KARE600035691 BAG 9. Senat 20111018 9 AZR 315/10 Urteil § 16 Abs 3 S 1 BEEG, § 15 Abs 2 BEEG, § 16 Abs 1 S 1 BEEG, § 315 Abs 1 BGB vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 1. September 2009, Az: 8 Ca 109/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 14. April 2010, Az: 10 Sa 59/09, Teilurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verlängerung der Elternzeit - Zustimmung des Arbeitgebers - Ermessensentscheidung Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs 3 Satz 1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt. Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 14. April 2010 - 10 Sa 59/09 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihre Elternzeit zu verlängern. 2 Die 1973 geborene, alleinerziehende Klägerin ist seit Oktober 2005 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in Vollzeit. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind. Sie nahm für die Zeit vom 3. Januar 2008 bis zum 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit dem am 8. Dezember 2008 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 3. Dezember 2008 bat die Klägerin die Beklagte, ihre bestehende Elternzeit um ein Jahr zu verlängern. Sie berief sich dabei auf ihren Gesundheitszustand. 3 Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 ab und forderte die Klägerin auf, am Montag, den 5. Januar 2009, spätestens zur Kernzeit um 8:30 Uhr ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Die Klägerin blieb der Arbeit fern. Die Beklagte erteilte ihr mit Schreiben vom 5. Februar 2009 eine Abmahnung, weil sie seit dem 5. Januar 2009 unentschuldigt an ihrem Arbeitsplatz fehle. 4 Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die von ihr erklärte Verlängerung der Elternzeit bedürfe nicht der Zustimmung der Beklagten. Sie hat behauptet, ihre Tochter sei Ende des Jahres 2008 ernsthaft und akut erkrankt. Sie müsse deshalb ihre Elternzeit verlängern. Die Abmahnung sei rechtsunwirksam, da sie aufgrund der fortbestehenden Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sei. 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass ihr auch über den 2. Januar 2009 hinaus bis auf Weiteres Elternzeit zustehe und genommen sei, und festzustellen, dass die Arbeitgeberabmahnung vom „6. Februar 2009“ wegen Fehlzeit rechtsunwirksam sei. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Das Arbeitsgericht gab der Klage wie folgt statt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Verlängerung der Elternzeit über den 2. Januar 2009 hinaus bis auf Weiteres, längstens bis zum 2. Januar 2011 zuzustimmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom „26. Februar 2009“ aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 8 Die Klägerin hat nach Hinweis des Landesarbeitsgerichts sodann in der Sache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der von ihr beantragten Verlängerung der Elternzeit über den 2. Januar 2009 hinaus bis zum 2. Januar 2011 zuzustimmen; die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom „26. Februar 2009“ aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. 9 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Verlängerung der Elternzeit sei zustimmungsbedürftig. Sie müsse die Zustimmung schon deshalb nicht erteilen, weil die Klägerin die siebenwöchige Ankündigungsfrist nicht eingehalten habe. Zudem stehe die Zustimmung in ihrem freien Belieben. Sie habe bereits personelle Dispositionen getroffen, die der von der Klägerin begehrten Verlängerung der Elternzeit entgegenstünden. Die Abmahnung sei berechtigt, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. 10 Das Landesarbeitsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit die Klägerin die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit über den 2. Januar 2009 hinaus bis zum 2. Januar 2010 und die Entfernung der Abmahnung begehrt. Darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Verlängerung der Elternzeit über den 2. Januar 2010 bis zum 2. Januar 2011 hinaus zuzustimmen, hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zustimmung zur Elternzeit über den 2. Januar 2009 hinaus bis auf Weiteres, längstens bis zum 2. Januar 2011. Ferner begehrt sie weiterhin die Entfernung der Abmahnung vom 5. Februar 2009 aus ihrer Personalakte, die sie unrichtig als Abmahnung vom „6. Februar 2009“ und das Arbeitsgericht ebenfalls unrichtig als Abmahnung vom „26. Februar 2009“ bezeichnen. 11 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht auf revisiblen Rechtsfehlern. Das Revisionsgericht kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil tatsächliche Feststellungen nachzuholen und innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums rechtlich zu würdigen sind. 12 A. Die Revision ist auch hinsichtlich des vom Landesarbeitsgericht abgewiesenen Antrags, die Abmahnung vom 5. Februar 2009 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, zulässig ( § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ), obwohl die Klägerin ihre Revision insoweit nicht begründet hat. 13 I. Sind mehrere Ansprüche betroffen, so muss der Revisionsführer zu jedem einzelnen Klageanspruch darlegen, warum er die Entscheidung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Wird zu einem Anspruch nichts vorgetragen, so ist die Revision insoweit unzulässig. 14 II. Die Revision zeigt nicht auf, ob und ggf. aus welchen Gründen das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des Streits über die Entfernung der Abmahnung das Recht verletzt hat. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils ist grundsätzlich auch insoweit erforderlich; denn es handelt sich um einen von dem Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit abtrennbaren Streitgegenstand. Abtrennbar ist ein Anspruch dann, wenn es sich um einen rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, über den auch durch Teilurteil entschieden werden könnte (BAG 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu I 2 der Gründe, AP BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14). Diese Voraussetzungen sind hier für den Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Verhältnis zum Antrag auf Erklärung der Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit erfüllt. Die Begründung der Revision war bezogen auf den Streitgegenstand Abmahnung jedoch entbehrlich. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung hing die Begründetheit der beiden Klageansprüche voneinander ab. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, da der Klägerin kein Anspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit zustehe, habe sie seit dem 5. Januar 2009 unberechtigt gefehlt. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Es liegt deshalb ein sog. uneigentliches Eventualverhältnis vor, das ausnahmsweise eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts entbehrlich macht (vgl. BAG 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - zu B I 1 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 96 = EzA BGB § 626 nF Nr. 108). 15 B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 16 I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Verstoß des Arbeitsgerichts gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei durch den Antrag der Klägerin, die Berufung zurückzuweisen, geheilt worden. 17 1. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen, obwohl die Klägerin nur die Feststellung beantragt hatte, dass ihr auch über den 2. Januar 2009 hinaus Elternzeit zustehe. Diese Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (Zustimmung zur Verlängerung) verstößt gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dass Arbeitsgericht hat der Klägerin gegenüber dem Feststellungsantrag qualitativ etwas anderes zugesprochen. Das Gericht darf der klagenden Partei weder quantitativ noch qualitativ etwas anderes zuerkennen. Ein in den Vorinstanzen erfolgter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 10, BAGE 117, 137). 18 2. Dieser Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist in zweiter Instanz geheilt worden. Die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann geheilt werden, wenn die klagende Partei sich die angefochtene Entscheidung im zweiten Rechtszug durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen macht (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 15 mwN, BAGE 117, 137). Von einer solchen Heilung ist hier auszugehen. Die Klägerin hat vor dem Landesarbeitsgericht vorbehaltlos beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Damit hat sie sich das erstinstanzliche Urteil zu eigen gemacht. Die Beklagte hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Sie hat insbesondere weder die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gerügt, noch hat sie sich gegen die in dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung etwa liegende Klageerweiterung gewandt. 19 II. Die Klage auf Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit ist zulässig. Streitgegenstand ist in der Revisionsinstanz nur die Verlängerung der Elternzeit um ein Jahr. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht ein klageabweisendes Teilurteil erlassen, das die Klägerin mit der Revision angreift. 20 Der erste Sachantrag ist so zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, der Verlängerung der Elternzeit um zwei Jahre zuzustimmen. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG liegt keine Vertragslösung zugrunde; vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass zur Verlängerung der Elternzeit ebenso wenig wie zur Inanspruchnahme der Elternzeit eine Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich ist. Der Arbeitnehmer erklärt gegenüber dem Arbeitgeber einseitig, die Elternzeit in Anspruch zu nehmen oder zu verlängern. Es handelt sich deshalb bei dem Verlängerungsverlangen um eine weitere Inanspruchnahme der Elternzeit durch einseitige Gestaltungserklärung (Küttner/Reinecke Personalbuch 2011 Elternzeit Rn. 22; aA ErfK/Dörner/Gallner 11. Aufl. § 16 BEEG Rn. 6). Im Gegensatz zur erstmaligen Inanspruchnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht die Verlängerung unter einem Zustimmungsvorbehalt. Sie wird nur wirksam, wenn der Arbeitgeber hierzu seine Zustimmung erklärt. Wer mit der Verweigerung der Zustimmung nicht einverstanden ist, kann - wie hier die Klägerin - auf die Abgabe der Zustimmungserklärung klagen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt dann die Zustimmungserklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. 21 III. Das Landesarbeitsgericht durfte den Antrag auf Erklärung der Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit nicht mit der gegebenen Begründung abweisen. Es hat angenommen, der Arbeitgeber sei bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs berechtigt, die Verlängerung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG abzulehnen. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 22 1. Die Verlängerung der Elternzeit bedarf nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG der Zustimmung der Beklagten. Die Klägerin „beantragte“ mit dem am 8. Dezember 2008 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 3. Dezember 2008, die im Januar 2009 endende Elternzeit zu verlängern. In der Berufungsinstanz hat sie klargestellt, dass die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes andauern soll. 23
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