BAG, Beschluss vom 24.08.2011 – 7 ABR 8/10 – Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an Betriebsversammlungen des Einsatzbetriebes 1.…
KARE600035745 BAG 7. Senat 20110824 7 ABR 8/10 Beschluss § 42 Abs 1 S 1 BetrVG, § 5 Abs 1 S 1 BetrVG, § 3 Abs 1 BetrVG, § 14 Abs 2 S 2 AÜG, § 44 BetrVG, § 83 Abs 3 ArbGG vorgehend ArbG Bielefeld, 21. Januar 2009, Az: 6 BV 86/08, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 4. Dezember 2009, Az: 10 TaBV 55/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an Betriebsversammlungen des Einsatzbetriebes 1. Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs, die ihre praktische Ausbildung vollständig oder teilweise in dem Betrieb eines anderen Unternehmens des Konzerns absolvieren, sind berechtigt, an Betriebsversammlungen in diesem Einsatzbetrieb teilzunehmen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1a. und 1b. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2009 - 10 TaBV 55/09 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1a. und 1b. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21. Januar 2009 - 6 BV 86/08 - abgeändert:
1 A. Die Beteiligten streiten über das Recht der Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebs, an Betriebsversammlungen in einem Betrieb teilzunehmen, dem sie zur praktischen Ausbildung zeitweilig zugewiesen sind.
2 Die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin (im Folgenden: Stammarbeitgeberin) unterhält an ihrem Sitz in Bonn einen Betrieb, in dem sie sich ausschließlich mit der Ausbildung der im Konzern beschäftigten Auszubildenden befasst (im Folgenden: Stammbetrieb). Hierzu schließt sie die Ausbildungsverträge mit den Auszubildenden. Dem Stammbetrieb sind über das Bundesgebiet verteilt 33 Ausbildungszentren zugeordnet. Für die theoretische Ausbildung von insgesamt über 10.000 Auszubildenden sind circa 1.300 Stammarbeitnehmer zuständig. Die Stammarbeitgeberin ist Konzernmutter der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin, die bundesweit Callcenter betreibt (im Folgenden: Einsatzarbeitgeberin).
In deren Betrieben (im Folgenden: Einsatzbetriebe) findet die praktische Ausbildung der Auszubildenden statt. Aufgrund eines zwischen der Einsatzarbeitgeberin und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: Gewerkschaft ver.di) geschlossenen Zuordnungstarifvertrags für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (ZTV 2008) waren bei ihr acht Regionalbetriebe und die in Bonn ansässige Zentrale als selbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten festgelegt. Dazu gehörten die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH Region West (im Folgenden: Region West), die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH Region Nord (im Folgenden: Region Nord) und die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH Region Nord-West (im Folgenden: Region Nord-West).
Für diese war jeweils ein Betriebsrat errichtet.
3 Zur Regelung der Mitbestimmung in ihrem Betrieb schloss die Stammarbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di am 12. Oktober 2001 den Tarifvertrag Mitbestimmung Telekom Ausbildung (im Folgenden: TV 122). In § 3 Abs. 1 Satz 1 TV 122 ist die Bildung einer Auszubildendenvertretung vorgesehen, deren Stellung und Rechte sich grundsätzlich nach den für Jugend- und Auszubildendenvertretungen iSd. BetrVG geltenden Bestimmungen richten.
4 Für die Auszubildenden der Stammarbeitgeberin gilt ferner der Manteltarifvertrag für die Auszubildenden der Deutschen Telekom AG vom 1. März 2007 (im Folgenden: MTV Azb). Auszugsweise heißt es darin: „§ 3 Anwesenheitszeit im Betrieb
6 Für den 2. Oktober 2008 beraumte der für die Region Nord-West errichtete Betriebsrat eine außerordentliche Betriebsversammlung an. Zu dieser lud er auch die 164 dem Betrieb Nord-West zur praktischen Ausbildung zugewiesenen Auszubildenden ein. Die Stammarbeitgeberin untersagte den Auszubildenden eine Teilnahme an dieser sowie an künftigen während der Arbeitszeit stattfindenden Betriebsversammlungen.
7 In dem daraufhin von dem Betriebsrat der Region Nord-West eingeleiteten Beschlussverfahren hat dieser die Auffassung vertreten, die Auszubildenden seien nach § 42 Abs. 1 BetrVG berechtigt, an Betriebsversammlungen im Einsatzbetrieb teilzunehmen. Sie seien als Arbeitnehmer des Betriebs anzusehen, auch wenn sie zur Einsatzarbeitgeberin nicht in vertraglichen Beziehungen stünden. Entscheidend sei die organisatorische Eingliederung während der Praxisausbildung.
8 Der für die Region Nord-West errichtete Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beim Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt festzustellen, dass die in der betrieblichen Ausbildung bei der Beteiligten zu 2. befindlichen Auszubildenden der Beteiligten zu 3. berechtigt sind, an den von ihm durchgeführten Betriebsversammlungen teilzunehmen.
9 Einsatz- und Stammarbeitgeberin haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, die Auszubildenden hätten kein Recht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen in den Einsatzbetrieben. Zu der Einsatzarbeitgeberin bestünde kein Ausbildungsverhältnis. Die betriebliche Vertretung der Interessen der Auszubildenden sei durch den TV 122 ausreichend gewährleistet.
10 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des für die Region Nord-West errichteten Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der für die Region Nord-West errichtete Betriebsrat seinen Antrag weiterverfolgt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Einsatzarbeitgeberin und die Gewerkschaft ver.di am 17. März 2010 einen neuen Zuordnungstarifvertrag (im Folgenden: ZTV 2010) geschlossen. Durch diesen wurde die Zahl der Regionen, für die jeweils ein Betriebsrat zu bilden ist, von acht auf fünf Regionen reduziert. Die ehemalige Region Nord-West wurde aufgelöst. Deren Standorte Hannover, Oldenburg, Leer und Uelzen wurden der Region Nord, die Standorte Bielefeld, Münster, Osnabrück und Detmold der Region West zugeordnet. Im Mai 2010 fanden auf der Grundlage des ZTV 2010 Betriebsratswahlen statt. Dementsprechend wurde für die Regionen Nord und West jeweils erneut ein Betriebsrat, für die ehemalige Region Nord-West dagegen kein Betriebsrat mehr gewählt. Der Senat hat daraufhin am Rechtsbeschwerdeverfahren als Beteiligten zu 1a. den Betriebsrat der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH Region West (im Folgenden: Betriebsrat Region West) und als Beteiligten zu 1b. den Betriebsrat der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH Region Nord (im Folgenden: Betriebsrat Region Nord) beteiligt.
11 Die Betriebsräte Region West und Region Nord haben ihren Sachantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren dahin gefasst 1. festzustellen, dass die in der betrieblichen Ausbildung bei der Beteiligten zu 2. befindlichen Auszubildenden der Beteiligten zu 3., die ihre Ausbildung im Betrieb der DTKS Region West durchlaufen, berechtigt sind, an den vom Antragsteller zu 1a. durchgeführten Betriebsversammlungen teilzunehmen;
12 Einsatz- und Stammarbeitgeberin beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
13 B. Die Rechtsbeschwerde der Betriebsräte Region Nord und Region West, die das Verfahren als Funktionsnachfolger des ehemaligen Betriebsrats der Region Nord-West fortführen, ist begründet. Die Auszubildenden, die ihre praktische Ausbildung in den Betrieben Region West und Region Nord durchlaufen, sind berechtigt, an den in dem jeweiligen Einsatzbetrieb während ihrer Ausbildung stattfindenden Betriebsversammlungen teilzunehmen.
14 I. Die im Mai 2010 neu gewählten Betriebsräte der Region West und der Region Nord führen das (Rechtsbeschwerde-)Verfahren als Funktionsnachfolger des ehemaligen Betriebsrats der Region Nord-West fort.
15 1. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - Rn. 11 mwN, AP SGB IX § 81 Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 14; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 9). Dies gilt sowohl im Falle der gesetzlichen als auch der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen.
Eine Funktionsnachfolge findet grundsätzlich nicht nur bei einem unveränderten Betriebszuschnitt, sondern auch beim Übergang von den gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen, bei der Änderung eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG sowie bei der Rückkehr zu den gesetzlichen Betriebsverfassungsstrukturen statt. Sie liegt im Interesse beider Betriebsparteien und ist wegen der Kontinuität der betrieblichen Interessenvertretung geboten. Ebenso gelten grundsätzlich die für die jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Einheiten geschlossenen Betriebsvereinbarungen fort (BAG 7. Juni 2011 - 1 ABR 110/09 - Rn. 14, DB 2011, 2498). Entstehen aufgrund des Abschlusses, der Änderung oder der Beendigung eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Einheit mehrere Einheiten, so werden mehrere Betriebsräte Funktionsnachfolger des einen bisherigen Betriebsrats.
Werden umgekehrt mehrere eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Einheiten zu einer Einheit zusammengefasst, so wird der in dieser Einheit neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger der bisherigen Betriebsräte. Voraussetzung für eine Funktionsnachfolge ist allerdings, dass die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichteten Betriebsräte treten dann jeweils die Funktionsnachfolge der Betriebsräte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11, aaO).
16 2. Danach sind in vorliegendem Verfahren die auf der Grundlage des ZTV 2010 im Mai 2010 neu gewählten Betriebsräte Region West und Region Nord automatisch Rechtsbeschwerdeführer geworden. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die vor und nach der Änderung des ZTV jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können. Die Standorte Hannover, Oldenburg, Leer und Uelzen wurden der Region Nord, die Standorte Bielefeld, Münster, Osnabrück und Detmold der Region West zugewiesen. Die Betriebsräte Region West und Region Nord sind daher Funktionsnachfolger des ehemaligen Betriebsrats Nord-West und repräsentieren neben den von ihnen bereits zuvor repräsentierten Standorten auch die ihnen durch den ZTV 2010 neu zugeordneten Standorte.
17 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die zulässigen Feststellungsanträge der beiden Betriebsräte sind begründet. Die Auszubildenden der Stammarbeitgeberin sind berechtigt, an den Betriebsversammlungen der Betriebe teilzunehmen, in denen sie jeweils ihre praktische Ausbildung absolvieren.
18 1. Die zuletzt gestellten Anträge sind zulässig.
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29 2. Die Anträge sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. Die der Einsatzarbeitgeberin zur praktischen Ausbildung zugewiesenen Auszubildenden sind berechtigt, an den von den jeweils für ihren Standort zuständigen Betriebsräten der Region West und der Region Nord einberufenen Betriebsversammlungen teilzunehmen. Ein solches Recht folgt allerdings nicht unmittelbar aus §§ 42, 44 BetrVG. Die der Einsatzarbeitgeberin zugeordneten Auszubildenden gehören mangels eines mit ihr geschlossenen Vertragsverhältnisses nicht im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG zu den Arbeitnehmern des Einsatzbetriebs. Es besteht insoweit jedoch eine gesetzliche Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG zu schließen ist.
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Danach sind Leiharbeitnehmer ua. berechtigt, an den Betriebsversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Damit trägt der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass es im Entleiherbetrieb zahlreiche Themen gibt, die zu den in § 45 Satz 1 BetrVG genannten Angelegenheiten gehören und die nicht nur für die Vertragsarbeitnehmer des Inhabers des Entleiherbetriebs, sondern ebenso für die dort beschäftigten Leiharbeitnehmer von Bedeutung sind. Dazu gehören zB Fragen der Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG), die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) sowie Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
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BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 18 f., EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10). Der Inhaber des Einsatzbetriebs nimmt während des praktischen Einsatzes der Auszubildenden in seinem Betrieb diesen gegenüber jedenfalls einen Teil der Arbeitgeberstellung wahr. Er besitzt zumindest insoweit Personalhoheit, wie er den Auszubildenden durch seine betrieblichen Fachkräfte Anweisungen hinsichtlich Ort und Zeit ihrer Tätigkeit erteilt (vgl. BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 19, aaO). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 MTV Azb richtet sich die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der vollbeschäftigten Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs. Nach § 25 Abs. 2 MTV Azb werden Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit und der Pausen betrieblich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat des jeweiligen Einsatzbetriebs entsprechend § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geregelt.
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 MTV Azb können durch Betriebsvereinbarung des Einsatzbetriebs Regelungen zur Ausbildungszeit geschlossen werden. Demgemäß haben der ehemals für die Region Nord-West errichtete Betriebsrat und die Arbeitgeberin die BV Az vom 24. Oktober 2007 geschlossen, die Regelungen zur Arbeitszeit der Auszubildenden enthält. Auch die Überwachungspflicht des Betriebsrats des Einsatzbetriebs nach § 75 Abs. 1 BetrVG erstreckt sich auf die im Einsatzbetrieb beschäftigten Auszubildenden.
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Er greift dazu nicht in gesetzliche Organisationsstrukturen und Befugnisse von Vertretungsgremien ein und begegnet deshalb keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. August 2008 - 7 AZR 450/07 - Rn. 32). Er sieht die Bildung eines Vertretungsgremiums für die Auszubildenden im Stammbetrieb vor und schließt damit die Vertretungslücke, die dadurch entsteht, dass die Auszubildenden - mangels Eingliederung - nicht zu den Arbeitnehmern dieses reinen Ausbildungsbetriebs gehören. Auch haben die Auszubildendenvertretungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TV 122 grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach dem BetrVG und daher auch das Recht, Auszubildendenversammlungen durchzuführen (vgl. § 71 BetrVG).
Das Teilnahmerecht an Versammlungen der Auszubildendenvertretungen kann jedoch ein Recht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen im Einsatzbetrieb nicht ersetzen. Hierdurch wird keine betriebsöffentliche Kommunikation zwischen den Auszubildenden und dem Betriebsrat des Einsatzbetriebs ermöglicht.
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