8 SGB IX Anspruch auf Reisebeihilfen
1 BRKG, § 3 bis § 5 TGV. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Kosten steht ihm grundsätzlich nicht zu. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
. Der zuständige Befehlshaber stellte die Klägerin am 18. August 2005
4 SGB IX von ihrer dienstlichen Verpflichtung frei. Zugleich teilte er ihr mit, für die Dauer der Freistellung sei ihr Dienstort K. 3 Da die Klägerin ihren ehelichen Wohnsitz in L behielt, pendelte sie an den Wochenenden zwischen dem
der TGV sowohl im Hinblick auf die Häufigkeit der Heimfahrten (zweimal monatlich) als auch bezogen auf deren Höhe (billigste Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels) begrenzt ist, wurden die der Klägerin tatsächlich angefallenen Kosten nicht vollständig ausgeglichen. Die Klägerin wandte sich mehrfach erfolglos an die Beklagte, um eine Übernahme der gesamten Kosten für die Heimfahrten zu erreichen. 5 Mit ihrer am 20. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung von Fahrtkosten in Höhe von 6.739,80 Euro verlangt.
Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Köln und von dort an das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klägerin ihren Leistungsantrag
gerichtlicher Anregung auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin in der Sache zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, die bis dahin unterbliebene Bestimmung des Streitgegenstands
2 Nr. 2 ZPO vorzunehmen. Daraufhin hat die Klägerin die einzelnen Forderungen mit Schriftsatz vom
teile von der Übernahme eines Mandats abgehalten werden. Sie müssten so gestellt werden, als hätten sie das Mandat nicht übernommen. Durch die wöchentlichen Fahrten zwischen L und K infolge ihres Amts als stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung sei sie aber mit Kosten belastet, die durch den pauschalierten und „gedeckelten“ Anspruch auf Reisebeihilfen
der TGV nicht ausreichend ausgeglichen würden. Deshalb habe sie auch Anspruch auf Erstattung aller Kosten, die ihr durch die Ausübung des Ehrenamts in K angefallen seien, also auch der Kosten für die Benutzung eines Taxis sowie der Kosten für den Umzug und die Fahrten ihres Ehemanns. 7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.486,30 Euro zu verurteilen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne wie andere abgeordnete Mitarbeiter lediglich Reisebeihilfen gemäß § 15 Abs. 1 BRKG, § 3 bis § 5 TGV verlangen. Eine weitergehende Kostenerstattung scheide aus.
3 Satz 1 SGB IX besäßen Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Mitglieder des Personalrats
VG. Die im Zuge der Freistellung erfolgte Abordnung an den Ort der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim SKUKdo K sei sachgerecht und wirksam. 9 Das Landesarbeitsgericht hat erneut die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der wiederum zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 10 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die nunmehr zulässige, insbesondere auch hinreichend bestimmte Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der weiteren, ihr bislang nicht erstatteten Kosten. Die Fahrten der Klägerin von ihrem Wohnort an den Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung waren keine Dienstreisen. Die der Klägerin
8 SGB IX zustehende Kostenerstattung richtet sich
den bei der Beklagten allgemein angewandten,
VG auch für Mitglieder der Personalvertretung maßgeblichen Bestimmungen des § 15 Abs. 1 BRKG und der §§ 3 bis 5 TGV. Diese stellen eine zumutbare Pauschalierung dar, durch die freigestellte, abgeordnete Mitglieder der Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht sachwidrig benachteiligt, sondern ebenso wie freigestellte Mitglieder der Personalvertretung behandelt werden. 11 A. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere entgegen der Auffassung der Beklagten ausreichend begründet. 12 I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen
GG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Die Revision muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN, NZA 2011, 878). 13 II. Die Revisionsbegründung wird diesen Anforderungen gerecht. Die Klägerin hat den Standpunkt eingenommen, ihre Reisen
K seien schon deshalb als Dienstreisen zu vergüten, weil sich ihr Aufgabengebiet räumlich auf die gesamte Bundesrepublik erstrecke und sie deshalb im Zuge der Freistellung an keinen anderen Dienstort habe abgeordnet werden dürfen. Darin liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Argumentation knüpft an die Begründung des Landesarbeitsgerichts an, der Befehlshaber des SKUKdo habe der Klägerin für die Dauer der Freistellung den Dienstort K in zulässiger Weise zugewiesen. 14 B. Das angefochtene Urteil ist nicht etwa wegen fehlerhaften Rechtswegs, falscher Verfahrensart oder örtlicher Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts aufzuheben. 15 I.
GG, § 17a Abs. 5 GVG hatte das Landesarbeitsgericht den beschrittenen Rechtsweg nicht zu prüfen. 16 II. Die angefochtene Entscheidung kann nicht wegen fehlerhafter Verfahrensart an die Vorinstanz oder an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden. Zwar sind Streitigkeiten über Kostenerstattungsansprüche von Schwerbehindertenvertretern im Sinne von § 96 Abs. 8 SGB IX in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG dem Beschlussverfahren zuzuordnen (BAG 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - Rn. 4 ff., AP ArbGG 1979 § 2a Nr. 24 = EzA ArbGG 1979 § 2a Nr. 6). Auch die Prüfung der richtigen Verfahrensart ist jedoch
GG dem Berufungsgericht verwehrt. Die Prüfungssperre des § 65 ArbGG entfällt zwar, wenn das Arbeitsgericht entgegen § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge nicht vorab über die richtige Verfahrensart entschieden hat (vgl. BAG 21. Mai 1999 - 5 AZB 31/98 - zu B I der Gründe, AP BGB § 611 Zeitungsverlage Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 43). Hier hat jedoch erstinstanzlich keine der Parteien das Urteilsverfahren als die gewählte - und bereits vom Verwaltungsgericht in den Gründen als zutreffend erachtete - Verfahrensart gerügt. 17 III. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf kann entgegen der Auffassung der Klägerin
GG ebenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit sind entsprechend § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG unanfechtbar. Das Arbeitsgericht Köln hat daher den Rechtsstreit bindend an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. 18 C. Die Revision ist unbegründet. 19 I. Der Streitgegenstand der Klage ist mit dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag ausreichend bestimmt. 20 1.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren Ansprüchen, die im Wege einer objektiven Klagehäufung
ZPO in einer Klage verbundenen sind, muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt. Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt (BAG
vollzogen werden kann, wie die Gesamtforderung von 6.486,30 Euro auf die verschiedenen Einzelansprüche verteilt werden soll. Würde der Klage stattgegeben, wäre nunmehr klar, welche „Heimfahrten“ in welcher Höhe noch zu vergüten sind. Soweit sie in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung ursprünglich unterschiedliche Angaben zu den bezahlten Reisebeihilfen gemacht hatte, sind diese Widersprüche durch den erneuten Sachvortrag in der vorangegangenen Entscheidung ausgeräumt. Soweit sich die Klägerin auf ihre Forderungen Leistungen der Beklagten anrechnen lässt, hat sie diese
Datum und Höhe ausreichend bestimmt. Über die Einzelpositionen könnte somit getrennt mit Rechtskraftwirkung entschieden und der Klage ganz oder auch teilweise stattgegeben werden. 22 II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin für die Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz in L und dem Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung in K während ihrer Amtszeit in der Bezirksschwerbehindertenvertretung kein noch nicht erfüllter, weitergehender Anspruch mehr zusteht. Die Ansprüche der Klägerin richten sich
8 Satz 1 SGB IX. Die Vorschrift ist eine unterschiedslos alle Schwerbehindertenvertretungen betreffende, eigenständige und abschließende Anspruchsgrundlage. Sie sieht einen Ersatz der erforderlichen Kosten der Schwerbehindertenvertretung vor. Diese Kosten dürfen
Maßgabe der für alle Beschäftigten der Beklagten maßgeblichen allgemeinen Reisekostenregelungen des BRKG und der TGV pauschaliert werden. Dadurch werden die Mitglieder der Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht sachwidrig benachteiligt. Da es sich bei den Fahrten der Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 BRKG handelte, hat die Beklagte der Klägerin zutreffend Kostenerstattung
Maßgabe des § 15 BRKG und der §§ 3 bis 5 TGV geleistet. 23 1. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zu Unrecht darauf abgestellt, die Anwendung des BRKG und der TGV folge aus der in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vorgesehenen gleichen persönlichen Rechtsstellung der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung mit derjenigen der Personalratsmitglieder. Diese Beurteilung ist rechtlich unzutreffend.
3 Satz 1 SGB IX besitzen Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats. Wie Wortlaut und Systematik des § 96 SGB IX zeigen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der amtsbezogen-personalisierten Stellung der „Vertrauenspersonen“ (§ 96 Abs. 1 bis Abs. 7 SGB IX) und den Kosten für die Tätigkeit sowie dem Raum- und Geschäftsbedarf der „Schwerbehindertenvertretung“ (§ 96 Abs. 8 und Abs. 9 SGB IX). Dies entspricht der Regelungssystematik personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen, welche einerseits Rechte und Pflichten der Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen und andererseits der Beschäftigtenvertretungen als Organ festlegen (vgl. BAG
der maßgeblichen Bestimmung des § 96 Abs. 8 SGB IX kein weitergehender Anspruch mehr zu. 25 a)
8 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die „durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten“ zu tragen. Auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, besteht Einigkeit, dass der Arbeitgeber - ebenso wie
VG oder
VG - nicht etwa alle durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung kausal verursachten, sondern nur die erforderlichen Kosten tragen muss (vgl. Düwell in LPK-SGB IX
dem BRKG erhalten. Dies gebietet freilich nicht etwa den Schluss, für Schwerbehindertenvertretungen könnten die Regelungen des BRKG nie zur Anwendung kommen. Vielmehr entspricht das Fehlen einer solchen Regelung dem Umstand, dass § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX als eigenständige und abschließende Regelung nicht nur für Mitglieder von Schwerbehindertenvertretungen in den Dienststellen des Bundes, sondern auch für die der Länder gilt und in den Betrieben der privaten Wirtschaft zur Anwendung kommt. Daher ist es geboten, bei der Auslegung von § 96 Abs. 8 SGB IX auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Wie der Senat zu § 40 Abs. 1 BetrVG bereits entschieden hat, ist für die Reisekosten von Betriebsratsmitgliedern eine im Betrieb bestehende „zumutbare allgemeine Reisekostenregelung“ maßgeblich, sofern die Kosten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können (BAG 28. März 2007 - 7 ABR 33/06 - Rn. 10 mwN). Dieser Grundsatz erscheint auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 8 SGB IX sachgerecht. Er eröffnet die Möglichkeit, die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen hinsichtlich der Reisekosten in gleicher Weise zu behandeln wie die Mitglieder von Betriebsräten und Personalvertretungen. Für den Anwendungsbereich des BPersVG führt dies - wenngleich auf anderem dogmatischen Weg - zu der vom Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommenen Anwendung des BRKG und der TGV. 26 b) Die Anwendung der Regelungen des BRKG und der TGV auf in Dienststellen des Bundes errichtete Schwerbehindertenvertretungen hat zur Folge, dass die freigestellten Mitglieder einer Bezirksschwerbehindertenvertretung die Erstattung von Reisekosten für Fahrten von ihrem Wohnort zu dem - mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle nicht identischen - Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung nur
Maßgabe des § 15 BRKG iVm. § 3 bis § 5 TGV verlangen können. Es handelt sich bei solchen Reisen nicht um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Die Behandlung der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung auf der Grundlage der TGV stellt auch keine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 96 Abs. 2 SGB IX dar. 27 aa) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei Heimfahrten vom und zum Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. „Dienstreisen“ sind danach „Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte“. Der Beschäftigte hat reisekostenrechtlich nur einen Dienstort. Dienststätte oder Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn ist grundsätzlich die politische Gemeinde, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund Abordnung zugewiesen ist. Diese status- und organisationsrechtliche Auslegung des Begriffs des Dienstorts ist entsprechend der Systematik des BRKG durch eine funktionelle Betrachtungsweise zu ergänzen. Weicht der ständige Beschäftigungsort des Beamten vom Ort seiner Planstellendienststelle ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Dienststelle verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der reisekostenrechtliche Dienstort des Beamten allein
seinem ständigen Beschäftigungsort, so dass unter dem Dienstort der ständige Beschäftigungsort zu verstehen ist, dh. der Ort, an dem der Beschäftigte längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst leisten muss (vgl. BVerwG
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Trennungsgeld
G
1 BRKG Trennungsgeld auf der Grundlage der TGV für die notwendigen Aufwendungen ihrer Amtstätigkeit unter Berücksichtigung häuslicher Ersparnis beanspruchen (vgl. BVerwG
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TGV steht danach einem Berechtigten, der mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt und nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt, und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, bei Beibehaltung seiner Wohnung am bisherigen Wohnort vom 15. Tag an Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld zu. Außerdem kann er
1 TGV Reisebeihilfe für jeden halben Monat beanspruchen, wobei der Anspruch
4 Satz 1 TGV auf die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort beschränkt ist. Die Bestimmungen des BRKG und der TGV erfassen damit den tatsächlichen Aufwand zwar nur näherungsweise. Dass die tatsächlichen Kosten dabei
oben oder unten abweichen können, lässt den Charakter der einschlägigen Bestimmungen als Regelungen „echten“ Aufwendungsersatzes aber unberührt (BVerwG 25. Juni 2009 - 6 PB 15.09 - Rn. 9, Buchholz 250 BPersVG § 44 Nr. 37). 30 dd)
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht wirft die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Grundlage für die Trennungsgeldgewährung unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsgebots des § 107 Satz 1 BPersVG keine Bedenken auf (BVerwG
der Erstattungsregelung eine teilweise Kostentragung nicht vermeiden kann (vgl. BVerwG
1 Satz 1 und Abs. 4 TGV hingegen an dem Berechtigten, ob er lediglich die vom Verordnungsgeber als ausreichend angesehene Anzahl von zwei voll erstattungsfähigen Heimfahrten ausschöpft oder ob er häufigere Heimreisen unternimmt oder ein anderes Verkehrsmittel nutzt. 31 ee) Der Freistellungsbeschluss, der zu einem Wechsel des Beschäftigungsorts führt, hat für Vertrauenspersonen in der Bezirksschwerbehindertenvertretung vergleichbare Auswirkungen wie für Mitglieder einer dem BPersVG unterfallenden Stufenvertretung. Deshalb schließt sich der Senat den zur Stufenvertretung vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des BRKG sowie der TGV für die Erstattung der Kosten der Bezirksschwerbehindertenvertretungen an. Für das Benachteiligungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX gilt grundsätzlich nichts anderes als für § 107 Satz 1 BPersVG. Die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG gebieten keine abweichende Beurteilung. Ein Anspruch auf Ersatz der dem Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung konkret entstandenen Kosten kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn es besondere Belastungen aufgrund der Schwerbehinderung darlegen kann, die durch eine freistellungsbedingte Veränderung des Dienstorts entstehen. 32
2 SGB IX dürfen Vertrauenspersonen in der Ausübung ihres Amts nicht behindert oder wegen ihres Amts nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung. Sie ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Amtsaufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt (vgl. zu Personalratsmitgliedern BAG
1 BRKG, § 3 bis § 5 TGV stehen - auch bei verheirateten Schwerbehindertenvertretern und Eltern - nicht etwa die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG entgegen. 35 (a)
1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung, Ehe und Familie zu schützen, kommt in Betracht, wenn eine Gesetzesbestimmung oder deren Auslegung wirtschaftliche oder andere
teile gerade mit der Familie verbindet (BVerfG
2 Satz 1 GG privilegierten Pflicht zur Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder an (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08 - Rn. 16, aaO). Eine solche Pflichtenkollision besteht nicht in vergleichbarer Weise bei einer Abordnung für die Dauer der Mitgliedschaft zu dem Vertretungsorgan an einen anderen Dienstort, in der sich der Bedienstete längerfristig auf die veränderten Lebensumstände einrichten kann und dafür eine gesetzlich geregelte pauschalierte Entschädigung
Maßgabe des BRKG iVm. der TGV bezieht. 37
8 Satz 1 SGB IX auf Erstattung ihrer während der Abordnungszeit tatsächlich entstandenen Kosten für Heimfahrten und Unterkunft am Sitz der Vertretung, die nicht von der TGV abgedeckt sind. Sie kann weder Kostenerstattung für weitere Heimfahrten mit dem PKW oder mit der Bahn noch Kilometergeld oder Taxikosten für Fahrten zwischen dem Bahnhof N und ihrem Wohnort L verlangen. Ihr steht auch kein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den erstatteten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und den pauschalierten Kosten für die Benutzung eines PKW auf der Grundlage eines Kilometersatzes von 0,30 Euro zu. Sie kann ebenfalls keine Aufwendungen für Fahrten ihres Ehemanns sowie für ihren Umzug beanspruchen. 39 aa) Die Anwendung des BRKG führt bei der Klägerin wie bei einem vergleichbaren Personalratsmitglied wegen der Verlagerung des Beschäftigungsorts durch die Freistellung nicht zu einem Anspruch auf Fahrtkostenersatz
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb sie verpflichtet gewesen sei, diese Personalunterlagen auf Heimreisen mitzuführen. Dem festgestellten Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung nicht mit der Bahn, sondern ausschließlich mit einem PKW reisen konnte. Verfahrensrügen hat sie nicht erhoben. 44 bb) Die Klägerin hatte für die Dauer ihrer Abordnung einen Anspruch auf Reisebeihilfen
Vm. § 15 Abs. 1 BRKG, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 TGV erworben. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass dieser Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat auch insoweit keine Verfahrensrügen erhoben. Sie hat einen Anspruch auf nicht erfüllte Ansprüche
Maßgabe der TGV nicht geltend gemacht. 45 cc) Einen Anspruch auf Kosten für den Transport von Möbeln und den Einsatz von Hilfskräften sieht die TGV nicht vor. Derartige Kosten werden nur erstattet, wenn eine Umzugskostenvergütung als Voraussetzung eines Anspruchs
1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 BUKG schriftlich zugesagt worden ist. Der Klägerin ist eine solche Zusage
1 Nr. 2 BUKG nicht erteilt worden. 46 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Linsenmaier Gallner Kiel Hansen Schuh http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600035557&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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