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BAG 3 AZR 731/09

KARE600036710 BAG 3. Senat 20111213 3 AZR 731/09 Urteil § 1 BetrAVG, § 5 Abs 1 BetrAVG vorgehend ArbG Frankfurt, 16. September 2008, Az: 4 Ca 2623/08, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht,

§ 7Nr. 96 = Ez

A BetrAVG § 7 Nr. 62). Die Klägerin hat Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer ihres Lebens. Dies musste sie nicht in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18,

§ 2Nr. 58 = Ez

A BetrAVG § 2 Nr. 30). 22 II. Im Umfang der Zulässigkeit ist die Klage auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Differenz auszugleichen, die dadurch entsteht, dass die BVV-Rente unter die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Ausgangsrente fällt. Das ergibt die Auslegung der PO

  1. 23 Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob es sich bei der PO 1991 um eine Betriebsvereinbarung oder um eine an die von ihr erfassten Arbeitnehmer gerichtete Gesamtzusage handelt. Davon hängt zwar ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. 24
  2. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG
  3. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18,

§ 1Auslegung Nr.

11). 25 Eine Gesamtzusage ist als eine an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen. In die Auslegung einzubeziehen sind solche Umstände, die auf einen Willen des Verwenders hinsichtlich der allgemeinen Bedeutung der Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern schließen lassen. Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 f., BAGE 134, 269). 26 Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie typische Willenserklärungen, zu denen auch Gesamtzusagen gehören, auch vom Revisionsgericht auszulegen (vgl. zu Betriebsvereinbarungen: BAG 21. Juli 1998 - 1 AZR 330/98 - zu I der Gründe; vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269). 27 2. Hier führt die Auslegung nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Beklagte dann, wenn sich die BVV-Rente nach Eintritt des Versorgungsfalls ändert, selbst wenn sie erstmals unter die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Ausgangsrente fällt, die Betriebsrente neu zu berechnen und die Differenz zwischen der Ausgangsrente und der BVV-Rente auszugleichen hat, solange und soweit sie besteht. 28

  1. a)Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik der PO 1991. 29
  2. aa)In § 6 Nr. 2 PO 1991 wird geregelt, wie hoch die monatliche Leistung ist. In § 6 Nr. 3 PO 1991 wird bestimmt, dass der nach § 6 Nr. 2 PO 1991 ermittelte Rentenanspruch um die Leistungen des BVV, soweit sie auf Leistungen der Bank beruhen, gekürzt wird. Bereits die Formulierungen in § 6 Nr. 2 PO 1991, die auf eine monatliche Leistung abstellen, sprechen dafür, dass es um die Situation in jedem Monat geht, während dessen eine Leistung zu erbringen ist, und nicht nur um den Monat, für den die Ausgangsrente zu berechnen ist. Zudem wird auch in § 6 Nr. 3 PO 1991 der Plural verwendet. Es sollen also mehrere Leistungen angerechnet werden. Zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geht es aber lediglich um eine monatliche Leistung des BVV. 30
  3. bb)Dass die Versorgungsordnung nicht nur die Höhe der Ausgangsrente, sondern auch die Höhe der jeweiligen laufenden Rente regeln will, ergibt sich zudem aus § 12 Nr. 1 PO 1991. 31 Dort ist von dem „Anspruch auf Zahlung der Renten“ die Rede, was sich auf die laufenden monatlichen Rentenleistungen und nicht nur auf die Ausgangsrente bezieht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Begriff hier anders verwendet wird als in § 6 Nr. 3 PO 1991, wo die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 ermittelte Rente als der dort „ermittelte Rentenanspruch“ bezeichnet wird. Dafür spricht auch der Sprachgebrauch in § 12 Nr. 5 PO 1991, wo es ebenfalls heißt, dass der „Rentenanspruch“ mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen wegfallen, erlischt. Auch hier wird der Begriff „Rentenanspruch“ inhaltsgleich mit der Formulierung „Anspruch auf Zahlung der Renten“ verwendet und bezieht sich auf die laufenden Renten. Das folgt auch aus § 12 Nr. 6 PO 1991, wo - ersichtlich ohne inhaltliche Änderung - wieder von „Zahlung der Renten“ die Rede ist. 32
  4. cc)In die gleiche Richtung deutet auch § 17 PO 1991. 33 Dort werden auch die Empfänger von Altersrenten verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Nachweise über Leistungen des BVV, unaufgefordert vorzulegen. Dies spricht dafür, dass der Nachweis über Leistungen des BVV nicht nur bei Errechnung der Ausgangsrente, sondern auch später bei Bezug der Rente Bedeutung hat. Das gilt auch, wenn man - was nahe liegt - diese Bestimmung so auslegt, dass sie für Antragsteller gilt, die erstmalig eine Altersrente geltend machen. Der Wortlaut von § 17 PO 1991 ist nämlich nicht darauf beschränkt. 34 Gleiches folgt daraus, dass in § 17 Satz 2 PO 1991 Änderungen im Invaliditätsstatus nach § 8 Nr. 2 PO 1991 durch das Wort „gleichfalls“ den in § 17 Satz 1 PO 1991 genannten Fallgestaltungen gleichgestellt sind. § 8 Nr. 2 PO 1991 betrifft Änderungen nach Eintritt des Versorgungsfalls. Gleiches ist deshalb auch hinsichtlich der in § 17 Satz 1 PO 1991 genannten Fallgestaltungen anzunehmen. Das bedeutet, dass auch der Nachweis über die Leistungen des BVV nach Eintritt des Versorgungsfalls Bedeutung hat. Das setzt voraus, dass bei Änderungen der Leistungen des BVV Neuberechnungen vorzunehmen sind. 35
  5. dd)Aus § 14 PO 1991 folgt nichts anderes. Selbst wenn man diese Bestimmung mit der Beklagten so auslegt, dass nur tatsächlich gezahlte Renten, nicht jedoch die unterbliebene Zahlung von Renten, anhand billigen Ermessens zu überprüfen ist, bleibt für diese Bestimmung ein Anwendungsbereich. Jedenfalls soweit die Beklagte durch ein Sinken der BVV-Rente zu Leistungen verpflichtet ist, folgt aus § 14 PO 1991 auch eine Pflicht zur Anpassung. 36
  6. b)Für dieses Ergebnis spricht auch der Hintergrund der Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung aus dem Jahre 1957 durch die Regelungen, wie sie nunmehr in der PO 1991 enthalten sind. Während nach der ursprünglichen Versorgungsordnung allein die Arbeitgeberseite verpflichtet war, die Altersversorgung zu leisten, sieht die Neuregelung vor, dass arbeitgeberseitig Beiträge an den BVV entrichtet werden, die für die Höhe der BVV-Rente maßgeblich sind und diese Rente bei der Berechnung der vom Arbeitgeber zu leistenden Rente anzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund dient § 6 Nr. 3 PO 1991 nicht der Begrenzung der Höhe der Rente, für die die Beklagte einzustehen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), sondern der Vermeidung von Doppelleistungen. Die Beklagte soll nicht einerseits verpflichtet sein, eine eigene Betriebsrente zu erbringen und andererseits über ihre Beiträge die zusätzliche Zahlung der BVV-Rente zu ermöglichen. Vielmehr soll ihr durch die Anrechnung eine zweifache Leistung erspart bleiben. Eine Doppelleistung liegt aber nicht mehr vor, wenn die BVV-Rente hinter der nach § 6 Nr. 2 errechneten Rente zurückbleibt. 37
  7. c)Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dieses Auslegungsergebnis auch nicht zu gesetzeswidrigen Ergebnissen. Es verstößt nicht gegen das Auszehrungsverbot in § 5 Abs. 1 BetrAVG. 38 Nach dieser Bestimmung dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Eine Auszehrung in diesem Sinne setzt dabei voraus, dass die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Betrag sinken. Dabei müssen die vom selben Arbeitgeber zugesagten Renten in der Regel als Einheit betrachtet werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die von ihm gewährte Altersversorgung - wie hier - auf verschiedene Versorgungsformen verteilt (BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 92, 310). Denn das Auszehrungsverbot dient dazu, zu verhindern, dass die Dynamisierung sozialer Leistungen entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht dem Empfänger zugutekommt, sondern den Arbeitgeber entlastet (BT-Drucks. 7/1281 S. 29). Es hat aber nicht den Zweck, im wirtschaftlichen Ergebnis den Arbeitgeber zu zwingen, erhöhte Leistungen zu erbringen. 39 Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob § 6 Nr. 2 PO 1991 eine Gesamtversorgungsobergrenze iSv. § 5 Abs. 1 Alt. 2 BetrAVG festlegt und ob sich in diesem Fall das Auszehrungsverbot allein auf die Gesamtversorgungsobergrenze bezieht. 40
  8. d)Die vom Landesarbeitsgericht und von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) steht dem ebensowenig entgegen wie das von dieser Entscheidung in Bezug genommene Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 315). 41 In der Entscheidung vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) hat der Senat festgestellt, dass eine Verrechnung von Leistungssteigerungen anderer Versorgungsträger mit der Betriebsrente in der Rentenbezugsphase einer Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung bedarf. Er hat die dort streitbefangene Versorgungsordnung so ausgelegt, dass eine Verrechnungsmöglichkeit nicht bestand. Dabei hat er für Gesamtversorgungssysteme, die ein Arbeitgeber unter Einschaltung mehrerer externer Versorgungsträger getroffen hat, offengelassen, ob ein derartiger Anrechnungsvorbehalt immer ausdrücklich in der Versorgungsordnung enthalten sein muss oder ob er sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus einem solchen System ergibt (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - zu B II 2 der Gründe und Eingangserwägung, aaO). Diese vom Senat seinerzeit offengelassene Frage stellt sich hier nicht unmittelbar, da die Beklagte mit dem BVV nur einen externen Versorgungsträger bei der Berechnung der Versorgung berücksichtigt. Insbesondere spielt - anders als im seinerzeit entschiedenen Fall - die gesetzliche Rente bei der Berechnung keine Rolle. Jedoch spricht nichts in der Entscheidung dafür, immer dann eine ausdrückliche Regelung zu verlangen, wenn auch in der Rentenphase bei der Änderung von Leistungen externer Versorgungsträger eine Neuberechnung der Rente erfolgen soll. Es kommt vielmehr auf die Auslegung der jeweiligen Versorgungsordnung nach allgemeinen Grundsätzen an. 42 Das Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 310) betraf einen Fall, in dem die spätere Verrechnung ausdrücklich vorgesehen war. Der Senat hat eine von dieser ausdrücklichen Regelung abweichende einschränkende Auslegung der Versorgungsordnung abgelehnt (BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu I der Gründe, aaO). Eine Aussage, eine derartige Verrechnung des laufenden Rentenbezugs müsse in der Versorgungsordnung immer ausdrücklich vorgesehen sein, findet sich in der Entscheidung nicht. 43
  9. e)Nach allem kommt es weder auf die Bedeutung des Schreibens vom 25. Mai 2000 an, mit dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin die Berechnung der Ausgangsrente mitgeteilt hat, noch ist die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Unklarheitenregelung (nunmehr § 305c Abs. 2 BGB) für die Entscheidung von Bedeutung. 44 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Spinner Schmidt Wischnath http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600036710&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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