BAG, Urteil vom 15.06.2011 – 4 AZR 492/09 – Eingruppierung in der Flugsicherung - Tatbestandsmerkmal "Qualifikation als Lotse" im Überleitungstarifvertrag 2007 der Deutschen…
KARE600035738 BAG 4. Senat 20110615 4 AZR 492/09 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Offenbach, 6. August 2008, Az: 5 Ca 68/08, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 20. Mai 2009, Az: 18 Sa 1532/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eingruppierung in der Flugsicherung - Tatbestandsmerkmal "Qualifikation als Lotse" im Überleitungstarifvertrag 2007 der Deutschen Flugsicherung 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2009 - 18 Sa 1532/08 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers und die sich daraus ergebenden möglichen Vergütungsdifferenzen nach Maßgabe des Eingruppierungstarifvertrages 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007) vom 25. April 2007 sowie des Überleitungstarifvertrages 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007) vom gleichen Tage.
2 Die Beklagte ist ein aus der Privatisierung der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangenes Flugsicherungsunternehmen mit bundesweit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr und unterhält Niederlassungen an allen bedeutenden deutschen Verkehrsflughäfen.
3 Bis zum Inkrafttreten des ETV 2007 galt bei der Beklagten der Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiter/innen (VTV Nr. 2) vom 12. Dezember 2005 und der Zulagentarifvertrag Nr. 2 (ZTV Nr. 2) vom gleichen Tage. Mit diesen Tarifverträgen war die Entgeltstruktur ua. dergestalt geregelt, dass alle Arbeitnehmer ein Grundgehalt bezogen und das Personal im operativen Bereich - flugsicherungs-technisches Personal, Fluglotsen, Flugberater und Flugdatenbearbeiter - darüber hinaus eine operative Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2 erhielten, die zB bei Fluglotsen mehr als 3.000,00 Euro betrug. Mit dem Abschluss des ETV 2007 und des ÜTV 2007 sowie eines Vergütungstarifvertrages (VTV Nr. 3) entfielen die bisherige Zulage und die Funktionszulage als gesondert ausgewiesene Leistungen. Sie wurden in das tarifliche Grundgehalt integriert. Abweichend vom bisherigen Tarifvertrag wurde nunmehr innerhalb der einzelnen - grundsätzlich aufrechterhaltenen - Vergütungsgruppen differenziert und die Zulagen in einzelne sog. „Bänder“ der jeweiligen Vergütungsgruppen aufgenommen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 ETV 2007). Die bereits bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden nach Maßgabe des ÜTV 2007 in das neue Entgeltsystem übergeleitet.
4 Der Kläger trat im Jahr 1970 als Beamtenanwärter im mittleren Dienst bei der damaligen Bundesanstalt ein und wurde sodann als Flugdatenbearbeiter eingesetzt. Im September 1984 schloss er ein Studium an der Fachhochschule des Bundes als Diplom-Verwaltungsbetriebswirt ab. Im Oktober 1986 wurde er als Flugdatenbearbeiter aus dem mittleren Dienst in den gehobenen Dienst übernommen. Anlässlich der Privatisierung der Beklagten wechselte er zum 1. November 1993 als sogenannter FS Sachbearbeiter in ein Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. September 1993 ist ua. geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 bestimmt und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.
5 1997 bewarb sich der Kläger, der keine Ausbildung zum Fluglotsen absolviert hat und nicht über die für eine solche Tätigkeit notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen verfügt, erfolgreich auf eine intern ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/-in Air Traffic Flow Management (FDF 15). In der Stellenausschreibung war als Voraussetzung ua. angegeben: „Abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse oder durch gleichzubewertende Ausbildung und Berufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten“.
6 Der Kläger ist seitdem als Sachbearbeiter Air Traffic Flow Management tätig. Er wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 3, seit dem 1. Mai 1998 nach der Vergütungsgruppe 10 Stufe 2 des seinerzeitigen Eingruppierungstarifvertrages vergütet. Der Kläger arbeitet in der Center-Niederlassung der Beklagten in L. Bis einschließlich 31. Oktober 2006 erhielt er ein monatliches Bruttogehalt von 7.483,98 Euro, das neben dem tariflichen Grundbetrag eine Zulage gemäß § 2 des ZTV Nr. 2 und eine Funktionszulage in Höhe von 3 % enthielt.
7 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2007 mit, dass er mit Wirkung vom 1. November 2006 der Vergütungsgruppe 10 Band C Stufe 3 ETV 2007 zugeordnet worden sei, woraus sich eine Bruttomonatsvergütung von 7.543,72 Euro ergibt. In dem darauf folgenden Schriftverkehr machte der Kläger unter Berufung auf § 8 Abs. 15 ÜTV 2007 erfolglos eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band G Stufe 3 geltend.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gemäß § 8 Abs. 15 ÜTV 2007 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band G ETV 2007 zu, da er die dort genannten Anforderungen erfülle. Insbesondere werde er auf einer Stelle beschäftigt, die die vom Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzte „Qualifikation als Lotse“ erfordere. Dies ergebe sich aus dem von der Beklagten zugrunde gelegten Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung vom 23. Oktober 1997. Das in § 8 Abs. 15 ÜTV 2007 für die von ihm begehrte Eingruppierung vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal einer Stelle, die die „Qualifikation als Lotse“ voraussetze, sei nicht nur durch eine abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse, sondern auch ein gleich zu bewertendes Know-how zu erfüllen. Deshalb stehe ihm auch die Differenz zwischen der ihm gezahlten und der ihm zustehenden tariflichen Vergütung in Höhe von monatlich 1.873,57 Euro bzw. 1.929,19 Euro zu, deren jeweiligen Gesamtbetrag er im Laufe des Rechtsstreits mehrere Male durch Klageerweiterungen aktualisiert hat.
9 Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 G, Stufe 3 gemäß des Vergütungstarifvertrages Nr. 4 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VTV) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie eine Funktionszulage von 3 % des tariflichen Grundbetrages gemäß § 3 des vorgenannten Vergütungstarifvertrages entsprechend des Zulagentarifvertrages Nr. 4 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ZTV) in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen;
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 Abs. 15 ÜTV 2007 regele durch das Tatbestandsmerkmal „Qualifikation als Lotse“ zwingend, dass Voraussetzung für die Vergütung nach Band G eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Flugverkehrslotsen sei. Diese Voraussetzung hinsichtlich der Stelle des Klägers sei nicht erfüllt. Es werde auch bestritten, dass der Kläger über ein einem Lotsen entsprechendes Know-How verfüge. Ausweislich der Stellenausschreibung sei es gerade möglich gewesen, eine Qualifikation als Lotse durch Kenntnisse und Fähigkeiten einer gleich zu bewertenden Ausbildung und Berufspraxis zu ersetzen. Dieses Ergebnis werde auch dadurch bestätigt, dass eine Erhöhung der Vergütung um mehr als 1.800,00 Euro monatlich durch die Einführung der neuen tariflichen Vergütungsstruktur nicht beabsichtigt worden sei. Die vorgenommene Überführung der Funktionszulage in das Grundgehalt spiegele sich in den unterschiedlichen Bändern des ETV 2007 bzw. ÜTV 2007 wieder. Dem folgend könne der Kläger nicht so behandelt werden, als habe ihm vor dem 1. November 2006 eine Zulage entsprechend dem Anspruch eines ausgebildeten Flugverkehrslotsen zugestanden.
11 Lediglich vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch unter Zugrundelegung seiner Auffassung nicht sofort eine Überführung in das Band G verlangen könne, sondern dass die Vergütung gemäß § 2 Abs. 4 ETV 2007 stufenweise in fünf Jahresschritten angehoben werden würde.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat der Kläger seinen Zahlungsantrag in mehreren Klageerweiterungen auf insgesamt 102.855,71 Euro nebst Zinsen erweitert. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
13 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
14 I. Die in der Revision gestellten Klageanträge sind nur teilweise zulässig.
15 1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit seines Begehrens.
16 2. Der Zahlungsantrag zu 2) ist in Höhe des in der Berufungsverhandlung gestellten Antrages zulässig. Die nach Ergehen der Berufungsentscheidung erfolgten Klageerweiterungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 560/05 - Rn. 14, ZTR 2008, 227; 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 24, AP ZPO § 253 Nr. 48). Antragsänderungen können zwar aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden ( BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05
Soweit die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang davon spricht, dass auch in der Revision noch neuer Sachverhalt berücksichtigt werden kann, wenn er „unstreitig“ ist, ist diese Voraussetzung jedenfalls dann als nicht erfüllt anzusehen, wenn die beklagte Partei dem ausdrücklich widerspricht, auch ohne dass der neue Sachvortrag im Einzelnen bestritten wird. Ansonsten würde man einer beklagten Partei im Revisionsverfahren zumuten, jeweils neuen Sachvortrag des Revisionsklägers im Revisionsverfahren ausdrücklich und substantiiert zu bestreiten, da andernfalls dessen Berücksichtigung im Revisionsurteil zu gewärtigen wäre. Dies stellte die Revision im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Sachverhalt in unzutreffender Weise den Tatsacheninstanzen gleich und widerspräche dem Grundsatz, dass das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts allein auf Rechtsfehler zu überprüfen hat (§ 545 ZPO).
17 II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in der Begründung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Klage wäre nur dann begründet, wenn der Kläger nach dem ÜTV 2007 in die Vergütungsgruppe 10 Band G ETV 2007 hätte übergeleitet werden müssen oder wenn er die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der Vergütungsgruppe 10 Band G ETV 2007 unmittelbar erfüllte. Beides ist nicht der Fall.
18 1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung der VTV Nr. 3, der ETV 2007 und der ÜTV 2007 Anwendung. Im VTV Nr. 3 heißt es hierzu ua.: „§ 3 Tariflicher Grundbetrag
Besonders qualifizierte FDB/FB/PK/ATM-Sachbearbeitung, … Band G:
Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als - Supervisor FVK an der Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der Tower-Niederlassung Frankfurt oder München, besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an der Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der Tower-Niederlassung Frankfurt oder München, …“ 20 Schließlich ist im ÜTV 2007 geregelt: „Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007) vom 25. April 2007 § 1 Grundsätze der Überleitung der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Die Beklagte habe bestimmte Stellen, so auch die 1997 vom Kläger besetzte Stelle, in erster Linie mit ausgebildeten Fluglotsen besetzen wollen; da aber nicht genügend geeignete Personen zur Verfügung stünden, werde ein Teil dieser Stellen alternativ mit der Anforderung „durch gleichzubewertende Ausbildung und Berufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten“ ausgeschrieben. Da der ÜTV 2007 ein Firmentarifvertrag sei, hätte es allerdings nahegelegen, das Tatbestandsmerkmal: „Stelle, die nach dem Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte“ um die Klarstellung „oder gleich zu bewertende Kenntnisse und Fähigkeiten“ zu erweitern, wenn eine solche Regelung beabsichtigt gewesen sei.
Wenn die formale Erlaubnis und Berechtigung eines Fluglotsen entbehrlich sei, wie der Kläger meine, dann dürfe auch kein unmittelbarer Einsatz in der Flugverkehrskontrolle erfolgen. Nur das unterschiedliche Flugaufkommen der verschiedenen Flughäfen bei ansonsten identischer Tätigkeit rechtfertige aber eine Staffelung der Vergütung nach der Belastung der Arbeitnehmer durch die unterschiedliche Bandzuordnung. Die Zusammenschau des ÜTV 2007 und des ETV 2007 rechtfertige ferner ebenfalls die Auslegung des Begriffs „Qualifikation“ im Sinne von (formaler) „Befähigung“. In § 4 Abs. 3 ETV 2007 werde bei den Vergütungsgruppen 9 und 10 zwischen der besonders qualifizierten bzw. qualifizierten FDB/FB/PK/ATM-Sachbearbeitung in Band C einerseits und der besonders qualifizierten bzw. qualifizierten FVK-Sachbearbeitung für die Bänder D bis G andererseits unterschieden.
Dies lasse den Schluss zu, dass im ETV 2007 grundsätzlich nur solche Tätigkeiten der Flugverkehrskontrolle den Bändern D bis G zugeordnet werden sollten, die eine Flugverkehrskontrolle im engeren Sinne meinen, welche von Flugverkehrslotsen oder ehemaligen Flugverkehrslotsen mit entsprechender Ausbildung ausgeübt werden. Des Weiteren werde aus § 2 Abs. 4 ETV 2007 deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, dass es wegen eines „Band-Aufstiegs“ zu einer merklichen Vergütungserhöhung kommen könnte, durchaus gesehen haben, aber nur als Ausnahmefall einer Regelung zugeführt hätten.
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27 In der Stellenausschreibung aus dem Jahre 1997 ging es um eine Tätigkeit als Sachbearbeiter Air Traffic Flow Management (ATM). Für eine solche Stelle ist die abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse keine zwingende Voraussetzung. Die Beklagte hat an die Stellenbewerber seinerzeit die Anforderung gestellt, dass sie eine „abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse oder durch gleichzubewertende Ausbildung und Berufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten“ aufweisen sollten. Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass die Beklagte für die auszuübende Tätigkeit eine Ausbildung als Fluglotse nicht voraussetzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine solche Ausbildung als notwendig bezeichnet worden wäre.
Dies ist aber nicht geschehen. Die Fluglotsenausbildung ist von der Beklagten insoweit lediglich als hinreichend angesehen worden, nicht aber als notwendig. Das ergibt sich aus dem Stufenverhältnis der beiden alternativen Anforderungsprofile. Die Gleichwertigkeit der Bewertung war dabei erkennbar auf die konkrete Tätigkeit bezogen. Denn die Ausbildung eines Fluglotsen ist nicht allgemein und in jeder Hinsicht durch sonstige Fähigkeiten und Kenntnisse zu substituieren. Bezogen auf die Tätigkeit eines Supervisors FVK oder einer unmittelbaren operativen Tätigkeit als Fluglotse gibt es ohne die entsprechende formale Ausbildung keine Gleichwertigkeit. Auf die konkret zu besetzende Stelle eines Sachbearbeiters Air Traffic Flow Management hätten sich Flugverkehrslotsen ohne den Nachweis weiterer individueller Kenntnisse und Fähigkeiten bewerben können, während andere Bewerber die Gleichwertigkeit ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen, welche die Ausbildung eines Fluglotsen vermittelt, hinsichtlich der Anforderungen gerade dieser Stelle inhaltlich hätten dartun müssen.
Bei diesen Anforderungen handelt es sich um solche, die ein ausgebildeter Lotse bereits durch seine Ausbildung erfüllt, die aber erkennbar über die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle hinausgehen. Die Gleichwertigkeit der alternativen Anforderungsprofile bezieht sich nicht auf eine „Qualifikation als Lotse“, sondern auf die konkreten Anforderungen eines Sachbearbeiters Air Traffic Flow Management, die ein ausgebildeter Fluglotse - ua. - ohne weiteres erfüllt. Dies wird durch die Kontrollüberlegung unterstrichen, dass dann, wenn nicht wie geschehen ausgeschrieben worden wäre, sondern nur die „Qualifikation als Lotse“ verlangt worden wäre, der unbefangene Leser davon ausgegangen wäre, dass sich ausgebildete Flugverkehrslotsen bewerben sollten, nicht aber auch andere Personen, die der Auffassung sind, sie seien zwar keine Lotsen, erfüllten aber die Anforderung einer „Qualifikation als Lotse“.
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29 § 8 Abs. 1 bis Abs. 4 ÜTV 2007 regelt die Zuordnung bis einschließlich Band C innerhalb der Vergütungsgruppe 10. § 8 Abs. 5, Abs. 8, Abs. 11 und Abs. 14 ÜTV 2007 regelt die Vergütung von bestimmten Supervisoren FVK in Vergütungsgruppe 10 Band D aufwärts. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Supervisor FVK (Flugverkehrskontrolle) eine mehrjährige Praxis als Lotse in der Flugverkehrskontrolle benötige, also auch ausgebildeter Flugverkehrslotse sei. In den Absätzen 7, 10, 13 und 16 des § 8 ÜTV 2007 werden Sachbearbeitertätigkeiten nach einer Tätigkeit als Lotse, Senior-Lotse oder Supervisor FVK im operativen FS-Dienst dem Band D aufwärts der Vergütungsgruppe 10 zugeordnet. Es entspricht der von den Tarifvertragsparteien geschaffenen Systematik, hinsichtlich der übrigen Absätze des § 8 ÜTV 2007, nämlich der Absätze 6, 9, 12, 15 und 17, in denen eine „Qualifikation als Lotse“ bzw. „Qualifikation als Supervisor FVK …“ gefordert wird, davon auszugehen, dass die betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich ebenfalls die Lotsenbefähigung aufweisen müssen.
30 Eine vergleichbare Systematik findet sich ferner in § 7 ÜTV 2007, der die Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 regelt. Von den die Vergütung ab Band D aufwärts regelnden zwölf Absätzen beziehen sich vier (Absätze 4, 7, 10 und 13) auf die Eingruppierung von Senior-Lotsen, vier weitere (Absätze 6, 9, 12 und 15) regeln nach einer Tätigkeit von Lotsen oder Senior-Lotsen die Bewertung bestimmter Sachbearbeitertätigkeiten und vier Absätze (Absätze 5, 8, 11 und 14) handeln von Sachbearbeitern, deren Stelle nach dem Anforderungsprofil die „Qualifikation als Lotse“ voraussetzte. Auch diese Regelungstechnik der Tarifvertragsparteien unterstützt die systematische Auslegung des Landesarbeitsgerichts.
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32 Diese Personen erhalten nach den Regelungen in § 4 Abs. 3 ETV 2007 in der Vergütungsgruppe 9 bzw. der Vergütungsgruppe 10 je nach Einsatzort eine Vergütung der Bänder D bis G. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass es sich wegen der Systematik der Vergütungsgruppen 9 und 10 gemäß § 4 Abs. 3 ETV 2007 nur um eine Flugverkehrssicherung im engeren Sinne handeln kann, zumindest ohne die gesondert geregelte ATM-Sachbearbeitung. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit einer signifikanten Gehaltsveränderung in bestimmten Fallgestaltungen also gesehen, zu denen die des Klägers aber nicht gehört, da die ATM-Sachbearbeitung gesondert im ETV 2007 geregelt ist. Ferner ist auch nicht dargelegt worden, dass und inwiefern beim Kläger überhaupt ein Wechsel in die in § 2 Abs. 4 ETV 2007 angesprochene Tätigkeit eingetreten ist.
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Mit den neuen Tarifverträgen ist die ehemalige operative Zulage in das Grundgehalt integriert worden. Bei einer Überführung in die Vergütungsgruppe 10 Band C Stufe 3 ETV 2007 hatte der Kläger 7.543,72 Euro zu beanspruchen, die sich aus einem Grundgehalt von 7.324,00 Euro und einer Funktionszulage von 219,72 Euro zusammensetzte. Die sich daraus ergebende Gehaltssteigerung von knapp 60,00 Euro ist ohne weiteres als von den Tarifvertragsparteien hingenommene, mit der Umstellung verbundene Vergütungsanpassung verständlich. Für eine Steigerung um ca. 25 % von 7.483,98 Euro auf 9.417,29 Euro als Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band G ETV 2007 gibt es im beschriebenen Kontext keine plausible Erklärung.
Hinweise darauf, dass die Tarifvertragsparteien meinten, die Tätigkeit des Klägers sei signifikant unterbewertet, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet auch nicht etwa, vor der Umstellung der Tarifverträge zum 1. November 2006 sei er tarifvertragswidrig unterbezahlt gewesen.
34 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus einer unmittelbaren Erfüllung der Anforderungen des in § 4 Abs. 3 Vergütungsgruppe 10 Band G ETV 2007 genannten Tätigkeitsmerkmales.
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37 Sofern sich der Kläger für seine Auffassung darauf beruft, dass eine Spezialität im Hinblick auf den Einsatzort bestehe - für Band G ist ua. die Niederlassung Langen genannt, für Band C ist keine Örtlichkeit genannt -, knüpft der Tarifvertrag an diese „örtliche Spezialität“ der eingruppierungsrelevanten Tätigkeit nur für die ausdrücklich in Band G genannte Tätigkeit der besonders qualifizierten FVK-Sachbearbeitung an. Die vom Kläger ausgeübte - besonders qualifizierte - ATM-Sachbearbeitung ist aber abschließend durch Band C geregelt, so dass es insofern auf den Einsatzort nicht ankommt.
38 III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
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