BAG, Urteil vom 29.09.2011 – 2 AZR 674/10 – Restitutionsklage - nachträglicher Urkundenbeweis - Wiederaufnahme der Ermittlungen nach staatsanwaltschaftlicher…
KARE600036393 BAG 2. Senat 20110929 2 AZR 674/10 Urteil § 580 Nr 6 ZPO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 170 Abs 2 StPO vorgehend ArbG Chemnitz, 11. März 2004, Az: 12 Ca 5239/03, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 11. Februar 2010, Az: 6 (5) Sa 224/09, Urteilnachgehend BVerfG, 19. März 2014, Az: 1 BvR 1238/12, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Restitutionsklage - nachträglicher Urkundenbeweis - Wiederaufnahme der Ermittlungen nach staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügung und anschließende strafgerichtliche Verurteilung als Restitutionsgrund Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2010 - 6 (5) Sa 224/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage.
2 Der 1962 geborene Kläger war bei dem Beklagten seit Mai 2001 als EDV-Betreuer tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war zunächst bis zum 30. April 2002 und danach bis zum 30. April 2005 befristet. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. November 2003. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 kündigte er - vorsorglich - außerordentlich fristlos.
3 Die gegen beide Kündigungen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 19. Januar 2005 ab. Zur Begründung führte es aus, das Arbeitsverhältnis sei durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Der Kläger habe pflichtwidrig Strafanzeige gegen den - damaligen - Vorstandsvorsitzenden des Beklagten erstattet. Mit zwei Anzeigen vom 13. August 2003 habe er nicht nur staatsbürgerliche Pflichten wahrgenommen. Vielmehr sei es ihm vornehmlich darum gegangen, dem Vorstandsvorsitzenden, mit dem er im Streit über den Ausgleich von Überstunden gestanden habe, Schaden zuzufügen. Eine Berechtigung der Anzeigen sei nicht feststellbar. Ein gegen den Vorstandsvorsitzenden wegen des Vorwurfs der Untreue eingeleitetes, zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren (- 350 Js 42379/02 -) sei zwar nach dem Anruf des Klägers bei der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2003 und Übermittlung diverser vertraulicher Unterliegen wieder aufgenommen worden.
Zwischenzeitlich sei es aber erneut eingestellt worden. Ein weiteres Ermittlungsverfahren (- 350 Js 41235/03 -) sei bis dato ergebnislos verlaufen. Angesichts dessen sei dem Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. Dagegen erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, die das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23. August 2005 (- 2 AZN 632/05 -) als unzulässig verwarf. Eine Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2005 (- 1 BvR 2076/05 -) nicht zur Entscheidung angenommen.
4 Ende des Jahres 2005 wurde das zweite gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des Beklagten geführte Ermittlungsverfahren teilweise eingestellt. Auf Beschwerde des Klägers wurden die Ermittlungen Anfang 2006 wieder aufgenommen und unter neuem Aktenzeichen (- 350 Js 8379/06 -) fortgeführt. Am 7. Dezember 2007 verurteilte das Amtsgericht Chemnitz (- 6 Ds 350 Js 8379/06 -; verbundenes Verfahren: - 6 Cs 350 Js 41235/03 -) den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden wegen versuchter veruntreuender Unterschlagung und versuchter bzw. vollendeter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 Euro. Mit Urteil vom 3. April 2009 (- 6 Ns 350 Js 8379/06 -) verwarf das Landgericht Chemnitz dessen Berufung unter Herabsetzung der Strafe auf 120 Tagessätze.
5 Am 30. April 2009 hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht Restitutionsklage mit dem Ziel erhoben, das rechtskräftige Urteil vom 19. Januar 2005 zu beseitigen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne nunmehr mittels Urkunden - der Strafurteile - belegen, dass er im Kündigungszeitpunkt berechtigterweise von einem strafbaren Verhalten des Vorstandsvorsitzenden ausgegangen sei und keineswegs pflichtwidrig Anzeige erstattet habe. Darüber hinaus stehe aufgrund des landgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest, dass das Ermittlungsverfahren 350 Js 41235/03 nicht ergebnislos verlaufen sei und die Ermittlungen im Verfahren 350 Js 42379/02 wieder aufgenommen worden seien. Letzteres belegten auch die Akten der Staatsanwaltschaft.
6 Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2005 - 5 (10) Sa 313/04 - aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 21. Oktober 2003 noch durch die Kündigung vom 15. Dezember 2003 aufgelöst worden ist.
7 Der Beklagte hat - sinngemäß - beantragt, die Restitutionsklage abzuweisen, hilfsweise, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, hilfsweise dazu, das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung - deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings einen Betrag von 1.000,00 Euro nicht übersteigen sollte - zum 30. November 2003 aufzulösen. Er hat die Auffassung vertreten, die Restitutionsklage sei unzulässig. Sie sei zumindest unbegründet; ein Restitutionsgrund liege nicht vor.
8 Der Kläger hat beantragt, den Auflösungsantrag abzuweisen.
9 Das Landesarbeitsgericht hat die Restitutionsklage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
10 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Restitutionsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO iVm. § 580 ZPO) bleibt im Ergebnis erfolglos.
11 I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Restitutionsklage sei bereits unzulässig - ohne dies im Tenor durch ihre Verwerfung (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO) auszudrücken. Es fehle an der schlüssigen Darlegung eines Restitutionsgrundes. Dem folgt der Senat nicht. Die Restitutionsklage ist zulässig.
12 1. Gemäß § 79 Satz 1 ArbGG iVm. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Restitutionsklage an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden ist. Diese Voraussetzungen, deren Überprüfung auch noch in der Revisionsinstanz vorzunehmen ist (BAG 25. November 1980 - 6 AZR 210/80 - zu I der Gründe, BAGE 34, 275), sind erfüllt.
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18 2. Zur Zulässigkeit der Restitutionsklage gehört die Darlegung eines gesetzlichen Restitutionsgrundes (BAG 20. Juni 1958 - 2 AZR 231/55 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 6, 95). Der Restitutionskläger muss, um dieser Anforderung zu genügen, einen Anfechtungsgrund iSv. § 580 ZPO nachvollziehbar behaupten. Ob er mit dem geltend gemachten Grund durchzudringen vermag, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Restitutionsklage (BAG 22. Januar 1998 - 2 AZR 455/97 - zu II 2 a der Gründe, AP ArbGG 1979 § 79 Nr. 3 = EzA ZPO § 580 Nr. 3; BGH 6. Juli 1979 - I ZR 135/77 - zu II 1 der Gründe, NJW 1980, 1000). Diesen Voraussetzungen wird das Vorbringen des Klägers insoweit gerecht, wie der Anfechtungsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO angesprochen ist.
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BGH 6. Juli 1979 - I ZR 135/77 - zu III der Gründe, NJW 1980, 1000). Für einen erst nachträglich errichteten Strafbefehl oder ein nachträglich ergangenes Strafurteil treffen diese Überlegungen nicht in vergleichbarer Weise zu (BAG 22. Januar 1998 - 2 AZR 455/97 - AP ArbGG 1979 § 79 Nr. 3 = EzA ZPO § 580 Nr. 3; BGH 7. November 1990 - IV ZR 218/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1991, 380; 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453; 6. Juli 1979 - I ZR 135/77 - aaO; für ein nachträglich ergangenes Urteil des Disziplinargerichts: BVerwG 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86). Der Kläger legt nicht dar, weshalb gleichwohl im Streitfall von einem Ausnahmetatbestand auszugehen sein soll.
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25 3. Der Kläger war ohne sein Verschulden außerstande, den behaupteten Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO). Die strafgerichtliche Verurteilung, auf die er seine Klage stützt, erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Kündigungsschutzprozess. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe es versäumt, die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO zu beantragen. Dazu war er nicht gehalten (vgl. BAG 15. August 1984 - 7 AZR 558/82 - zu I 4 b der Gründe , AP SchwbG § 12 Nr. 13 = EzA ZPO § 580 Nr. 2 ; 25. November 1980 - 6 AZR 210/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 34, 275).
26 II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich im Ergebnis gleichwohl als zutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Restitutionsklage ist unbegründet. § 580 Nr. 6 ZPO greift nicht ein. Andere Anfechtungsgründe liegen nicht vor.
27 1. Die Voraussetzungen einer Restitution nach § 580 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.
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Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers ist, einen Widerstreit zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit einerseits und der Forderung nach materieller Gerechtigkeit andererseits - Grundsätzen, die beide aus dem Rechtsstaatsprinzip folgen - zum Ausgleich zu bringen (BVerfG 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1486/06 - zu 1 der Gründe, NVwZ 2007, 77; 8. November 1967 - 1 BvR 60/66 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 22, 322; vgl. ferner BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 33, BAGE 133, 149; BVerwG 24. Juni 1994 - 6 B 29.93 - Buchholz 330 ZPO § 580 Nr. 4). Mit Rücksicht auf die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) kann eine analoge Anwendung der Anfechtungsgründe des § 580 ZPO nur in engen Grenzen in Betracht kommen.
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Dies beruht auf dem Gedanken der Einheit der rechtsprechenden Gewalt. Divergierende Entscheidungen der verschiedenen Zweige der Gerichtsbarkeit sollen vermieden werden. § 580 Nr. 6 ZPO drückt seit der Novellierung der Zivilprozessordnung im Jahre 1933 (RGBl. I S. 783), die den Restitutionsgrund der Nr. 6 neben strafgerichtlichen Urteilen auf die dort weiter genannten Entscheidungen erstreckt hat, den Grundsatz aus, es müssten Urteile trotz ihrer Rechtskraft angegriffen werden können, wenn ihre Richtigkeit so sehr in Frage steht, dass es nicht angeht, dies auf sich beruhen zu lassen. Die Restitutionsklage soll verhindern, dass rechtskräftige Urteile nicht mehr überprüft werden können, obwohl ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsempfinden unerträglichen Weise erschüttert sind.
Dieser Grundsatz verlangt Geltung auch für einen Verwaltungsakt, von dem die Wirksamkeit einer privaten Willenserklärung abhängt (BAG 17. Juni 1998 - 2 AZR 519/97 - aaO; 25. November 1980 - 6 AZR 210/80 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 34, 275).
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Es genügt die andere Beurteilung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage durch einen anderen oder auch den bisherigen Dezernenten (Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 170 Rn. 50 mwN). Ein Vertrauen auf den Bestand der Einstellungsverfügung ist demnach nicht berechtigt. Auch irgendeine materielle Rechtskraftwirkung scheidet aus; insbesondere geht mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kein Strafklageverbrauch einher (BAG 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 1 c der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7).
Mit ihr ist keine Aussage darüber verbunden, ob Gründe für eine vorausgegangene Anzeigenerstattung vorlagen. Soweit Arbeitsgerichte mit denselben Fragen befasst sind, kann die Einstellungsverfügung allenfalls eine Entscheidungshilfe bieten; die tatsächlichen und rechtlichen Umstände sind von den Gerichten für Arbeitssachen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht selbständig auf ihre Wahrheit und Richtigkeit hin zu prüfen. In der Wiederaufnahme der Ermittlungen und einem nachfolgenden, zur Verurteilung führenden Strafurteil liegt deshalb keine „rechtskräftige“, ex tunc wirkende „Aufhebung“ der vorausgegangenen staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung, von der § 580 Nr. 6 ZPO spricht. Die gegenteilige Auffassung würde die vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift zugunsten des Prinzips der Rechtssicherheit getroffene Regelung unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG gleichsam außer Kraft setzen.
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37 2. Für das Vorliegen sonstiger Restitutionsgründe fehlt es an Anhaltspunkten. Auf sein Vorbringen, der ehemalige Vorstandsvorsitzende habe das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2005 durch wahrheitswidrigen Vortrag erwirkt, ist der Kläger in der Revision nicht mehr zurückgekommen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, insoweit fehle es schon an der schlüssigen Darlegung eines Anfechtungsgrundes iSv. §§ 580 Nr. 4, 581 Abs. 1 ZPO, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
38 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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