KARE600035954 BAG 5. Senat 20111117 5 AZR 564/10 Urteil § 11 S 1 Nr 2 KSchG vorgehend ArbG Wuppertal, 9. Februar 2010, Az: 8 Ca 1605/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 21. Juli 2010, Az: 7 Sa 422/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs Die Zumutbarkeit anderweitiger Arbeit iSv. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG und der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch sind rechtlich unabhängig. 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2010 - 7 Sa 422/10 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 9. Februar 2010 - 8 Ca 1605/09 - teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 1.563,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 260,62 Euro seit dem 7. April 2009 und aus weiteren 1.303,10 Euro seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. 1 Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung. 2 Der 1954 geborene Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hausmeister beschäftigt gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 2.315,82 Euro brutto nebst einer Bereitschaftszulage iHv. 260,62 Euro brutto. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gehören zu den Aufgaben des Klägers die Wartung zentraler Heizungsanlagen und Waschmaschinen, die Überwachung von Aufzugsanlagen, die Ausführung kleinerer Reparaturen im Mietshausbesitz, die Pflege und Sauberhaltung der Grünanlagen, Müllboxen und Kellerräume sowie die Schnee- und Eisbeseitigung, die Begehung von Wohnungen und die Postverteilung. Außerdem sollen leichte allgemeine Büroarbeiten wie Postversand, Schließdienst und Überwachung des Fahrzeugparks einschließlich Fahrdienst übernommen werden. 3 Zum 17. April 2007 versetzte die Beklagte den Kläger in die Abteilung Wohnumfeldpflege, die sich im Wesentlichen mit gärtnerischen Arbeiten im Außenbereich der Immobilien befasst. Dagegen erhob der Kläger Klage auf Beschäftigung als Hausmeister mit den im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben, der das Arbeitsgericht Wuppertal mit Urteil vom 20. September 2007 (- 8 Ca 1574/07 -) stattgab. Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten blieben erfolglos (LAG Düsseldorf 3. Juli 2008 - 11 Sa 1908/07 -; BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZN 941/08 -). 4 Nachdem der Kläger seit dem 16. April 2007 aufgrund einer psychischen Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig gewesen war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19. Mai 2008 personenbedingt zum 31. Dezember 2008 und begehrte im Kündigungsschutzprozess hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt. Das Arbeitsgericht Wuppertal gab der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 25. November 2008 (- 4 Ca 1599/08 -) statt und wies den Auflösungsantrag der Beklagten ab. Die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurück (25. Juni 2009 - 5 Sa 107/09 -). 5 Nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit arbeitete der Kläger seit dem 18. Juni 2008 unter Vorbehalt in der Abteilung Wohnumfeldpflege. Mit Anwaltschreiben vom 16. Dezember 2008 ließ er mitteilen, die Tätigkeit in der Wohnumfeldpflege sei mit dem rechtskräftigen Obsiegen im Versetzungsrechtsstreit hinfällig, und verlangte, nach seinem Weihnachtsurlaub als Hausmeister eingesetzt zu werden. Darauf antwortete die Beklagte, eine Beschäftigung als Hausmeister komme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nicht in Betracht. Bis dahin bot sie dem Kläger an, zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen - allerdings ohne Zahlung einer Bereitschaftszulage - in der Wohnumfeldpflege (weiter) zu arbeiten. 6 Am 5. Januar 2009 bot der Kläger seine Arbeitsleistung als Hausmeister an. Nachdem er zunächst zum Schneeräumen eingesetzt worden war, forderte ihn die Beklagte auf, die angebotene Tätigkeit in der Wohnumfeldpflege auszuüben. Der Kläger verließ daraufhin den Betrieb und teilte mit Anwaltschreiben vom selben Tage mit, er sei jederzeit bereit, seine vertraglich geschuldeten Hausmeistertätigkeiten aufzunehmen. 7 Seit dem 16. Juli 2009 beschäftigt die Beklagte den Kläger als Hausmeister im Objekt T. 8 Mit seiner am 16. April 2009 eingereichten Klage hat der Kläger Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum 5. Januar bis 15. Juli 2009 verlangt und geltend gemacht, eine Anrechnung unterlassenen Erwerbs komme nicht in Betracht. Die angebotene Zwischenbeschäftigung in der Wohnumfeldpflege sei ihm nicht mehr zumutbar gewesen, seit rechtskräftig festgestanden habe, dass die Beklagte ihm eine solche Tätigkeit nicht zuweisen durfte. Seiner Wiederbeschäftigung als Hausmeister hätten dringende Gründe nicht entgegengestanden. 9 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.364,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.243,62 Euro seit dem 7. April 2009, aus 12.915,45 Euro seit dem 1. Juli 2009 sowie aus 1.205,44 Euro seit dem 1. August 2009 zu zahlen. 10 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe durch die Nichtfortsetzung der Beschäftigung in der Wohnumfeldpflege böswillig seine Erwerbsobliegenheit verletzt. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision gesteht die Beklagte die Bereitschaftszulage für die Monate Januar bis Juni 2009 nebst Zinsen zu und verfolgt im Übrigen ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 12 Die Revision der Beklagten ist begründet. Im Umfang der eingelegten Revision hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger kann über das von der Beklagten Zugestandene hinaus eine Annahmeverzugsvergütung nicht mehr beanspruchen. 13 I. Die Beklagte befand sich im streitbefangenen Zeitraum infolge ihrer unwirksamen Kündigung zum 31. Dezember 2008 im Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots des Klägers (§ 296 BGB) bedurft hätte (vgl. nur BAG 27. August 2008 - 5 AZR 16/08 - Rn. 16, AP BGB § 615 Nr. 124 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 26; 26. September 2007 - 5 AZR 870/06 - Rn. 21, BAGE 124, 141 - jeweils mwN). Das steht zwischen den Parteien auch außer Streit. 14 II. Auf die Annahmeverzugsvergütung (§ 615 Satz 1 BGB) muss sich der Kläger nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG anrechnen lassen, was er bei der Beklagten zu verdienen böswillig unterlassen hat. 15 1. Das Landesarbeitsgericht hat seine Auffassung, der Kläger habe es nicht böswillig unterlassen, anderweitige Einkünfte zu erzielen, im Wesentlichen damit begründet, die dem Kläger angebotene Tätigkeit in der Wohnumfeldpflege sei diesem zwar an sich zumutbar gewesen, es hätten aber keine dringenden Gründe dafür vorgelegen, den Kläger nicht mit der vertragsgemäßen Tätigkeit als Hausmeister zu beschäftigen. Im streitbefangenen Zeitraum habe rechtskräftig festgestanden, dass die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit in der Wohnumfeldpflege nicht im Wege des Direktionsrechts zuweisen könne. Unter diesen Umständen habe der Kläger eine Tätigkeit im Bereich der Wohnumfeldpflege als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Maßregelung empfinden dürfen und müssen. 16 2. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht uneingeschränkt stand. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.