BAG, Urteil vom 14.09.2011 – 10 AZR 466/10 – Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses 1. Die Revision des Klägers gegen…
KARE600035345 BAG 10. Senat 20110914 10 AZR 466/10 Urteil § 39 Abs 2 S 2 HSchulG NW 2006 vom 08.10.2009, § 43 S 3 HSchulG NW 2006 vom 08.10.2009, § 44 HSchulG NW 2006 vom 08.10.2009, § 53 Abs 1 HRG, § 44 Abs 1 VwVfG NW 1999 vorgehend ArbG Münster, 18. Februar 2010, Az: 2 Ca 2402/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 17. Juni 2010, Az: 11 Sa 446/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juni 2010 - 11 Sa 446/10 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zu der beklagten Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
2 Der Kläger ist Gymnasiallehrer mit der Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik und Physik. Mit Schreiben vom 23. September 2007 bewarb er sich bei der Beklagten um eine unter dem 18. September 2007 für den Fachbereich 10 - Mathematik und Informatik - ausgeschriebene Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis (Studienkoordinator mit Lehrverpflichtung). In der Folge übermittelte die Beklagte dem Kläger zum Zwecke der beabsichtigten Einstellung ein zweiseitiges Formular („Antrag auf Beschäftigung als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in im Angestelltenverhältnis“), das dieser ausgefüllt an die Beklagte zurückgab. Im Rahmen des Konkurrentenklageverfahrens eines anderen Bewerbers verpflichtete sich die Beklagte, die ausgeschriebene Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht zu besetzen.
3 Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger folgendes Schreiben vom 7. November 2007: „Beauftragung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Fachbereich 10 - Mathematik und Informatik - Sehr geehrter Herr Dr. F, auf Vorschlag des Dekans des Fachbereichs 10 - Mathematik und Informatik - beauftrage ich Sie für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008 mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben: - Studienberatung, insbesondere in den verschiedenen neuen Bachelor- und Master-Studiengängen des Fachbereichs. Dies schließt ein, dass Sie als Ansprechpartner für die Studierenden sowohl im Zusammenhang mit den technischen Anforderungen in diesen Studiengängen als auch für die Organisation des Studiums, die Kombination der vorgeschriebenen Module und die Auswahl von geeigneten Tutorien und Seminaren zur Verfügung stehen sowie das Anmeldeverfahren und die elektronische Erfassung begleiten und Hilfestellung bei Problemen mit dem elektronischen System geben - Lehre im Umfang von 2 SWS nach Absprache mit dem Dekan des Fachbereichs 10 - Mathematik und Informatik - Bei dieser Beauftragung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art.
Für die Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben erhalten Sie eine Vergütung in Anlehnung an TVL E-13.
Mit der Zahlung der Vertretungsvergütung sind alle Nebenkosten abgegolten.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) in Düsseldorf werde ich entsprechend informieren.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rektorin der Universität unter der oben angegebenen Anschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird Ihnen dies zugerechnet.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag …“ 4 Die Beauftragung wurde für die Zeiträume vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 und vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 mit entsprechenden Schreiben vom 11. März 2008 und 17. Februar 2009 verlängert. Der Kläger erhielt Bezüge nach der Entgeltgruppe (EG) 13 TV-L, von denen die Beklagte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführte. Ferner führte die Beklagte Beiträge zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ab und gewährte dem Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub wie einem Tarifbeschäftigten.
5 Der Kläger hat geltend gemacht, er stehe zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis, das mangels einer dem Schriftformerfordernis genügenden Befristungsabrede auf unbestimmte Zeit geschlossen sei. Für eine Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehe keine Rechtsgrundlage. Seinem wahren und von den Parteien übereinstimmend gewollten Inhalt nach sei das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Dass die Parteien nicht auch der äußeren Form nach ein Arbeitsverhältnis begründet hätten, sei auf die erhobene Konkurrentenklage zurückzuführen gewesen. Die Beauftragung „in der scheinbaren Form des öffentlichen Rechts“ sei rechtsmissbräuchlich.
6 Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass er über den 30. September 2009 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der vollen tariflichen Arbeitszeit und einer Vergütung nach der EG 13 TV-L zur Beklagten steht.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Kläger sei durch Verwaltungsakt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art berufen worden. Dieses sei zeitlich befristet gewesen und habe zum 30. September 2009 geendet.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
9 Die zulässige Revision ist unbegründet.
10 I. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
11 1. Das Schreiben vom 7. November 2007 enthielt ebenso wie die folgenden Verlängerungsschreiben kein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags.
12
13
14 2. Die beklagte Hochschule hat mit dem Kläger ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet.
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24 Allerdings spricht vieles dafür, dass die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Anwendungsbereich des HG NRW nur in einem Beamten- oder in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden kann. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Bereits die rahmengesetzliche Bundesnorm des § 53 Abs. 1 HRG legt diese Auslegung nahe. Danach sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Die Möglichkeit, wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu beschäftigen, sieht das HRG nicht vor. Eine entsprechende Regelung enthält § 44 Abs. 1 HG NRW. Danach sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. § 44 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 HG NRW konkretisieren die dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter dahingehend, dass diese im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden können, und bestimmen die jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen.
Für wissenschaftliche Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die für das Vorbereiten einer Promotion förderlich sind, ordnet § 44 Abs. 5 HG NRW an, dass diese in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftliche Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können demgegenüber nach § 44 Abs. 6 HG NRW in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Auch die weiteren Bestimmungen des § 44 HG NRW beziehen sich ausschließlich auf Beschäftigungen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis. Dies zeigt, dass der Landesgesetzgeber die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht vorgesehen hat.
Andernfalls hätte er für diese eine § 39 Abs. 2 Satz 2 oder § 43 Satz 3 HG NRW vergleichbare Regelung geschaffen.
25 Auch wenn damit der Ausschluss der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art verbunden sein sollte, ist dieser jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation nicht so offensichtlich, dass von einer Nichtigkeit der statusbegründenden Verwaltungsakte ausgegangen werden könnte.
26
27 II. Die Frage der Wirksamkeit der Befristung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
28 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Thiel A. Effenberger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600035345&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public