Wortlaut lassen sich keine Einschränkungen entnehmen, dass nur ein bestimmter vertraglicher Regelungsbestand Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten werden soll, wenn ein Arbeitnehmer sein Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Staatsvertrag ausübt. 36 Entgegen der Auffassung der Beklagten greift der Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag gerade nicht die - einschränkende - Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetzes auf, wonach (lediglich) die „Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“ sicherzustellen ist. Vielmehr wurde diese Bestimmung zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Staatsvertragsgesetzes ausdrücklich aufgehoben und an ihrer Stelle § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag in Kraft gesetzt. 37 (
  2. b)Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus der von der Beklagten angeführten Begründung zu den beiden Gesetzen. 38 (
  3. aa)Die Erläuterung (Bürgerschaftsdrucks. 18/5162 S. 12) zu § 4 Staatsvertrag lautet ua. wie folgt: „Es handelt es sich um eine Überführung von Teilen der Stiftung in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg. Für diesen Fall können nach § 14 des Errichtungsgesetzes des HWWA Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Gründung der Stiftung aus der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Stiftung HWWA übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zurückkehren. Die betroffenen Personen können innerhalb eines Monats nach Zusendung eines Informationsschreibens von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch machen.“ 39 (
  4. bb)Hieraus kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten bereits nicht gefolgert werden, es bestehe ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, im Rahmen von § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag solle es zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur zu den Bedingungen kommen, wie sie in § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz genannt sind. Das berücksichtigt nicht, dass die Bürgerschaftsdrucksache zugleich den Gesetzentwurf über das HWWA-Aufhebungsgesetz enthält, welcher ua. die Aufhebung von § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz vorsah. Die Erläuterung zu § 4 Staatsvertrag nennt zunächst einmal nur die bis dahin bestehende Verpflichtung der Beklagten aus § 14 Abs. 3 HWWA-Errichtungsgesetz und führt sie im Rahmen der Erläuterung zu § 4 Staatsvertrag auf. Damit wird nur erläutert, weshalb in § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag überhaupt eine Berechtigung aufgenommen wurde, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten herbeiführen zu können. Es wird aber nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass auch § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag lediglich einen Bestandsschutz schaffen will, wie er in § 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz umschrieben ist. 40 (
  5. cc)Darüber hinaus ist selbst dann, wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein wollte, aus der Begründung ergebe sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers, für die Arbeitsverhältnisse der nach der Vorschrift berechtigten Arbeitnehmer sollten andere Regelungen gelten als zuvor bei der Stiftung HWWA, dieser Wille bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. 41 Zwar sind neben dem zunächst maßgebenden Wortlaut bei der Auslegung von Gesetzen auch der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der beabsichtigte Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung setzt aber voraus, dass dieser Wille im Gesetz einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - Rn. 24; 16. Juni 2005 - 6 AZR 108/01 - zu 2 d aa der Gründe, BAGE 115, 113). 42 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag können keine Anhaltspunkte entnommen werden, die Berechtigung solle nur zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Einschränkungen des (zeitgleich aufgehobenen) § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz führen. Ebenso wenig wird auch nur ansatzweise deutlich, dass die Bestimmung die ursprüngliche Regelung mit den dort genannten Einschränkungen aufgreift, wie die Beklagte meint. Angesichts der Aufhebung des HWWA-Errichtungsgesetzes durch das HWWA-Aufhebungsgesetz zeitgleich zum Inkrafttreten des Staatsvertragsgesetzes am 1. Januar 2007 hätte allerdings Anlass bestanden, solche Einschränkungen, sofern sie beabsichtigt waren, in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Dies wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, weil der Hamburger Gesetzgeber auch in anderen Gesetzen wie in § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (vom 21. November 2006 HmbGVBl. I 2006 S. 557; s. dazu BVerfG 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 - BVerfGE 126, 29) entsprechende Besitzstandsregelungen („unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“) aufgenommen hat. In § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag hat ein solcher Regelungswille keinen Ausdruck gefunden. 43
  6. cc)Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten besteht für die von ihr vorgenommene Bildung zweier unterschiedlicher Gruppen von Arbeitnehmern der früheren Stiftung HWWA, die sich allein dadurch unterscheiden, dass sie entweder im Wege der Rechtsnachfolge oder infolge einer Erklärung in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen, kein sachlicher Differenzierungsgrund. 44
(1)Ein Sachgrund für die Differenzierung zwischen den beiden Gruppen ist nicht etwa deshalb gegeben, weil - wie die Beklagte meint - den Arbeitnehmern der früheren Bibliothek durch § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag neben der gesetzlichen Regelung, wonach ihr Arbeitsverhältnis unter Wahrung ihrer Rechtsstellung auf die Stiftung ZBW übergeht, ein „weitergehendes Recht (Rückkehrrecht)“ eingeräumt worden sei, welches den Beschäftigten der früheren Forschungsabteilung nicht zugestanden habe. 45 Dieses „zusätzliche Wahlrecht“ nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag ist bereits im Ansatz nicht geeignet, nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Die Beklagte übersieht ebenso wie das Landesarbeitsgericht, dass es sich bei dem Recht nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag um eine gesetzliche Regelung handelt, die erst dazu führt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten überhaupt zustande kommt. Hierdurch hat die Beklagte nicht in ihrer Funktion als Arbeitgeberin dem Kläger ein „Wahlrecht“ eröffnet, welches eine Gruppenbildung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigen könnte, sondern in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber die Rechtslage gestaltet. Das im Staatsvertrag nur bestimmten Arbeitnehmergruppen eingeräumte Wahlrecht kann zwar im Hinblick auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Differenzierung berücksichtigt werden, die vorliegend nicht zu prüfen ist, nicht aber bei Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser handelt von der Berechtigung zu einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, setzt also ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus und gilt im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beklagte muss sich als Arbeitgeber, wenn eine Berechtigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihr eingeräumt worden ist, an dieser von ihr als Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage festhalten lassen (BVerfG 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 - Rn. 61, BVerfGE 126, 29). Ob die zu vergleichenden Arbeitnehmergruppen im Wege der Rechtsnachfolge zustande gekommen sind oder durch Ausübung eines gesetzlich begründeten Wahlrechts, ist bei der Überprüfung einer Gruppenbildung allein kein sachlicher Differenzierungsgrund (ähnlich BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 26, BAGE 122, 1: „Allein die Anknüpfung an die Gruppe der Stammbelegschaft einerseits und die der übernommenen Arbeitnehmer andererseits stellt keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung dar.“). 46
(2)Darüber hinaus wird die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung entgegen ihrer Auffassung durch die den Arbeitnehmern der Bibliothek eingeräumte „Wahlmöglichkeit“ auch nicht „kompensiert“, also sachlich gerechtfertigt, weil die Beschäftigten „wählen“ konnten, ob sie unter Wahrung ihres Besitzstandes nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag auf die Stiftung ZBW übergeleitet werden oder das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortgesetzt wird. Bei dem eingeräumten Wahlrecht handelt es sich nicht um eine „Besserstellung“ der Arbeitnehmer, die in der Bibliothek der Stiftung HWWA beschäftigt waren, die durch Vorenthaltung der Regelungen des TVÜ-Länder „kompensiert“ werden kann. 47 Die Beklagte übersieht, dass sie in ihrer Funktion als Gesetzgeber durch Einräumung der Berechtigung in § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl nachgekommen ist (vgl. nur BVerfG
  1. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 72, EzA GG Art. 12 Nr. 48). 48 Soweit ein Gesetzgeber zulässt, dass der Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgewechselt wird, trifft ihn eine Schutzpflicht, die nicht nur das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes trotz Arbeitgeberwechsels, sondern auch seine privatautonome Entscheidung über die Person des Vertragspartners beachten muss. Dem ist etwa mit der Regelung des § 613a BGB Rechnung getragen worden. Danach wird einerseits die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses trotz Betriebsübergangs gesichert. Andererseits wird dem Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB die Möglichkeit gegeben, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Auswechselung seines Arbeitgebers zu widersprechen (vgl. nur BVerfG
  2. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, EzA GG Art. 12 Nr. 48). Erfolgt der Wechsel des Arbeitgebers wie hier durch eine gesetzliche Regelung, indem der Staatsvertrag einen Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Bibliothek auf das ZBW als Stiftung nach schleswig-holsteinischem Recht anordnet, muss der den Übergang regelnde Gesetzgeber auch hier die damit verbundenen grundrechtlichen Probleme bewältigen (BVerfG
  3. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 94, aaO). Schützt der Gesetzgeber in einer solchen Fallgestaltung die Rechte der Arbeitnehmer dergestalt, dass er ihnen zur Sicherung ihres Rechts auf freie Arbeitsplatzwahl die Berechtigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg ermöglicht, handelt es sich folglich nicht um eine „Besserstellung“ dieses Arbeitnehmerkreises, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, sondern um eine bloße Rechtswahrung. 49
(3)Schließlich ist die Differenzierung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Arbeitnehmer,

§ 4Abs.

2 Satz 5 und Satz 6 Staatsvertrag Gebrauch gemacht haben, lediglich „unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit“ entsprechend der vormaligen Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 2 HWWA-Errichtungsgesetz zu beschäftigen sind (unter bb

(2)(b) (bb)). 50
(4)Dass die Beklagte mit der unterschiedlichen Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen einen weitergehenden Zweck verfolgt, ist von ihr weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Anpassung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen der beiden Arbeitnehmergruppen, die einen Sachgrund bilden könnte (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 27, BAGE 122, 1), liegt schon deshalb nicht vor, weil sich deren arbeitsvertragliche Regelungen bei Begründung der Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten hinsichtlich der Anwendbarkeit des TVÜ-AVH und des nicht eröffneten Anwendungsbereichs des TVÜ-Länder nicht unterschieden haben. 51 dd) Folge dieser nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ist die vom Kläger begehrte Anwendung des TVÜ-Länder durch die Beklagte auch auf sein Arbeitsverhältnis. 52 III. Die Beklagte hat nach § 91 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Bepler Creutzfeldt Treber H. Klotz Th. Hess http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600035195&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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