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BAG 3 AZR 869/09

KARE600036577 BAG 3. Senat 20111115 3 AZR 869/09 Urteil Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 1 EGRL 78/2000, § 1 AGG, § 7 Abs 1

§ 1Gleichbehandlung Nr. 63 = Ez

A BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36; gegen die Übertragbarkeit von Differenzierungen, die nur im Beamtenrecht zulässig sind, auf das Recht der Angestellten im öffentlichen Dienst: BAG

  1. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 48 f., AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5). 54 Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist (zur Herleitung dieser Grundsätze aus dem Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen: BVerfG
  2. Juli 2010 - 2 BvR 616/09 - Rn. 7 f., ZTR 2010, 552), während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die lediglich staatlich geförderte Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und der Eigenvorsorge geprägt ist, wie sich aus der dem Altersvermögensgesetz zugrundeliegenden Konzeption ergibt (Gesetz vom
  3. Juni 2001, BGBl. I S. 1310; vgl. BT-Drucks. 14/4595 S. 1). Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Unterschied zwischen Beamten und Arbeitnehmern deshalb nicht lediglich ein formaler, sondern aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein materieller. 55 b) Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Altersdiskriminierung kann der Kläger nichts Weitergehendes herleiten. 56 aa) Dieses Verbot ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar. 57

(1)Das ergibt sich zunächst aus dem AGG. 58 § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersvorsorge, also Altersversorgung, das Betriebsrentengesetz gilt, steht nicht entgegen. Er enthält keine „Bereichsausnahme“ für die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte Unterscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG erwähnten Merkmalen haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz (BAG
  1. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. 59 Der Kläger unterfällt auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG. Er ist als Betriebsrentner nach einer Tätigkeit für den Beklagten ausgeschieden. Da der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die von der VBL geleistete Rente einzustehen hat, besteht zwischen den Parteien noch bis heute und damit unter Geltung des AGG ein Rechtsverhältnis (vgl. BAG
  2. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 37, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5). 60 Damit sind auch § 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die die Benachteiligung wegen des Alters verbieten, anwendbar. 61
(2)Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt auch kraft des Rechts der Europäischen Union. 62 Unionsrechtlich ergibt es sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, künftig: Rahmenrichtlinie). Diese Richtlinie eröffnet zugleich den Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (künftig: GR-Charta), seit mit dem 2. Dezember 2006 die Umsetzungsfrist hinsichtlich des Merkmals Alter abgelaufen ist (Art. 18 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie; vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 9, 24 ff., Slg. 2010, I-365). Damit ist auch das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 GR-Charta niedergelegt ist - anzuwenden. Dieses wird inhaltlich durch die Rahmenrichtlinie konkretisiert (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 ua. - [Hennigs und Mai] Rn. 47, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 21). 63
  1. bb)Eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters durch Vorenthaltung einer beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor. 64 Zwar wurde der Kläger ausschließlich wegen seines Alters nicht als Beamter übernommen. Er hatte am 3. Oktober 1990 bereits das 50. Lebensjahr vollendet. Ihm kommt deshalb wegen seines Alters keine Beamtenversorgung zugute. Dem Kläger wurde durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis aber nicht eine beamtengleiche Versorgung im Arbeitsverhältnis versagt, sondern eine Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. Die Ungleichbehandlung liegt also nicht in der Versagung einer der Beamtenversorgung vergleichbaren Angestelltenversorgung, sondern in der Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und im damit verbundenen Ausschluss von der unmittelbaren Beamtenversorgung. Ob diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 65 3. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138) eingefügt wurde und nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf das versorgungsrechtliche Dauerschuldverhältnis der Parteien Anwendung findet, gegeben. 66 Nach dieser Vorschrift kann eine Partei die Anpassung des Vertrages verlangen, soweit sich die Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern oder sich als falsch herausstellen und die Parteien den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Voraussetzung ist, dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. 67 Die Geschäftsgrundlage des Dienstvertrages der Parteien ist nicht deshalb gestört, weil der zuständige Staatsminister im Schreiben vom 1. September 1994 erklärt hatte, die Staatsregierung werde sich mit einer Bundesratsinitiative zur „Verbesserung der Rentensituation“ für die Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen und eine verbessernde Gesetzgebung nicht zustande kam. 68 Mit der entsprechenden Passage hat der zuständige Minister im Namen der Staatsregierung zwar anerkannt, dass es in dieser Frage Handlungsbedarf gab. Durch den Verweis auf eine Bundesratsinitiative wurde dieser Handlungsbedarf aber gleichzeitig als lediglich politischer Handlungsbedarf beschrieben. Dem politischen Prozess ist es aber immanent, dass eine von bestimmten Stellen für notwendig erachtete gesetzliche Regelung letztlich nicht zustande kommt. Dass eine solche tatsächlich erfolgt, war deshalb nicht Geschäftsgrundlage des Dienstvertrages. 69 Selbst wenn - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - die Sächsische Staatsregierung ihre politische Zusage gegenüber dem Kläger und den anderen Empfängern des Schreibens nicht eingehalten und sich im Bund nicht für eine Verbesserung der rentenrechtlichen Situation eingesetzt hätte, läge darin keine Störung der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 BGB. Auch bei Einhaltung einer derartigen politischen Zusage wäre nicht sichergestellt gewesen, dass tatsächlich eine gesetzliche Regelung zustande gekommen wäre. Im Rechtssinne ist es deshalb nicht unzumutbar, den Kläger an der getroffenen vertraglichen Regelung festzuhalten. 70 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine VBL-Versorgung, so als wäre er bereits nach dem 3. Oktober 1990 bei der VBL versichert worden. Deshalb hat auch der Klageantrag zu 2. keinen Erfolg. 71 1. Wie sich aus dem oben unter B I 1 b bb Gesagten ergibt, hat der Kläger aufgrund des Dienstvertrages lediglich einen Anspruch auf VBL-Versorgung seit deren Einführung auch im Tarifgebiet Ost. Diesen Anspruch hat der Beklagte erfüllt. 72 2. Durch diese vertragliche Regelung und die Bezugnahme auf die tariflichen Bestimmungen über die VBL-Versorgung und deren Ausschluss wird der Kläger nicht gleichheitswidrig benachteiligt. 73
  2. a)Das folgt nicht bereits daraus, dass eine tarifliche Regelung in Bezug genommen wurde. Auch die Tarifvertragsparteien sind - zumindest aus der Schutzfunktion der Grundrechte - an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II, III der Gründe, BAGE 111, 8; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 24,

§ 1Berechnung Nr. 32 = Ez

A BetrAVG § 1 Nr. 88). 74

  1. b)Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet West liegt nicht vor. 75 Zwar gehören zum Tarifgebiet West nicht nur in den alten Bundesländern und in dem Westteil Berlins tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Die Zugehörigkeit zum Tarifgebiet West oder zum Tarifgebiet Ost richtet sich nämlich danach, ob das Arbeitsverhältnis in den neuen Ländern oder im östlichen Teil Berlins begründet wurde oder nicht (vgl. nur BAG 9. Dezember 1999 - 6 AZR 340/98 - zu I b der Gründe). Demnach nahmen auch für den Beklagten tätige Arbeitnehmer, die dem Tarifgebiet West zuzuordnen waren, bereits vor dem 1. Januar 1997 an der VBL-Versorgung teil. Die tarifliche Unterscheidung war jedoch aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern und in dem West- und Ostteil Berlins geeignet, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG 9. August 2000 - 1 BvR 514/00 - zu II 2 der Gründe, AP BAT-O § 1 Nr. 16 = EzA GG Art. 3 Nr. 91). 76 Tariflich ergab sich jedoch ab dem 1. Januar 1997 insoweit eine Ungleichbehandlung, als der Kläger als angestellter Hochschullehrer nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BAT-O unterfiel. Damit ist auch eine unterschiedliche Behandlung nach dem Versorgungs-TV verbunden. Denn seit dessen Änderung durch den TV-EZVO erfasst er nach seinem § 1 Abs. 1 Buchst. a einerseits die Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des BAT unterfallen und nach seinem § 1 Abs. 1 Buchst. b andererseits die Arbeitnehmer, die unter den BAT-O fallen. Der Kläger war wegen seiner Herausnahme aus dem Geltungsbereich des BAT-O deshalb von der VBL-Versorgung tariflich ausgeschlossen. Demgegenüber sah § 3 Buchst. g des BAT - anders als nunmehr § 1 Abs. 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - zwar Ausnahmen vom Geltungsbereich für Hochschulpersonal vor, nicht jedoch für Hochschullehrer. Angestellte Hochschullehrer im Tarifbereich West waren deshalb anders als angestellte Hochschullehrer im Tarifbereich Ost nicht von der VBL-Versorgung ausgenommen. Ob dies gleichheitswidrig war, kann jedoch dahinstehen, da der Kläger seit dem 1. Januar 1997 vom Beklagten bei der VBL versichert war und aus den unterschiedlichen tariflichen Regelungen für ihn keine Folgen erwachsen sind. 77
  2. c)Weitergehendes folgt auch nicht aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Der Ausschluss des Klägers von der VBL-Versorgung für Zeiträume vor dem 1. Januar 1997 ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. 78
  3. aa)Ein Verstoß gegen das AGG, das nach dem unter B I 2 b aa

(1)Gesagten hier Anwendung findet, liegt nicht vor. 79 §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 AGG verbieten die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Eine solche ist nach § 10 Satz 3 Nr. 4 iVm. Satz 1 und Satz 2 AGG allerdings hinsichtlich der Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zulässig, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wenn die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. 80 Durch die stichtagsbezogene Einführung der VBL-Altersversorgung im Tarifgebiet Ost wurde der Kläger zwar unterschiedlich zu anderen, jüngeren Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet Ost behandelt, weil es diesen Arbeitnehmern möglich war, über einen längeren Zeitraum hinaus Versorgungsanwartschaften bei der VBL aufzubauen. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch gerechtfertigt. 81 In der Umbruchsituation nach der Deutschen Einheit war es objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und auch hinsichtlich der Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich, das Niveau der Altersversorgung in Ost und West mittelfristig im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse anzugleichen; dies entsprach auch der Vorgabe des Art. 30 Abs. 5 Satz 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; vgl. für den allgemeinen Gleichheitssatz: BGH 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - zu II 2 b bb
(2)der Gründe, VersR 2003, 893). Unmittelbar nach der Einheit war die Lage im Tarifgebiet Ost und Tarifgebiet West so unterschiedlich, dass die Tarifvertragsparteien daran unterschiedliche Schlussfolgerungen knüpfen durften. 82 bb) Aus Unionsrecht folgt nichts Weitergehendes. 83 Anzuwenden ist - dazu oben B I 2 b aa
(2)- der in Art. 21 Abs. 1 GR-Charta niedergelegte primärrechtliche Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters, der durch die Rahmenrichtlinie konkretisiert ist. Damit gilt auch Art. 6 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie. Dieser lässt - anders als das nationale Recht - ohne Rückbezug auf Angemessenheits- oder sonstige Kriterien nach seinem eindeutigen Wortlaut zu, dass bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherung Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft festgelegt werden können. Dies hat der nationale Gesetzgeber durch das AGG umgesetzt, sodass nach nationalem Recht die Voraussetzungen einer unterschiedlichen Behandlung vorliegen. Das AGG, das enger ist, ist deshalb eindeutig und ohne dass insoweit Zweifel möglich wären mit dem Unionsrecht und seinen Vorgaben vereinbar (vgl. BAG
  1. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 41, BAGE 131, 298). Dieser Punkt kann daher auch ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom Senat der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. EuGH
  2. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982 S. 3415). 84 Es ist deshalb auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch die stichtagsbezogene Regelung der Einführung der VBL-Versorgung auch im Tarifgebiet Ost zum Stichtag bereits ältere Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Tarifgebiets Ost erst mit einem höheren Lebensalter Zugang zur VBL-Versorgung erhielten als zu diesem Stichtag dort tätige jüngere Arbeitnehmer. 85
  3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Kläger aus denselben Gründen, aus denen er keine beamtengleiche Versorgung verlangen kann - dazu oben B I 3 - keinen Anspruch auf eine VBL-Versorgung, als sei er seit dem
  4. Oktober 1990 dort versichert gewesen. 86 III. Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger auf seine gesetzliche Situation hinsichtlich der Überleitung seiner Ansprüche aus dem Zusatzversorgungssystem der Intelligenz in die gesetzliche Sozialversicherung hinzuweisen. 87
  5. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, solche Hinweise von sich aus zu geben. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit zu verschaffen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet jedoch seine Grenze am schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Dabei beruhen Hinweis- und Aufklärungspflichten auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die Nachteile mit Vorgängen zusammenhängen, die auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommen. Auch sonst kann eine Informationspflicht bestehen. Dabei sind die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab. Der Arbeitgeber darf weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt der arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden (BAG
  6. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 26 ff.,

§ 1Auskunft Nr.

7). 88 2. Nach diesen Grundsätzen traf den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages keine Informationspflicht über die sozialversicherungsrechtliche Lage hinsichtlich der Behandlung von Anwartschaften des Klägers aus der Zusatzversorgung der Intelligenz. 89

  1. a)In der ehemaligen DDR bestanden neben der Rentenversicherung auch eine Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen, in die nur bestimmte Personengruppen einbezogen waren. Ziel war es, den Berechtigten - abweichend von der allgemeinen Rechtslage - einen den Lebensstandard sichernden Anteil ihres letzten Erwerbseinkommens zu erhalten (BVerfG 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 ua. - zu A I 1 der Gründe, BVerfGE 100, 1). Eine dieser Zusatzversorgungseinrichtungen war auch die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, die mit Wirkung vom 12. Juli 1951 eingeführt worden war. Dieser Zusatzversorgung gehörte auch der Kläger an. 90 Bereits Art. 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537) sah eine Überführung dieser Zusatzversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung vor. Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 legte die endgültige Frist zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf den 31. Dezember 1991 fest (Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 Buchst. b Satz 1). Die Überführung erfolgte durch das AAÜG. § 4 dieses Gesetzes regelt die Überführung laufender Leistungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Das betraf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. August 1991 (Art. 42 Abs. 8 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) bereits gezahlten Renten. Ähnliche Regelungen gelten nach § 4 Abs. 4 für Rentner, die spätestens bis zum 31. Dezember 1993 eine Rente nach dem SGB VI bezogen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939, Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, in Kraft getreten nach seinem Art. 13 am 1. Mai 1999) wurde § 4 Abs. 4 AAÜG dahin ergänzt, dass auch Rentenempfänger mit Rentenbeginn nach dem SGB VI bis zum 30. Juni 1995 in den Genuss dieser Regelung kamen. Demgegenüber gelten für die Überführung von Versorgungsanwartschaften nach § 4 Abs. 5 iVm. § 5 ff. AAÜG abweichende, schlechtere Regelungen. Zeiten im Zusatzversorgungssystem werden als Pflichtbeitragszeiten behandelt (§ 5). Für das danach zu berücksichtigende Entgelt gelten jedoch besondere Höchstgrenzen (§ 6 iVm. Anlage 3 AAÜG). 91 Die vom Gesetzgeber vorgenommene Systementscheidung zur Überführung der Zusatzversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (28. April 1999 - 1 BvL 32/95 ua. - BVerfGE 100, 1). Der Bundesgerichtshof hat es nicht beanstandet, dass Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem auch nicht zur Erhöhung von Ansprüchen in der VBL führen (vgl. 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - zu 2 b der Gründe, EzBAT BAT § 46 Nr. 55). 92
  2. b)Aus dieser Systematik ergab sich für den Kläger insofern eine Schlechterstellung, als er nicht mehr zu den Personen gehörte, die bis spätestens 30. Juni 1995 eine Rente nach dem SGB VI in Anspruch genommen haben. Er fiel damit nur noch unter die schlechteren Bestimmungen über die Überführung von Versorgungsanwartschaften, nicht mehr unter die günstigeren Bestimmungen für Rentner. 93
  3. c)Darüber musste der Beklagte ihn aber bei Abschluss des Dienstvertrages nicht aufklären. 94 Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass die sozialversicherungsrechtlichen Nachteile nichts mit dem Abschluss des Dienstvertrages vom 1./14. September 1994 zu tun haben. Mit diesem Dienstvertrag waren in der Sozialversicherung auch keine Rentennachteile verbunden. Eine Inanspruchnahme einer Rente nach dem SGB VI war dem Kläger weder zum ursprünglich für die Übergangszeit vorgesehenen Datum 31. Dezember 1993 noch zum später geltenden Datum 30. Juni 1995 möglich. Zum letztgenannten Datum war der Kläger 56 Jahre alt. Deshalb lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem SGB VI für die Inanspruchnahme einer Altersrente nicht vor. Durch den Abschluss des Dienstvertrages ist der Kläger also nicht von der Inanspruchnahme günstigerer Regelungen in der Sozialversicherung abgehalten worden. 95 Ferner haben die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nur einen mittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis des Klägers. Durch die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete Überführung der Anwartschaften im Zusatzversorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung wurden sie in ein System übergeleitet, das allen Arbeitnehmern, nicht nur solchen des öffentlichen Dienstes, zur Verfügung stand und steht, und damit vom konkreten Arbeitsverhältnis des Klägers zum Beklagten losgelöst. Zudem standen dem Kläger gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung Auskunftsansprüche zur Seite. Nach § 14 SGB I haben die Sozialversicherungsträger eine Pflicht zur Beratung. 96 Schließlich ist nicht ersichtlich, warum dem Beklagten ein Aufklärungsbedürfnis des Klägers hätte erkennbar sein sollen. Der Kläger als Hochschullehrer gehört nicht zu dem Personenkreis, von dem von vornherein angenommen werden kann, dass er sich nicht um Informationen in eigenen Angelegenheiten bemüht. Soweit der Kläger den Systemumbruch anführt, spricht das nicht für, sondern gegen eine Aufklärungspflicht des Beklagten. Gerade der Systemumbruch gab Anlass dazu, die gesetzlichen Änderungen zu verfolgen. Der Beklagte konnte nicht annehmen, dass der Kläger auf allgemeine Informationen über die sozialversicherungsrechtliche Lage angewiesen war. 97
  4. d)Dass der zuständige Staatsminister gegenüber dem Kläger eine Bundesratsinitiative zur Verbesserung der rentenrechtlichen Situation ankündigte, stützt den Anspruch des Klägers ebenfalls nicht. Daraus könnte allenfalls eine Verpflichtung des Beklagten erwachsen sein, bei endgültigem Scheitern oder einer endgültigen Aufgabe dieser Bundesratsinitiative entsprechende Informationen zu verbreiten, um den betroffenen Hochschullehrern zu verdeutlichen, dass eine gesetzliche Änderung zu ihren Gunsten nun nicht mehr im Raum stand. Dies kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bei Abschluss des Dienstvertrages bestand eine Pflicht zur Aufklärung über diesen Punkt noch nicht. 98 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Spinner Busch G. Kanzleiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600036577&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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