den §§ 3 und 4 PflegeZG pflegen. 5 Mit Schreiben vom
ZG zustehende Pflegezeit mehrmals in nicht zusammenhängenden Zeitabschnitten bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten in Anspruch zu nehmen. Sinn und Zweck des PflegeZG sei es, die Pflegeversicherung auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehöriger auszurichten und die Pflegekassen durch eine Stärkung der häuslichen Pflege finanziell zu entlasten. Diesem Regelungsziel trage allein eine weite Auslegung des § 3 PflegeZG Rechnung. Während § 2 PflegeZG „akut auftretende“ Pflegezeiten regele, habe § 3 PflegeZG „geplante“ Pflegezeiten zum Gegenstand, ohne Vorgaben zur zeitlichen Lage oder zur Anzahl der Zeitabschnitte zu enthalten. 8 Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn im Zeitraum vom 27. bis einschließlich 31. Dezember 2010 vollständig von der Arbeitsleistung freizustellen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn im Zeitraum vom 27. bis einschließlich 31. Dezember 2010
Maßgabe von § 3 PflegeZG vollständig von der Arbeitsleistung freizustellen, höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihn im Zeitraum vom 28. bis zum 29. Dezember 2009 vollständig
Maßgabe von § 3 PflegeZG von der Arbeitsleistung freizustellen hatte. 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, § 3 PflegeZG räume dem Arbeitnehmer lediglich das Recht auf eine einmalige ununterbrochene Pflegezeit ein. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Abweichend von den Anträgen, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gestellt hat, hat der Kläger in der Revisionsverhandlung beantragt festzustellen, dass ihm zur Pflege seiner Mutter noch eine Pflegezeit gemäß §§ 3 und 4 PflegeZG von bis zu sechs Monaten abzüglich einer Woche zusteht. 11 Die zulässige Revision ist ohne Erfolg. 12 I. Gegenstand der revisionsrechtlichen Beurteilung ist der Feststellungsantrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt hat. Die von dem Kläger in der Revisionsinstanz erklärte Klageänderung ist zulässig. 13 1. Vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger beantragt, ihn im Zeitraum vom 27. bis einschließlich 31. Dezember 2010 vollständig von der Arbeitsleistung freizustellen, hilfsweise, ihn im Zeitraum vom 27. bis einschließlich 31. Dezember 2010
Maßgabe von § 3 PflegeZG vollständig von der Arbeitsleistung freizustellen, höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihn im Zeitraum vom 28. bis zum 29. Dezember 2009 vollständig
Maßgabe von § 3 PflegeZG von der Arbeitsleistung freizustellen hatte. Diese Anträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhalten. Er hat zuletzt lediglich die Feststellung begehrt, dass ihm zur Pflege seiner Mutter noch eine Pflegezeit gemäß §§ 3 und 4 PflegeZG von bis zu sechs Monaten abzüglich einer Woche zusteht. 14 2.
1 ZPO sind Klageänderungen und -erweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BAG
1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. 17 2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. 18 a) Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. 19 aa) Zwar können
1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 14, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4). 20
dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG der Beschäftigte „von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen“ ist, handelt es sich um eine redaktionelle Ungenauigkeit des Gesetzgebers. Einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf es
der Gesetzesbegründung gerade nicht. 26
diesen Grundsätzen ist eine Leistungsklage zur Sicherung des Anspruchs auf Pflegezeit ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann allenfalls
erfolgter Inanspruchnahme beantragen festzustellen, dass während des in Anspruch genommenen Zeitraums keine Arbeitspflicht bestand. Vorliegend streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger weiterhin Zeit zur Pflege seiner Mutter zusteht, obwohl er im Zeitraum vom
ZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). 30
ZG kann die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Einen zustimmungsfreien Anspruch auf Verlängerung räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer nur in den Fällen ein, in denen ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 3 PflegeZG). Ließe man die mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit zu, wie sie der Kläger begehrt, verlöre die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG ihre praktische Bedeutung. Denn der Arbeitnehmer könnte - gegebenenfalls mit einem zeitlichen Abstand von wenigen Tagen -
Ende der einen Pflegezeit durch einseitige Erklärung die nächste nehmen. Dies widerspricht dem erkennbaren Regelungsanliegen des Gesetzes, eine Verlängerung nur unter den einschränkenden Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 PflegeZG zuzulassen. 36
dieser Vorschrift haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Wollte man dem Arbeitnehmer das Recht einräumen, durch zeitlich aufeinanderfolgende Erklärungen über die in § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG geregelte Pflegezeit zu verfügen, führte dies zu einer sachwidrigen Überschneidung der Vorschrift mit der Regelung in § 2 Abs. 1 PflegeZG. Der Arbeitnehmer könnte, ohne an die strengen Vorgaben des § 2 PflegeZG gebunden zu sein, die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag jederzeit durch einseitige Erklärung zum Ruhen bringen. Die zehntägige Ankündigungsfrist, die der Arbeitnehmer hierbei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG zu beachten hätte, rechtfertigt es nicht, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf den in § 2 Abs. 1 PflegeZG im Einzelnen bezeichneten Pflegegrund zu suspendieren. 37 dd) In dieselbe Richtung weist die historische Auslegung der Vorschriften. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Regelung der Pflegezeit und der Pflegeteilzeit an die Bestimmungen über die Elternzeit in § 15 f. BEEG anlehnen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/7439 S. 91 ).
3 Satz 4 BEEG kann der Berechtigte die Verlängerung der Elternzeit verlangen, wenn „ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann“. Das PflegeZG enthält in seinem § 4 Abs. 1 Satz 3 die Parallelvorschrift, der zufolge eine Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer verlangt werden kann, wenn „ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann“. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG, die für die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 PflegeZG als Vorbild diente, wird in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung ausdrücklich erwähnt (BT-Drucks. 16/7439 S. 92). Während jedoch § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG die Aufteilung der Elternzeit auf zwei - und bei Zustimmung des Arbeitgebers auf darüber hinausgehende - Zeitabschnitte vorsieht, fehlt eine entsprechende Vorschrift im PflegeZG. Wenn der Gesetzgeber aber bei der Regelung der Pflegezeit Anleihen bei der Elternzeit nahm, spricht alles dafür, dass er die Vorschrift über die Aufteilung der Pflegezeit in das PflegeZG übernommen hätte, wenn er einen entsprechenden Regelungswillen gehabt hätte (vgl. ErfK/Gallner § 4 PflegeZG Rn. 1; Preis/Nehring NZA 2008, 729, 734 ). 38 ee) Schließlich beugt eine restriktive Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG der Gefahr vor, dass die Pflegezeit durch eine Vielzahl von Zeitabschnitten atomisiert wird. Denn das Gesetz begrenzt - anders als die für die Elternzeit geltende Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG - die Anzahl der Zeitabschnitte nicht. Wollte man dem Arbeitnehmer das Recht einräumen, den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von bis zu sechs Monaten durch aufeinanderfolgende Erklärungen
Belieben zu stückeln, stellte man das Pflegeinteresse des Arbeitnehmers ohne hinreichenden Grund über das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer geordneten Personalplanung. 39 ff) Der Einwand des Klägers, das PflegeZG bezwecke die „optimale Entlastung der Pflegekassen durch größtmögliche Flexibilität“, rechtfertigt es nicht, zugunsten der Revision zu entscheiden. 40
träglich aufzuteilen, stärker gefördert als bei einer engen Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG, übersieht, dass das Gesetz dem von ihm formulierten Ziel Grenzen setzt. So hat der Gesetzgeber Betriebe, die 15 oder weniger Beschäftigte zählen, von den Regelungen über die langfristige Pflegezeit ausgenommen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Dem Wunsch des Arbeitnehmers, während der Pflegezeit in Teilzeit beschäftigt zu werden, kann der Gesetzgeber dringende betriebliche Gründe entgegensetzen. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung sollen diese Vorschriften den Arbeitgeber vor Überforderung schützen (BT-Drucks. 16/7439 S. 92). Der Überforderungsschutz verlangt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG Beachtung. Der Gesetzgeber hat die Interessen der Arbeitsvertragsparteien durch die Schaffung einer „Kurzpflegezeit“ (§ 2 Abs. 1 PflegeZG) und einer „Langpflegezeit“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG) zu einem Ausgleich gebracht. Letztere gewährt dem Arbeitgeber Planungssicherheit, es sei denn, diese muss hinter den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers an einer „Kurzpflegezeit“ zurücktreten. Diese lässt das Gesetz allerdings nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PflegeZG zu. 42 2. Das Feststellungsbegehren, das der Kläger verfolgt, findet auch in den Vorschriften des § 2 PflegeZG keine Rechtfertigung. 43 a)
ZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. 44 b) Der Kläger hat diese Voraussetzungen nicht vorgetragen; im Übrigen sind sie nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Mutter des Klägers bereits seit 2005 pflegebedürftig ist, deutet darauf hin, dass im Streitfall eine „akut aufgetretene Pflegesituation“, wie sie das Gesetz verlangt, nicht vorliegt. Denn „akut“ ist die Pflegesituation nur, wenn sie plötzlich, also unerwartet und unvermittelt aufgetreten ist (Freihube/Sasse DB 2008, 1320). Nur in diesen Fällen besteht für die nahen Angehörigen das rechtlich anzuerkennende Bedürfnis, ihrer Tätigkeit fernzubleiben, ohne dies zuvor dem Arbeitgeber anzukündigen (Müller BB 2008, 1058, 1059). Ist die Person, die der Arbeitnehmer pflegen will, bereits pflegebedürftig und ändert sich die Pflegesituation nicht wesentlich, greift § 2 Abs. 1 PflegeZG nicht ein (vgl. Linck BB 2008, 2738, 2739). 45 IV. Der Kläger hat
1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen. Krasshöfer Klose Suckow Jungermann Leitner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600036307&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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