KARE600035898 BAG 6. Senat 20111208 6 AZR 291/10 Urteil § 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB vorgehend ArbG Dresden, 11. März 2009, Az: 11 Ca 2984/08, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 10. Dezember 2009, Az: 9 Sa 216/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stufenzuordnung - tarifliches Schlechterstellungsverbot 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2009 - 9 Sa 216/09 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11. März 2009 - 11 Ca 2984/08 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger gemäß dem Tarifvertrag für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (HTV Nichtärztl. Personal UKD) vom 24. Oktober 2007 iVm. dem Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des Universitätklinikums Carl Gustav Carus Dresden vom 24. Oktober 2007 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 Vergütung gemäß der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den sich hieraus jeweils ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträgen ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 des HTV Nichtärztl. Personal UKD vom 24. Oktober 2007 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger seit dem 1. Juni 2007 Vergütung gemäß der Stufe 2 der Entgeltgruppe U 9* oder der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* des von der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 24. Oktober 2007 abgeschlossenen Haustarifvertrags für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (UKD) an der Technischen Universität Dresden (HTV) zusteht. 2 Die Beklagte ist ein Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Am 24. Oktober 2007 kam zwischen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di nicht nur der HTV, sondern auch der Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des UKD (HTV-Ü) zustande. Abschnitt II dieses Tarifvertrags regelt unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“ ua. Folgendes: „§ 2 Überleitung in den HTV Nichtärztl. Personal UKD Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 01. Juni 2007 nach den folgenden Regelungen in den HTV Nichtärztl. Personal UKD übergeleitet. § 3 Zuordnung zu den Entgeltgruppen 1. BAT-O/MTArb-O-Beschäftigte werden nach ihrer Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT-O bzw. entsprechende Regelungen des MTArb-O beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften jeweils in der am 31.12.2002 geltenden Fassung) den 15 Entgeltgruppen des HTV Nichtärztl. Personal UKD entsprechend den Zuordnungstabellen gemäß Anlage 1 dieses Tarifvertrages zugeordnet. 2. IVR-Beschäftigte werden entsprechend der Eingruppierungs- bzw. Einreihungsregelungen des BAT-O/MTArb-O in der am 31.12.2002 geltenden Fassung in eine Fallgruppe einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe fiktiv eingruppiert, als wenn seit ihrer Einstellung der BAT-O/MTArb-O in der am 31.12.2002 geltenden Fassung gegolten hätte. Bewährungs-, Tätigkeits-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege werden entsprechend berücksichtigt. … § 4 Vergleichsentgelt 1. Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des HTV Nichtärztl. Personal UKD wird für die Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den Absätzen 2 bis 5 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der ihnen im Monat Mai 2007 zustehenden Bezüge gebildet. … § 5 Stufenzuordnung der Beschäftigten 1. Die Beschäftigten werden in der für sie ermittelten Entgeltgruppe (§ 3) der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden Stufe bzw. - wenn es keine betragsgleiche Stufe gibt - der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach dem HTV Nichtärztl. Personal UKD (§ 13). …“ 3 § 13 HTV regelt: „§ 13 Stufen der Entgelttabelle 1. Die in den Entgelttabellen (Anlage 1) bezeichneten Entgeltgruppen umfassen die dort bezeichneten und mit einem Entgeltbetrag definierten Stufen. 2. Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum oder einem anderen Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung dieser Berufserfahrung mindestens in der Stufe 2. Ist eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erworben worden, erfolgt die Einstellung mindestens in die Stufe 3. Unabhängig davon kann das Universitätsklinikum bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärung zu § 13 Absatz 2: Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. 3. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei dem Universitätsklinikum: - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, …“ 4 Die im HTV und im HTV-Ü geregelten Entgeltgruppen- und Stufenzuordnungen führten in Einzelfällen dazu, dass ab dem 1. Juni 2007 von der Beklagten neu eingestellte Beschäftigte eine höhere Vergütung erhielten als in den HTV übergeleitete Beschäftigte, die dieselbe Tätigkeit ausübten und über dieselbe Berufserfahrung verfügten. So wurde zB ein seit fünf Jahren bei der Beklagten Beschäftigter mit einem Vergleichsentgelt iHv. 1.685,00 Euro brutto der Stufe 1 der Entgeltgruppe U 8 zugeordnet, während die Zuordnung eines ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten mit derselben Qualifikation und Berufserfahrung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe U 8 erfolgte. Dies führte zu einer monatlichen Bruttovergütung des neu eingestellten Beschäftigten iHv. 1.960,00 Euro brutto. Nachdem die Tarifvertragsparteien diese mögliche Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter erkannt hatten, unterzeichneten sie am 24. Januar 2008 folgende Gemeinsame Erklärung: „Gemeinsame Erklärung des Vorstandes des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (AöR) und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü Nichtärztl. Personal UKD (Stufenzuordnung der übergeleiteten Beschäftigten) Gemäß § 13 HTV Nichtärztl. Personal UKD werden die Beschäftigten bei Einstellung der Stufe zugeordnet, die der einschlägigen Berufserfahrung entspricht (bei Berufserfahrung von mindestens drei Jahren mindestens Stufe 3). Gemäß § 5 HTV-Ü Nichtärztl. Personal UKD erfolgt die Stufenzuordnung der übergeleiteten Beschäftigten der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden bzw. der nächsthöheren Stufe. Die Tarifvertragsparteien waren sich der Gestaltung des Überleitungsrechts für die Beschäftigten in den Haustarifvertrag einig, dass die Mitarbeiterinnen - die bereits am 31. Mai 2007 und am 1. Juni 2007 noch in einem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum Dresden standen - nicht schlechter gestellt werden als Beschäftigte, die ab dem 1. Juni 2007 eingestellt werden. Zur Klarstellung gilt deshalb Folgendes bei der Überleitung von Beschäftigten nach dem HTV-Ü: 1. Die Ermittlung des Vergleichsentgelts erfolgt gemäß § 4 HTV-Ü. 2. Bei übergeleiteten Beschäftigten, die aufgrund ihres Vergleichsentgelts gemäß § 5 HTV-Ü nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten Entgeltgruppe zuzuordnen sind, erfolgt eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe des § 13 HTV, da der § 5 Abs. 1 Satz 2 HTV-Ü wegen der Stufenzuordnung auf den gesamten § 13 HTV verweist, so dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gem. § 13 Abs. 2 HTV ergibt. Dresden, 24. Januar 2008 gez. Professor Dr. med. A gez. P gez. W“ 5 Der Kläger, der vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002 im Kreiskrankenhaus M als medizinisch-technischer Radiologieassistent beschäftigt war, übt seit dem 1. Februar 2003 bei der Beklagten dieselbe Tätigkeit aus. In § 1 des von der Beklagten am 27. Oktober 2004 und vom Kläger am 2. November 2004 unterzeichneten Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2005 unbefristet beschäftigt wird. Eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des BAT-O enthält der Arbeitsvertrag nicht. Im Rahmen der Überleitung in den HTV wurde der Kläger zunächst fiktiv zum 1. Februar 2003 in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 24, des Teils II Abschnitt D der Vergütungsordnung zum BAT-O eingruppiert und dann berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beklagten zum 1. Februar 2006 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 25, des Teils II Abschnitt D BAT-O aufgestiegen wäre. Diese Vergütungsgruppe ist nach erfolgtem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c BAT-O gemäß der Anlage 1 zum HTV-Ü der Entgeltgruppe U 9* zugeordnet. 6 Die Beklagte teilte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2007 mit, dass er aufgrund des ermittelten Vergleichsentgelts iHv. 1.678,91 Euro mit Wirkung zum 1. Juni 2007 in die Entgeltgruppe U 9*, Stufe 1, eingruppiert sei. Diese Eingruppierung und Zuordnung zur Stufe 1 führte zu einer monatlichen Vergütung iHv. 1.803,00 Euro brutto. Wäre der Kläger von der Beklagten zum 1. Juni 2007 neu eingestellt worden, hätte ihm Vergütung der Entgeltgruppe U 8, Stufe 3, iHv. monatlich 1.960,00 Euro brutto zugestanden. Die Beklagte änderte die Stufenzuordnung des Klägers am 11. März 2008 und ordnete den Kläger rückwirkend zum 1. Juni 2007 der Stufe 2 der Vergütungsgruppe U 9* zu. Dies führte zu einer monatlichen Vergütung des Klägers iHv. 2.004,00 Euro brutto nach seiner Überleitung in den HTV. Nach der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 beträgt die Vergütung der Entgeltgruppe U 9*, Stufe 3, monatlich 2.109,00 Euro brutto. Beschäftigte, die aus der Vergütungsgruppe V c BAT-O nach dreijähriger Bewährung in der Tätigkeit in die Vergütungsgruppe V b BAT-O aufgestiegen sind und der Entgeltgruppe U 9* zugeordnet wurden, erreichen gemäß der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 die Stufe 3 dieser Entgeltgruppe nach fünf Jahren in der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe. 7 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn ab dem 1. Juni 2007 nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* zu vergüten. Die nach dem Wortlaut eindeutige Anordnung der Tarifvertragsparteien in der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008, dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt, stelle allein auf die Berufserfahrung des Beschäftigten und nicht auf die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe ab. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 HTV erfolge die Einstellung mindestens in die Stufe 3, wenn eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erworben worden sei. Diese Voraussetzung erfülle er. Die Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien sei eine eigenständige tarifliche Regelung im Sinne des § 1 TVG, die den von ihr erfassten Arbeitnehmern Ansprüche auf die tariflich angeordnete Stufenzuordnung gewähre. 8 Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger gemäß dem HTV nichtärztliches Personal UKD iVm. dem HTV-Ü nichtärztliches Personal UKD jeweils vom 24. Oktober 2007 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 Vergütung gemäß der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den sich hieraus jeweils ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträgen ab dem jeweiligen tarifvertraglichen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag für unzulässig erachtet, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ausstehende tarifvertragsgemäße Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 vorläufig bis zum 31. Mai 2009 in Höhe von 2.463,00 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 105,00 Euro brutto ab dem 16. Juni 2007, ab dem 14. Juli 2007, ab dem 16. August 2007, ab dem 15. September 2007, ab dem 16. Oktober 2007, ab dem 16. November 2007 und ab dem 15. Dezember 2007 sowie aus jeweils 108,00 Euro brutto ab dem 16. Januar 2008, ab dem 16. Februar 2008, ab dem 15. März 2008, ab dem 16. April 2008, ab dem 16. Mai 2008, ab dem 14. Juni 2008, ab dem 16. Juli 2008, ab dem 16. August 2008, ab dem 16. September 2008, ab dem 16. Oktober 2008, ab dem 15. November 2008, ab dem 16. Dezember 2008, ab dem 16. Januar 2009, ab dem 14. Februar 2009, ab dem 14. März 2009, ab dem 16. April 2009 und ab dem 16. Mai 2009 zu zahlen. 9 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* zuzuordnen. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 nur finanzielle Schlechterstellungen der bereits zum Überleitungszeitpunkt bei ihr beschäftigten Mitarbeiter gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern vermeiden wollen. Eine finanzielle Schlechterstellung des Klägers werde aber bereits durch seine Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe U 9* vermieden. Mit der von den Tarifvertragsparteien in der Gemeinsamen Erklärung angeordneten Einzelfallprüfung sollten nur Schlechterstellungen der den Stufen 1 oder 2 zugeordneten übergeleiteten Beschäftigten ausgeschlossen werden, jedoch Beschäftigte nicht „blind“ und ohne Berücksichtigung ihrer Eingruppierung einer höheren Entgeltstufe zugeordnet werden. Von Bedeutung sei, dass der Kläger nur aufgrund der Berücksichtigung seines fiktiven Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe V b BAT-O in die Entgeltgruppe U 9* eingruppiert sei und bei einer Einstellung nach dem Überleitungszeitpunkt nur in die Entgeltgruppe U 8, Stufe 3, einzugruppieren gewesen wäre. Bei einer Zuordnung des Klägers zur Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* würde seine Berufserfahrung doppelt berücksichtigt. Dies entspräche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Die für den Bewährungsaufstieg erforderlichen drei Jahre Berufserfahrung seien deshalb in Abzug zu bringen. Die Systematik des HTV bestätige das Auslegungsergebnis. Der HTV sehe entgeltgruppenunabhängige Stufen nicht vor. Eine von der Entgeltgruppe und damit von der Entgeltsumme losgelöste Schlechterstellung sei nicht denkbar. Wenn die Gemeinsame Erklärung vom 24. Januar 2008 anordne, dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt, führe dies beim Kläger zu dem Ergebnis, dass er mindestens der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 8 zuzuordnen wäre. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Gemeinsame Erklärung überhaupt keine Ansprüche des Klägers begründe. Diese Erklärung sei nicht als Tarifvertrag zu qualifizieren. Das werde schon aus ihrer Bezeichnung deutlich. Darüber hinaus zeige auch die Formulierung in der Überschrift „zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü“, dass die Tarifvertragsparteien keine weitere bzw. keine die tariflichen Bestimmungen ergänzende normativ wirkende tarifliche Regelung hätten treffen wollen. Mit der angeordneten Einzelfallprüfung hätten sie der Beklagten einen Spielraum bei der Anwendung des Tarifrechts eingeräumt. Die Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 sei auch kein Vertrag zugunsten Dritter. Allenfalls könne der Kläger aus der Gemeinsamen Erklärung einen Anspruch auf eine Einzelfallprüfung in seinem Fall ableiten. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zugelassenen Revision verfolgt dieser seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. 11 Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Die Vorinstanzen haben sie deshalb zu Unrecht abgewiesen. 12 I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien über die Stufenzuordnung im Anspruchszeitraum endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird und dem Kläger die Differenz zwischen der Vergütung der Stufe 2 und der Vergütung der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 zahlt (vgl. BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3). Darüber, dass sich die Vergütung des Klägers nach diesem Tarifvertrag richtet, besteht zwischen den Parteien kein Streit. 13 II. Dem Kläger steht die beanspruchte Vergütung der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 iVm. § 13 Abs. 2 Satz 2 HTV zu. 14 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 um einen normativ wirkenden Tarifvertrag, soweit Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 regelt, dass die von der Gemeinsamen Erklärung erfassten übergeleiteten Beschäftigten mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt. Insoweit ist die Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 deshalb nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang auszulegen (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 369; 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17, EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 1). 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.