KARE600036777 BAG 4. Senat 20111019 4 ABR 119/09 Beschluss § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 1 Abs 1 TVG vorgehend ArbG Heilbronn, 17. Oktober 2008, Az: 8 BV 1/08, Beschlussvorgehend Landesa
§ 99Eingruppierung Nr.
42). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es sich bei der allein streitigen Frage, ob dem Arbeitnehmer Dr. G ein Familienzuschlag zusteht, weder um eine solche der Ein- noch der Umgruppierung handelt. 18
(1)Eine Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nur dann vor, wenn es sich um die erstmalige Einreihung oder die Änderung der Zuordnung einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in das kollektive betriebliche Entgeltschema handelt. Sie erfolgt unter Bewertung von Faktoren, die über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander von Bedeutung sind, nicht jedoch von sonstigen Gesichtspunkten, auch wenn diese sich auf die Höhe des Entgelts auswirken. 19 (
- a)Unter Eingruppierung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG versteht man die erstmalige Einordnung und unter Umgruppierung jede Änderung der bisherigen Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives betriebliches Entgeltschema. Ein solches ist eine kollektive, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltende Regelung, die eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten, generell bestehenden Merkmalen vorsieht (BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1). Die Ein- oder Umgruppierung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG besteht in diesen Fällen daher in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Es soll dazu beizutragen, hinsichtlich der Eingruppierung möglichst zutreffende Ergebnisse zu erzielen, und dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung des Vergütungsschemas und damit der Durchsetzung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der Vergütungspraxis (BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 23 f. mwN, BAGE 128, 265). 20 (
- b)Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich zwar nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Auch wenn die Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen beinhaltet, kann der Arbeitgeber das Mitbestimmungsverfahren nicht auf einzelne Teile beschränken. Eine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Eingruppierung liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind; eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich (BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - zu B I 2 der Gründe,
§ 99Eingruppierung Nr. 23 = Ez
A BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 51, BAGE 130, 286). Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch die Bestimmung der Fallgruppe einer bestimmten Lohngruppe, wenn damit unterschiedliche Rechtsfolgewirkungen (zB Bewährungsaufstieg) verbunden sein können (BAG 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 74, 10), ferner die zutreffende Auswahl zwischen einer Vergütungsordnung mit und einer solchen ohne Aufstieg nach Lebensaltersstufen, sowie die Einreihung in die zutreffende, auch Beschäftigungszeiten oder Lebensaltersstufen berücksichtigende Vergütungs- und Fallgruppe (BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - aaO). 21 (
- c)Das betriebliche Entgeltschema aufeinander aufbauender, nach bestimmten Kriterien unterschiedener Vergütungsgruppen spiegelt jedoch häufig nur einen Teil der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze wider. Die betriebliche Vergütungsordnung insgesamt besteht regelmäßig aus einer größeren Zahl von Entlohnungsgrundsätzen, als sie im jeweiligen Entgeltschema zum Ausdruck kommen. Entlohnungsgrundsätze sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung, dh. die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Gesamtvergütung der Arbeitnehmer in abstrakter Weise ergibt. Maßgebend für die zutreffende Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist jedoch allein das betreffende Entgeltschema selbst, nicht die weiteren Teile der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze. Für die Maßgeblichkeit des Entgeltschemas im Verhältnis von Arbeitgeber auf der einen und Betriebsrat oder Arbeitnehmer auf der anderen Seite kommt es dabei nicht darauf an, weshalb das Schema im Betrieb Anwendung findet, ob aufgrund einer bestehenden Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung, allgemein eingegangener vertraglicher Verpflichtung oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers (BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 22 mwN, BAGE 128, 265). Ein Vergütungsschema ist Ausdruck der Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den einzelnen Vergütungsgruppen verbundenen konkreten Entgeltsätze niederschlägt (BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich darauf, welchen Platz der Arbeitnehmer in dieser Ordnung einnehmen soll. 22 (
- d)Hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats an der Entscheidung über die Gewährung einer Zulage hat das Bundesarbeitsgericht dementsprechend danach unterschieden, ob diese über die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb des Vergütungsschemas etwas aussagt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Zulage in das Vergütungsgruppensystem eingebunden ist, zB wenn die Zulage die Funktion einer Zwischengruppe erfüllt. Nicht mitbestimmungspflichtig ist dagegen die Gewährung einer Zulage, wenn sie Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf die Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe generell für bestimmte Erschwernisse gezahlt wird, unter denen die Arbeit zu leisten ist, oder wenn sie - etwa nach dem BAT - allen Angestellten derselben Fallgruppe einer Vergütungsgruppe zu zahlen ist, ohne dass es noch auf weitere Voraussetzungen ankäme (BAG 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 der Gründe,
§ 99Eingruppierung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 138; 24. Juni 1986 - 1 ABR 31/84 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 52, 218). 23
(2)Damit erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vorliegend nicht auf die Frage, ob dem Arbeitnehmer Dr. G ein Familienzuschlag nach der Anlage 3 zum TV Alt zusteht. 24 Gem. § 2.1.2 TV Alt ist der in Rede stehende Familienzuschlag zwar ein Bestandteil der dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung. Es handelt sich jedoch nicht um einen Entgeltfaktor, der den relativen Abstand der sich im Entgeltsystem niederschlagenden Wertigkeit von Arbeitnehmertätigkeiten ausdrückt. Der Familienzuschlag nach Anlage 3 zum TV Alt ist ein Vergütungsbestandteil, dessen Voraussetzungen mit der Tätigkeit des einzugruppierenden Arbeitnehmers in keinem Zusammenhang steht. Er ist hinsichtlich seiner Gewährung überhaupt und seiner Höhe allein von den persönlichen Verhältnissen des betreffenden Arbeitnehmers abhängig, nämlich seines Familienstandes und seiner Unterhaltsverpflichtungen. Dem entspricht, dass die Eingruppierung mit dem maßgeblichen Entgeltschema in § 2.1.1 nebst Anlage 1 zum TV Alt geregelt ist, der Familienzuschlag jedoch in § 2.1.2 nebst Anlage 3 zum TV Alt. Auf die rechtliche Mitprüfung, ob die dort und damit außerhalb des Vergütungsgruppensystems geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht. 25 c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Beteiligten sich in einem gerichtlichen Vergleich auf die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens geeinigt haben. Der Gegenstand dieses gesetzlich geregelten Verfahrens steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien. Sie können nicht eine beliebige Streitfrage zum Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens machen und die Gerichte für Arbeitssachen damit dazu zwingen, ihre Streitfrage, die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 99 BetrVG liegt, in dem in diesem Zusammenhang vorgesehenen Verfahren abschließend zu entscheiden. Dementsprechend hat der Senat auch nicht die gewöhnlich als Hilfsantrag im Zustimmungsersetzungsverfahren zu überprüfende Frage (vgl. dazu zB BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - zu II der Gründe, BAGE 60, 57) zu beantworten, ob die Zustimmung als erteilt gilt. Dies ist nur dann möglich, wenn der Widerspruch des Betriebsrats nicht form- oder fristgerecht eingelegt worden ist, insbesondere, wenn die Widerspruchsbegründung keinerlei Bezug zu einem der gesetzlichen Widerspruchsgründe enthält. 26 Vorliegend geht es nicht um einen Widerspruchsgrund zu einer Ein- oder Umgruppierung. Die Beteiligten haben im Anhörungstermin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt, dass über die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungsgruppe des betrieblichen Entgeltschemas kein Streit besteht. Bepler Treber Creutzfeldt Bredendiek Steding http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600036777&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public