tarbeit - Bereitschaftsdienst - § 27 TV-Ärzte HELIOS
t-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Mehrarbeit …
tarbeit ist die in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit. … § 17 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
tarbeitsstunden 1 Arbeitstag, b) 300
tarbeitsstunden 2 Arbeitstage, c) 450
tarbeitsstunden 3 Arbeitstage, d) 600
tarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im folgenden Kalenderjahr. Für Ärzte, die in Wechselschichten arbeiten (§ 16 dieses Manteltarifvertrages), erhöht sich der Zusatzurlaub
vorstehenden lit.
tarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht zusteht, bleiben bei der Ermittlung der
tarbeitsstunden
vorstehendem Satz 1 unberücksichtigt. …“ 4 Der Kläger leistete im Jahr 2007 453 Stunden Bereitschaftsdienst in der Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 hat er die Gewährung von drei Arbeitstagen Zusatzurlaub geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, Bereitschaftsdienststunden während der
tzeit lösten den Anspruch auf Zusatzurlaub aus. 5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die im Jahr 2007 innerhalb des Bereitschaftsdienstes geleisteten 453
tarbeitsstunden einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen in natura zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm einen angemessenen Ausgleich von bezahlten Tagen in natura zu gewähren, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, nur tatsächlich erbrachte
tarbeitsstunden, nicht aber Bereitschaftsdienststunden lösten den Anspruch auf Zusatzurlaub aus. 7 Die Vorinstanzen haben der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 8 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat aus § 27 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c TV-Ärzte HELIOS einen Anspruch auf Zusatzurlaub in Höhe von drei Arbeitstagen für die im Jahr 2007 im Rahmen des Bereitschaftsdienstes geleistete
tarbeit. 9 I. Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind
tarbeitsstunden iSv. § 27 Abs. 1 TV-Ärzte HELIOS, die den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub auslösen. Dies hat der Senat bereits zu der nahezu wortgleichen Regelung des § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA entschieden (BAG
1 TV-Ärzte HELIOS löst die Leistung einer bestimmten Anzahl von „
tarbeitsstunden“ den Anspruch auf Zusatzurlaub aus. Der Tarifvertrag definiert diesen Begriff nicht, sondern in § 15 Abs. 3 TV-Ärzte HELIOS den Begriff der
tarbeit als die in der Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Geleistet werden in dieser Zeitspanne sowohl regelmäßige Arbeitsstunden wie auch Bereitschaftsdienststunden, in denen
1 Satz 2 TV-Ärzte HELIOS regelmäßig Arbeit anfällt. 11 2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, nächtliche Bereitschaftsdienststunden als
tarbeitsstunden iSv. § 27 Abs. 1 TV-Ärzte HELIOS zu verstehen.
1 Satz 3 TV-Ärzte HELIOS wird die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit gewertet. Da § 27 Abs. 1 TV-Ärzte HELIOS nicht zwischen „reinen“ Arbeitszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten differenziert, lösen
der Systematik des Tarifvertrags auch Bereitschaftsdienststunden als „Arbeitszeit“ den Zusatzurlaub
1 TV-Ärzte HELIOS aus. 12 3. Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen dies. Ein tariflicher Zusatzurlaub dient dem Ausgleich der durch Wechselschicht-, Schicht- und
tarbeit verursachten besonderen Belastungen (vgl. BAG
tarbeit, zu § 48a BAT-KF]; 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 21, BAGE 124, 356 [Wechselschichtarbeit, zu § 48a BAT]). § 27 Abs. 1 TV-Ärzte HELIOS regelt den tariflichen Ausgleich iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG für die Belastung durch
tarbeit.
diesem Zweck ist der Auslegung der Norm der arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeitbegriff zugrunde zu legen. Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist
der Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang als Arbeitszeit iSv. Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistung der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt (EuGH
tzeit ist in seiner gesamten Dauer
ZG auszugleichen, unabhängig davon, in welchen Arbeitsstunden tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde (vgl. BAG
Auslegung einer Tarifnorm
Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Zusammenhang Zweifel verbleiben (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 ff., aaO). Solche Zweifel bestehen jedoch nicht, ein vermeintlich abweichender tariflicher Wille hat sich im Tarifvertrag nicht manifestiert. 15 II.
1 TV-Ärzte HELIOS erhalten Ärztinnen und Ärzte für die Leistung von jeweils 150
tarbeitsstunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Dieser Ausgleich entspricht einem Zuschlag von etwa fünf Prozent und ist auch für Bereitschaftsdienstzeiten nicht unangemessen (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 22, BAGE 131, 215). Für den Kläger errechnen sich bei 453 im Jahr 2007 geleisteten
tarbeitsstunden die geltend gemachten drei Zusatzurlaubstage. Diesen
1 TV-Ärzte HELIOS erst im Jahr 2008 fällig gewordenen Anspruch hat der Kläger rechtzeitig am 25. Januar 2008 geltend gemacht. 16 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Thiel A. Effenberger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600035226&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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