BAG, Urteil vom 16.11.2011 – 10 AZR 211/10 – 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Januar 2010 - 17 Sa 1092/09…
KARE600035538 BAG 10. Senat 20111116 10 AZR 211/10 Urteil vorgehend ArbG Hildesheim, 16. Dezember 2009, Az: 3 Ca 24/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 27. Januar 2010, Az: 17 Sa 1092/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Januar 2010 - 17 Sa 1092/09 - aufgehoben.
1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Heimzulage.
2 Der Kläger ist staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger. Er ist seit dem 1. Januar 1994 beim Beklagten auf der Basis des Arbeitsvertrags vom 20. Dezember 1993 nebst verschiedenen Nachträgen beschäftigt und war zuletzt in der „Tagesförderung“ tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT-VKA) und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung, soweit im Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgesetzt worden ist.
3 In der Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1a zum BAT-VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) ist geregelt, dass „der Angestellte - ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst - für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim- oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage iHv. 61,36 Euro monatlich erhält, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte iSd. § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
Für den Angestellten bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. …“ 4 Mit einem arbeitsgerichtlichen Teilvergleich vom 29. Juni 2009 haben die Parteien die Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Pflege und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) in einer für den Beklagten sanierungsbedingt geänderten Fassung ab dem 1. Juli 2008 vereinbart. Mit Wirkung zum 1. November 2009 wurde die Regelung der Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1a zum BAT-VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) durch § 1 Nr. 5 des ÄnderungsTV Nr. 2 vom 27. Juli 2009 als Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe S 6 in den Anhang zur Anlage C des TVöD-B inhaltlich übernommen. Diese Protokollerklärung lautet auszugsweise: „Die/Der Beschäftigte - ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst - erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage iHv. 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen iSd. § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. Für die/den Beschäftigte/n bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. …“ 5 Der Beklagte bietet an 17 Standorten in Niedersachsen für Kinder/Jugendliche und Erwachsene mit geistigen oder mehrfachen Behinderungen betreute Wohn- und Lebensangebote in verschiedenen Häusern und Wohngruppen an. In den Wohngruppen sind jeweils zehn bis zwölf geistig und/oder körperlich Behinderte vollstationär untergebracht. Deren Betreuung erfolgt durch sog. Wohngruppenbetreuer, die im Schichtdienst arbeiten und eine Heimzulage erhalten.
6 Soweit es der Behinderungsgrad zulässt, verlassen die Bewohner tagsüber ihre Wohngruppe und werden - abhängig vom Grad der Behinderung und dem Lebensalter - entweder in der sog. Tagesförderung betreut oder begeben sich in eine Werkstatt für Behinderte oder in eine Schule. Bei der Tagesförderung handelt es sich um ein Angebot zur Unterstützung, Förderung und Beschäftigung erwachsener Menschen, die aufgrund schwerer geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderungen nach Erfüllung der Schulpflicht die Aufnahmevoraussetzungen für eine Werkstatt für Behinderte nicht oder noch nicht erfüllen können. Sie bietet neben lebenspraktischem Training eine beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Förderung und untergliedert sich in verschiedene themenspezifische Projektgruppen. Die einzelnen Projektgruppen setzen sich jeweils aus Bewohnern verschiedener Wohngruppen und einzelnen externen Teilnehmern zusammen. Je nach Art und Schwere der Behinderung bestehen die Gruppen aus sechs bis zehn Personen. Soweit einzelne Behinderte die Tagesförderung nicht besuchen können, bleiben sie in ihrer Wohngruppe und werden dort weiter betreut.
7 Die Tagesförderung findet montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr in eigenen Räumlichkeiten auf einer anderen Etage des Hauses, in dem sich die Wohngruppen befinden, statt. Die Dienstzeiten der Mitarbeiter in der Tagesförderung liegen zwischen 07:30 und 17:00 Uhr. Zu besonderen Anlässen (Durchführung von Projekten, Festen und Feiern) erbringen diese ihre Arbeitsleistung auch am späten Nachmittag oder Wochenende. Schichtdienst wird in der Tagesförderung nicht geleistet.
8 Die Aufgabenbeschreibungen der qualifizierten Wohngruppenbetreuer und der qualifizierten Mitarbeiter der Tagesförderung ähneln sich. Sowohl in der Tagesförderung als auch in der Wohngruppenbetreuung werden mit den zu betreuenden Personen Mahlzeiten eingenommen, es werden Medikamente verabreicht, Toilettengänge durchgeführt und bei Bedarf Windeln/Inkontinenzeinlagen oder die Bekleidung gewechselt. Tagesförderung und Wohngruppen unterliegen separaten Leitungen und werden als separate Leistungen abgerechnet. Eine schriftliche Heimordnung besteht weder für die Tagesförderung noch für die Wohngruppe.
9 Zwischen der Tagesförderung und den Wohngruppen finden organisatorische und pädagogische Abstimmungen zu Koordinationszwecken statt. Es werden gemeinsame Teambesprechungen durchgeführt. Zudem existiert ein unternehmensweites gemeinsames Kommunikationssystem. Auch werden einheitliche Gebärden und Symbole benutzt. Im Rahmen der Qualitätssicherung werden zu Dokumentations- und Informationszwecken einheitliche Musterschreiben (zB für die Einbeziehung des Psychologischen Dienstes) und Protokollformulare verwendet.
10 Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung einer Heimzulage in Höhe von 61,36 Euro brutto monatlich für den Zeitraum Oktober 2006 bis August 2009 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass ihm als Mitarbeiter der Tagesförderung eine Heimzulage zustehe. Die aus Tagesförderung und Wohngruppen bestehende Einrichtung sei ein Heim im Sinne der Tarifnorm. Es bestehe ein räumlich-organisatorischer Zusammenhang und ein einheitliches pädagogisches Konzept für alle Bereiche. Es werde eine Ganztagesbetreuung der Bewohner organisiert. Tagesförderung und Wohnbereich arbeiteten ganz eng zusammen. Die besonderen Schwierigkeiten, die sich bei der Unterbringung der geistig behinderten Menschen in der Wohngruppe zeigten, setzten sich in der Tagesförderung fort. Jegliche Betreuung, Krisenintervention und Klärung des aktuellen Beratungs-, Förderungs- und Therapiebedarfs werde zwischen Wohnbereichsleitung, Wohnbereichsmitarbeiter, Mitarbeiter der Tagesförderung und dem Psychologischen Dienst im Einzelnen abgestimmt und im einheitlichen Dokumentationssystem festgehalten.
11 Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.147,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.
12 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Dem Kläger stehe die Heimzulage nicht zu. Er arbeite nicht in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung. Die Tagesförderung sei eine teilstationäre Einrichtung, die organisatorisch und räumlich von den Wohngruppen getrennt sei. Schon aufgrund der getrennten Leitungen existierten für beide Bereiche unterschiedliche Regeln. Die Mitarbeiter in der Tagesförderung seien für die Förderung einer sinnstiftenden Beschäftigung eines jeden Bewohners verantwortlich, während sich die Tätigkeit der Wohngruppenbetreuer auf den persönlichen Lebensraum beziehe. Eine Abstimmung und Koordination der beiden Betreuungsarten nach einer einheitlichen Konzeption finde nicht statt.
Für beide Bereiche bestünden unterschiedliche Konzeptionen und Leistungsbeschreibungen, die auch Gegenstand unterschiedlicher mit dem Land Niedersachsen abgeschlossener Leistungsvereinbarungen seien. Hingegen sei ein wechselseitiger Informationsaustausch beider Bereiche erforderlich, interdisziplinäre Besprechungen oder gemeinsame Teambesprechungen zwischen Mitarbeitern von Tagesförderung und Wohnbereich fänden jedoch nur anlassbezogen zur Bewältigung besonderer Probleme statt. In der Regel beschränkten sich diese auf maximal eine Besprechung pro Bewohner und Jahr. Lediglich in Ausnahmefällen helfe man sich gegenseitig aus. Nur eine der insgesamt zehn beim Beklagten eingerichteten Tagesförderungsgruppen setze einen für die effektive gemeinsame Zusammenarbeit verantwortlichen Beauftragten ein.
Dies betreffe die Gruppe mit Bewohnern des geschlossenen Bereichs, bei denen eine besonders intensive Betreuung erforderlich sei. Die Verwendung einheitlicher Gebärden und Symbole in der Eingliederungshilfe entspreche dem bundesweiten Standard und ermögliche eine gruppen- und bereichsübergreifende Kommunikation.
13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
14 Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage mit der bisherigen Begründung nicht abweisen.
15 I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht zwar angenommen, dass der Kläger eine Tätigkeit als Angestellter im Sozial- und Erziehungsdienst iSd. Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1a zum BAT-VKA und der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe S 6 im Anhang zur Anlage C TVöD-B ausgeübt hat. Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Kläger nicht in einer vergleichbaren Einrichtung (Heim), in der überwiegend Behinderte iSd. § 39 BSHG oder behinderte Menschen iSd. § 2 SGB IX ständig untergebracht sind, tätig war. Aufgrund noch fehlender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat diese Frage nicht selbst abschließend beurteilen und entscheiden. Die Revision führt deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
16 1. Den Tarifbegriff „vergleichbare Einrichtung (Heim)“ im Sinne der einschlägigen Protokollerklärungen haben die Tarifvertragsparteien nicht definiert. Was sie unter einem Heim verstehen, ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen, insbesondere des Wortlauts, von dem bei einer Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist ( BAG 23.
März 2011 - 10 AZR 661/09 - Rn. 11; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220), und unter Berücksichtigung der tariflichen Systematik sowie des Sinn und Zwecks einer Zulagenregelung, zu ermitteln.
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Dabei kann nach der Tarifsystematik ein Anspruch auf diese Zulage nicht bereits dann entstehen, wenn dem Arbeitnehmer die erzieherische Betreuung körperlich, seelisch oder geistig behinderter Personen obliegt. Eine solche Tätigkeit ist für die Eingruppierung maßgebend und ihre besondere, typische Belastung wird mit dem Tarifentgelt abgegolten. Demgegenüber ist zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf eine Heimzulage, dass die Tätigkeit in einer der in den Protokollerklärungen genannten Einrichtungen ausgeübt wird. Der Grund dafür liegt in den besonderen Anforderungen und Begleitumständen der Tätigkeit mit in Heimen untergebrachten Kindern, Jugendlichen oder behinderten Menschen iSd. § 2 SGB IX.
Die Angestellten werden hier regelmäßig ohne Rücksicht auf ihre Arbeitszeit Ansprechpartner der untergebrachten Personen sein, wenn sich Probleme und Konflikte aus deren gemeinschaftlichem Wohnen ergeben. Sie sind deshalb regelmäßig auch mit ihrer ganzen Person gefordert. Diese Inanspruchnahme ergibt sich insbesondere aus der besonderen räumlichen Nähe zum Wohn- und Aufenthaltsort der Betreuten und erfolgt damit typischerweise aufgrund des Einsatzorts.
19 2. Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der tariflichen Systematik und des Sinn und Zwecks der Zulagenregelung lässt sich nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Tätigkeit des Klägers in der Tagesförderung des Beklagten die Voraussetzungen für eine Heimzulage nach den Protokollerklärungen zum BAT-VKA oder zum TVöD-B erfüllt.
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26 Für eine hinreichende organisatorische Verzahnung spricht weiter eine gemeinsame fachliche Leitung der Einrichtung. Hierbei kann nicht allein auf die fachliche Leitung einzelner Organisationseinheiten abgestellt werden, sondern vielmehr darauf, wer die Verantwortung gegenüber den Leistungsträgern und den Behinderten trägt und wer das Direktionsrecht gegenüber den einzelnen Mitarbeitern ausüben kann. Auch ist zu berücksichtigen, wer die Entscheidungen im „Grundverhältnis“ treffen kann, also beispielsweise wer kündigungsberechtigt oder ggf. gegenüber der Mitarbeitervertretung verantwortlich ist.
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32 Zunächst ist näher festzustellen, wer die Heimleitung iSd. HeimG bildet und wer einerseits gegenüber den Leistungsträgern und den Bewohnern als Heimleiter benannt worden ist und wer andererseits gegenüber den Mitarbeitern und der Mitarbeitervertretung zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen befugt ist und ggf. welche Weisungen erteilen kann. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, welche Aufgaben und Befugnisse die Leiter der Bereiche Wohngruppen und Tagesförderung haben. Ferner fehlen Feststellungen zur Einsatz- und Urlaubsplanung in den Bereichen Tagesförderung und Wohngruppen, auch vor dem Hintergrund eines einheitlichen - täglichen oder wöchentlichen - Betreuungskonzepts. Ob und ggf. in welchem Umfang ein wechselseitiger Einsatz von Personal in den beiden Bereichen erfolgt, wird noch näher aufzuklären sein.
Dabei kann es eine Rolle spielen, ob der Beklagte auf der Basis des Gesamtkonzepts für die einzelnen Tagesabschnitte der Betreuung unterschiedlich qualifizierte Fachkräfte einsetzt, was von ihm darzulegen wäre. Dass Abstimmungen und ein wechselseitiger Informationsaustausch durch Einzelgespräche oder bereichsübergreifende Teamsitzungen zwischen den einzelnen Bereichen aufgrund des Konzepts einer Ganztagsbetreuung erfolgen müssen, spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder für noch gegen eine einheitliche Einrichtung; auch bei einer einheitlichen Einrichtung (zB in einem Krankenhaus) sind Übergaben erforderlich und Informationen an den Übernehmenden über den bisherigen Tagesverlauf oder besondere Schwierigkeiten notwendig.
Schließlich wird das Landesarbeitsgericht noch weiter feststellen müssen, ob regelmäßig und in einem erheblichen Umfang behinderte Menschen, die nicht aus den Wohngruppen kommen, an der Tagesförderung teilnehmen.
33 II. Soweit das Landesarbeitsgericht entschieden hat, ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus betrieblicher Übung noch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, hat die Revision eine Rüge ausdrücklich nicht mehr erhoben.
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