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BAG 10 AZR 570/10

KARE600036259 BAG 10. Senat 20111214 10 AZR 570/10 Urteil § 1 TVG, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau vorgehend ArbG Berlin, 28. Januar 2010, Az: 61 Ca 62389/09, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

182). 15

  1. b)Dies ist vorliegend der Fall, auch wenn die GFK-Kanäle nicht unmittelbar auf dem Erdboden aufliegen, sondern überwiegend auf Stützen montiert werden. Diese Stützen werden mit einer Ramme im Erdreich verankert und bei Bedarf durch Winkel stabilisiert. Schließlich macht es für die Annahme von Kabelleitungstiefbauarbeiten keinen Unterschied, ob der Kanal aus Beton oder aus glasfaserverstärktem Kunststoff gefertigt wird. Beides sind gebräuchliche Materialien im Hoch- und Tiefbau. 16
  2. c)Entgegen der Auffassung der Revision liegen Kabelleitungstiefbauarbeiten im Tarifsinne nicht nur dann vor, wenn der Betrieb auch die Kabel verlegt. Gegenstand der Kabelleitungstiefbauarbeiten ist die Errichtung der für die Führung der Kabel benötigten „Kabelleitung“. Dies ist der GFK-Kanal. Die bloße Verlegung der Kabel ist gerade keine bauliche Tätigkeit (BAG 26. September 2001 - 10 AZR 669/00 - zu II 2 a der Gründe,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr. 244 = Ez

A TVG § 4 Bauindustrie Nr. 110; 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - zu II 3 a der Gründe,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

182;

  1. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - BAGE 45, 11). Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes sind vielmehr nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Montiert ein Betrieb den zur Führung der Kabel bestimmten Kanal und verlegt er auch die Kabel, liegt zwar ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor, der den Kabelleitungstiefbauarbeiten zugerechnet wird (BAG
  2. September 2001 - 10 AZR 669/00 - zu II 2 a der Gründe, aaO); notwendige Voraussetzung für die Annahme von Kabelleitungstiefbauarbeiten ist das Verlegen der Kabel jedoch nicht. 17 II. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 21 Abs. 1 VTV, der Anspruch auf Entschädigung für den Fall der Nichterteilung der Auskunft aus § 61 Abs. 2 ArbGG. Die Klägerin hat die Entschädigung auf Grundlage eines Prüfberichts der Bundesagentur für Arbeit berechnet und ist für den Auskunftszeitraum von acht gewerblichen Arbeitnehmern ausgegangen. Einwände gegen die Höhe der Entschädigung hat der Beklagte nicht geltend gemacht. 18 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Eylert Mestwerdt Baschnagel R. Bicknase http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600036259&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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