KARE600035706 BAG 4. Senat 20110706 4 AZR 424/09 Urteil § 3 Abs 1 TVG, § 3 Abs 3 TVG, § 4 Abs 5 TVG vorgehend ArbG Stuttgart, 1. April 2008, Az: 7 Ca 8901/07, Teilurteilvorgehend Landesarbeitsgericht
§ 611Arbeitszeitkonto Nr.
3). 28 4. Der Hilfsantrag zum Antrag zu 4) ist eine in der Revisionsinstanz nicht statthafte Klageänderung und daher unzulässig. 29
- a)Eine Klageerweiterung ist in der Revision grundsätzlich nicht zulässig. Hiervon kann lediglich dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich um eine Klageänderung iSv. § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO handelt und der geänderte Antrag auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt gestützt wird (BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 89/03 -; 9. November 2005 - 5 AZR 105/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 196 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 132; GK-ArbGG/Mikosch Stand April 2011 § 73 Rn. 99 f.; HWK/Bepler 4. Aufl. § 74 ArbGG Rn. 19; deutlich höhere Anforderungen dagegen bei GMP/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 74 Rn. 44 ff.). 30
- b)Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar beruht die Vergütungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Mehrarbeitsstunden im Fall der Führung eines Arbeitszeitkontos auf weitgehend denselben Voraussetzungen wie die vom Kläger begehrte Gutschriftverpflichtung. Von der im Hauptantrag begehrten Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zur im Hilfsantrag begehrten Zahlungsverpflichtung bedarf es aber noch der Umrechnung von nicht vergüteten Arbeitsstunden in eine zu zahlende Vergütung. Insoweit ist der vom Kläger genannte und seiner Berechnung zugrunde gelegte Bruttostundenlohn von 12,54 Euro vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden. Soweit das Arbeitsgericht diesen Betrag seiner Streitwertberechnung in der Kostenentscheidung zugrunde gelegt hat, hat die Revision zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der vom Kläger bezeichnete Stundenlohn allein auf den Monat Juli 2007 und nicht auf den gesamten Streitzeitraum von Juli 2006 bis September 2007 bezieht. 31 II. Die insoweit zulässige Klage ist lediglich hinsichtlich des Antrages zu 2) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 32 1. Der Antrag zu 2) ist begründet. 33 Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit an den MTV 2005 und der nach dem Ende des MTV 2005 ab dem 1. März 2008 eingetretenen Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG belief sich im Arbeitsverhältnis der Parteien die regelmäßige Wochenarbeitszeit vom 1. Juli 2006 bis zum 3. März 2009 auf 35 Wochenstunden. Hieran hat sich weder durch den Abschluss von Tarifverträgen zum ERA-TV noch durch die vorhergegangene Änderung des Arbeitsvertrages vom 25. Juli 2005 etwas geändert. 34
- a)Die Beklagte war kraft Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG bis zum 29. Februar 2008 an den MTV 2005 gebunden. 35
- aa)§ 3 Abs. 3 TVG bestimmt die Rechtsfolgen beim Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG. Die unmittelbare und zwingende Rechtswirkung eines Tarifvertrages, die gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG aus der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition folgt, soll nicht durch eine einseitige Maßnahme wie den Verbandsaustritt beseitigt werden können (st. Rspr., vgl. nur BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179). Danach gilt der Tarifvertrag so lange weiter, bis er endet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dabei dem Ende jede Änderung des Tarifvertrages gleich. Als eine solche Änderung ist jede Änderung der durch den nachbindenden Tarifvertrag geschaffenen materiellen Rechtslage anzusehen (1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 51 f., BAGE 131, 176). Soweit die Beklagte unter Berufung auf die negative Koalitionsfreiheit ein früheres, rein zeitlich bestimmtes Ende des Tarifvertrages geltend macht, hat sich der Senat mit dieser Auffassung in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2009 ausführlich auseinandergesetzt (- 4 AZR 261/08 - Rn. 34 bis 49, aaO). Hieran hält der Senat fest. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 36
- bb)Unter Anlegung dieser Maßstäbe war die Beklagte bis zum 29. Februar 2008 an den MTV 2005 kraft Nachbindung gebunden. 37
(1)Die Tariflage in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden war zum Zeitpunkt des Austritts der Beklagten aus dem tarifschließenden Verband durch das gleichzeitige Bestehen zweier unterschiedlicher Tarifsysteme gekennzeichnet. Die im Jahre 2003 grundsätzlich beschlossene und durch den Abschluss mehrerer Tarifverträge im Folgenden ausgestaltete Einführung eines grundlegend neuen Tarifsystems (ERA) ließ für eine Übergangszeit bis zum
- Februar 2008 das Nebeneinander des vorherigen Systems mit der Ausgestaltung ua. durch den MTV 2005 und des neuen Systems zu. Die normative Bindung an das eine oder andere System entschied sich entsprechend den jeweiligen Geltungsbereichsbestimmungen danach, ob der jeweilige Betrieb innerhalb dieses Zeitraums das neue System (ERA) eingeführt hatte oder nicht. Die normative Geltung des jeweiligen Tarifvertrages unterlag damit der subjektiven Entscheidung über die Einführung von ERA. Solange diese Entscheidung nicht getroffen war, galten ausschließlich die Tarifverträge des bisherigen Systems, ua. der MTV
- 38
(2)Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Austritts aus dem Arbeitgeberverband das neue Tarifsystem ERA nicht eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt galten demnach allein die Tarifverträge des bisherigen Systems zwingend und unmittelbar. Die durch diese Tarifverträge, insbesondere durch den MTV 2005, gestaltete materielle Rechtslage war damit Gegenstand der Nachbindung. Erst deren Änderung führte zum Ende der Nachbindung. Vor dem 1. März 2008 trat eine solche Änderung nicht ein. 39
(3)Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass auch die in diesem Zeitraum vereinbarten Änderungen der materiellen Rechtslage im neuen System, die durch Vereinbarungen von mehreren Tarifverträgen zum ERA erfolgten, eine Änderung der materiellen Rechtslage bewirkt hätten, ist dies unzutreffend. 40 (
- a)Die Nachbindung erfasst diejenigen Tarifnormen, an die der ausgetretene Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Austritts zwingend und unmittelbar gebunden ist. Dies umfasst auch die Geltungsbereichsbestimmung. Tarifverträge mit einem anderen Geltungsbereich, die für den Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt galten, können in die Nachbindung nicht einbezogen werden. Ebenso wenig kann eine Änderung dieser Tarifverträge mit einem anderen Geltungsbereich zu einem Ende des nachbindenden Tarifvertrages iSv. § 3 Abs. 3 TVG führen. 41 (
- b)Die für die Beklagte im Zeitraum ihrer Verbandsmitgliedschaft bis zum 31. Dezember 2005 bestehende Option zum Wechsel in das ERA-System unterfiel nicht der Nachbindung, da der Wechsel des Tarifsystems bis zum 29. Februar 2008 nicht vom bloßen Zeitablauf abhing. Die Beklagte hätte als Nichtmitglied des tarifschließenden Verbandes aufgrund einer eigenen gewillkürten Entscheidung die normative Bindung an ein vom Arbeitgeberverband vorher vereinbartes Tarifwerk nicht mehr herstellen können. 42
(4)Eine Änderung des bisherigen Tarifsystems, insbesondere des MTV 2005, im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 29. Februar 2008, hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Erst mit dem Ablauf der Übergangszeit der fakultativen Einführung von ERA in den tarifgebundenen Betrieben am 29. Februar 2008 endete der MTV 2005, da auch die dem bisherigen System bis dahin angehörigen Betriebe zu diesem Zeitpunkt zwingend unter den tariflichen Geltungsbereich der ERA-Tarifverträge fielen. Eine Nachbindung der Beklagten an die ab dem 1. März 2008 für die Verbandsangehörigen gem. § 3 Abs. 1 TVG geltenden ERA-Tarifverträge ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts am 31. Dezember 2005 geltenden ERA-Tarifverträge im nachfolgenden Zeitraum mehrfach geändert worden sind, ua. bereits zum 1. Februar 2006 durch den Ergänzungstarifvertrag zum ETV-ERA vom 10. März 2006. Damit war die am 1. März 2008 für die Verbandsmitglieder tariflich gestaltete normative Rechtslage von der früheren Mitgliedschaft der Beklagten im AGV Südwestmetall nicht mehr legitimiert. 43
- b)Auch der Kläger war im Streitzeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 29. Februar 2008 an den MTV 2005 gebunden, weil er in dieser Zeit Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall war (§ 3 Abs. 1 TVG). Dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Gewerkschaftseintritts des Klägers an den MTV 2005 nicht kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband nach § 3 Abs. 1 TVG, sondern kraft Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden war, ändert nichts an der zwingenden und unmittelbaren Wirkung der Tarifnormen auf das Arbeitsverhältnis. § 4 Abs. 1 TVG macht keinen Unterschied in der Art der Bindung an den Tarifvertrag, die zur unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifnormen führt (BAG 4. August 1993 - 4 AZR 499/92 - BAGE 74, 41; Däubler/Lorenz TVG 2. Aufl. § 3 Rn. 84; ErfK/Franzen 11. Aufl. § 3 TVG Rn. 23; Kempen/Zachert/Kempen TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 42; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn. 67). 44
- c)Mit der Beendigung des MTV 2005 am 29. Februar 2008 iSd. § 3 Abs. 3 TVG endete auch die beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien. Die Rechtsnormen des MTV 2005 galten ab dem 1. März 2008 nicht mehr zwingend. Die sich anschließende Nachwirkung endete mit dem Inkrafttreten des Haustarifvertrages am 4. März 2009. Erst dieser stellt eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG dar. 45
- aa)Bei einem Verbandsaustritt schließt sich die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG an das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an (st. Rspr., vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 186/04 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42 = EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 2; 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 56, BAGE 131, 176; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 3 Rn. 101; ErfK/Franzen aaO Rn. 28; wohl auch Wiedemann/Oetker aaO Rn. 106). Die Nachwirkung dauert so lange, bis die nachwirkenden Tarifnormen durch eine „andere Abmachung“ ersetzt werden. 46
- bb)Als eine solche „andere Abmachung“ ist der ab dem 4. März 2009 geltende Haustarifvertrag zwischen der Beklagten und der IG Metall anzusehen. Hiervon gehen auch die Parteien aus. 47
- cc)Soweit die Beklagte sich darauf beruft, bereits der am 25. Juli 2005 geschlossene Arbeitsvertrag beinhalte eine solche „andere Abmachung“, ist dies unzutreffend. 48 Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass eine derartige Abmachung schon vor dem Eintritt der Nachwirkung vereinbart wird. Maßgeblich ist aber, dass eine Vereinbarung die bevorstehende Nachwirkung eines beendeten Tarifvertrages beseitigen oder deren Eintritt verhindern will (BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 64, BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 29 f., BAGE 128, 175). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses am 25. Juli 2005 galt im Arbeitsverhältnis der Parteien kein Tarifvertrag normativ. Der ab 1. Juli 2006 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltende MTV 2005 wirkte zudem erst seit dem 1. März 2008 nach. 49 2. Der Antrag zu 3) zur Verpflichtung der Beklagten das Arbeitszeitkonto des Klägers auf der Grundlage einer 35-Stunden-Woche zu führen, ist nicht begründet. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. 50 Als eine solche kommt allenfalls die Betriebsvereinbarung vom 7. Dezember 2005 in Betracht. Diese sieht jedoch ausdrücklich die Führung eines Arbeitszeitkontos für eine Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden vor, nicht dagegen die Führung eines Arbeitszeitkontos für die jeweils verbindliche - sei es vertraglich oder tariflich begründete - Wochenarbeitszeit jedes einzelnen Arbeitnehmers. Daher kann die Zahl „40“ in der Betriebsvereinbarung nicht - unter Weitergeltung der Regelung im Übrigen - für den Kläger einfach in die Zahl „35“ geändert werden. Für eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden gibt es keine Betriebsvereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 12 f.,
§ 611Arbeitszeitkonto Nr.
3). 51 3. Der Antrag zu 4) ist gleichfalls unbegründet. Hinsichtlich der begehrten Verurteilung zur Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers besteht keine Anspruchsgrundlage. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. Juli 2005. 52
- a)Nach Nr. 4.3 des Arbeitsvertrages führt nur die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit zum Aufbau eines Zeitguthabens. Vereinbart haben die Parteien eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, Nr. 4.1 des Arbeitsvertrages. Auch wenn diese Vereinbarung im Hinblick auf eine zu Gunsten des Klägers abweichende Arbeitszeitregelung in einem Tarifvertrag wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit ( § 3 Abs. 1 und Abs. 3 TVG ) nach § 4 Abs. 3 TVG keine Wirkung entfaltet, lässt sich aus Nr. 4.3 des Arbeitsvertrages nicht herleiten, dass eine dadurch entstehende Differenz zwischen vertraglicher und tariflicher Wochenarbeitszeit als Mehrarbeit auf dem Arbeitszeitkonto zu verbuchen ist. 53
- b)Auch unmittelbar aus § 611 Abs. 1 BGB ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. 54
- aa)Nach § 611 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos haben, wenn dieses nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt. Denn ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit nur in anderer Form seinen Vergütungsanspruch aus ( BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 195 =
§ 611Arbeitszeitkonto Nr.
2). Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt damit voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen. 55 bb) Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor. Er hat entsprechend Nr. 3.1 und Nr. 4.1 des Arbeitsvertrages vom
- Juli 2005 im Streitzeitraum Vergütung für 40 Arbeitsstunden wöchentlich erhalten. Hierin sind aber die Stunden, die laut Klageantrag auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers in der Spalte „FLEX“ als Mehrarbeit verbucht werden sollen, enthalten und von der Beklagten damit auch laufend vergütet worden. Ob die dafür geleistete Vergütung den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Beklagten entsprach, oder ob sie - etwa wegen der zwingend vorgehenden, geringeren tariflichen Arbeitszeit - zu niedrig vergütet worden sind, ist im Hinblick auf das Arbeitszeitkonto nicht von Bedeutung. Eine zu geringe Vergütung von geleisteten Arbeitsstunden begründet keinen Anspruch, diese Stunden auf einem Arbeitszeitkonto als Mehrarbeit zu verbuchen, sondern lediglich auf die Zahlung der Vergütungsdifferenz (BAG
- November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 17,
§ 611Arbeitszeitkonto Nr.
3). 56 cc) Da es bereits an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Zeitgutschrift fehlt, kommt es auf einen etwaigen Verfall solcher Ansprüche aufgrund tariflicher Ausschlussfristen nicht an. Den Bedenken gegen die rechtliche Bewertung von Nr. 13.6 des zu diesem Zeitpunkt insoweit rechtlich unbedenklichen Arbeitsvertrages vom 25. Juli 2005 durch das Landesarbeitsgericht war danach nicht nachzugehen. 57 C. Die Kosten sind entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Bepler Treber Creutzfeldt H. Klotz Th. Hess http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600035706&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public