BAG, Urteil vom 17.01.2012 – 3 AZR 135/10 – Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - Anpassung der Grenzwertsegmente - außerplanmäßige Erhöhung der…
KARE600036789 BAG 3. Senat 20120117 3 AZR 135/10 Urteil § 1 BetrAVG, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6, § 275c SGB 6, § 28 Abs 2 SprAuG, § 611 Abs 1 BGB vorgehend ArbG Hannover, 14. August 2007, Az: 13 Ca 101/07 B, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 8. Dezember 2009, Az: 11 Sa 1783/07 B, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - Anpassung der Grenzwertsegmente - außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 2009 - 11 Sa 1783/07 B - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14. August 2007 - 13 Ca 101/07 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der dem Kläger im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen, wobei von der so ermittelten Betriebsrente der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge der außerplanmäßigen Anhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von den Kosten 1. und 2. Instanz haben der Kläger 3 % und die Beklagte 97 % zu zahlen.
1 Die Parteien streiten über die Berechnung einer zukünftig zu zahlenden Betriebsrente.
2 Der 1947 geborene Kläger trat zum 1. Oktober 1976 in die Dienste der Beklagten, einem Unternehmen der Deutschen S-Gruppe, die zu diesem Zeitpunkt unter K GmbH firmierte. Seit dem 1. Januar 1999 ist der Kläger bei der Beklagten als Abteilungsleiter tätig.
3 Am 10. Februar 1999 vereinbarten die Parteien „Ergänzende Regelungen zum Anstellungsvertrag“, in denen es ua. heißt: „ ALTERSVERSORGUNGSREGELUNG Wir sagen Ihnen Leistungen nach der beigefügten ‚Pensionsordnung für obere Führungskräfte S Deutschland’ vom 01.01.1993 in ihrer jeweiligen Fassung zu. Diese Zusage ersetzt alle Ihnen bisher gegebenen Versorgungszusagen. ...“ 4 Die „PENSIONSORDNUNG OBERE FÜHRUNGSKRÄFTE S Deutschland 01.01.2001“ (im Folgenden: POF 2001) enthält ua. folgende Regelungen: „§ 4 Berechnungsgrundlagen A. Pensionsfähige Dienstzeit
B. Pensionsfähiges Einkommen Unter pensionsfähigem Jahreseinkommen ist ausschließlich ein Drittel der Summe der für die letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles zugesagten regelmäßigen Bruttomonatsentgelte zu verstehen, und zwar ohne Mehrarbeitsverdienste, Abschlußvergütung, Tantieme, Provision, Gratifikation, Prämien, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Wohnungsgeld, Trennungsentschädigungen, Erfindervergütungen, vermögenswirksame Leistungen oder sonstige regelmäßige oder einmalige Vergütungen oder Zuschläge. ... § 5 Ruhegeld
Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten der S-Gruppe in Deutschland ist berechtigt, die diesbezüglichen einheitlichen Anpassungserklärungen für alle Versorgungsberechtigten in Empfang zu nehmen. ...“ 5 In den Jahren 1996 bis 2002 passte die Beklagte die Grenzwerte entweder um den Prozentsatz, in dem sich im davorliegenden Kalenderjahr die Lebenshaltungskosten durchschnittlich erhöht hatten oder entsprechend der prozentualen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (im Folgenden: BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung an; dabei legte sie jeweils den höheren Wert zugrunde. Im Jahr 2003 hob sie die Grenzwerte um 3,7 % auf 36.660,00 Euro bzw. 73.320,00 Euro an.
6 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) war die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt worden.
7 Sodann wurde durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift, die zum 1. Januar 2003 in Kraft trat, legte die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der BBG des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der BBG des Jahres 2003 im Ergebnis auch zukünftig erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenzen auf dem „üblichen“ Verordnungsweg auswirkte und auswirkt.
8 Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 teilte die Beklagte dem Gesamt-Sprecherausschuss der leitenden Angestellten der S-Gruppe in Deutschland Folgendes mit: „... nach § 5 Abs. (3) der Pensionsordnung waren die Grenzwerte für 2004 zu überprüfen und anzupassen.
Bei der Überprüfung wird von dem Prozentsatz ausgegangen, in welchem sich im davor liegenden vollen Kalenderjahr (2003) der Verbraucherpreisindex für Deutschland (früher: Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Haushalts mit mittlerem Einkommen) durchschnittlich (1,1 %) erhöht hat. Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im gleichen Zeitraum prozentual stärker angehoben (13,3 %), so ist das Unternehmen berechtigt, stattdessen die beiden Grenzwerte entsprechend anzuheben.
Die Geschäftsführung S Deutschland hat beschlossen, sich an der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren und die Grenzwerte nicht auf einmal auf den höheren Wert anzuheben, sondern die außerordentliche Anhebung auf fünf Jahre zu verteilen.
Danach werden die Grenzwerte gem. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 im 1. Schritt um 2,6 % angehoben.
Sie betragen ab 1.1.2004 EUR 37.600,-- (bisher EUR 36.660,--) und EUR 75.200,-- (bisher EUR 73.320,--).
In den folgenden vier Jahren (2005 - 2008) werden die jeweils nach der Pensionsordnung durchzuführenden Grenzwertanpassungen um zusätzlich 2,4 %-Punkte erhöht.
Absprachegemäß werden die neuen Werte dem in Frage kommenden Personenkreis per eMail mitgeteilt.“ 9 Ebenfalls am 7. Mai 2004 informierte die Beklagte per E-Mail sämtliche leitenden Angestellten, so auch den Kläger. Dieser hat den Empfang der E-Mail am 13. Mai 2004 bestätigt.
10 Mit seiner am 21. Februar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Anpassungsentscheidung der Beklagten beanstandet. Diese sei nicht berechtigt, einseitig eine auf fünf Jahre verteilte Anpassung der Grenzwerte im Umfang der in § 275c SGB VI vorgesehenen prozentualen Erhöhung der BBG vorzunehmen. Eine derartige Anhebung entspreche nicht billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten hätte die Anpassung lediglich 2,2 % betragen dürfen. Soweit sich die Anpassung nach der prozentualen Anhebung der BBG in der Rentenversicherung richte, wirke sich aus, dass § 5 der POF 2001 auf eine seit Jahrzehnten zur Anwendung kommende Berechnungsregel Bezug nehme, wonach die Anhebung der BBG entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte erfolge. Jedenfalls sei die „normale“ Steigerung der BBG zur Geschäftsgrundlage der POF 2001 gemacht worden. Durch die Anhebung der Grenzwerte entsprechend der in § 275c SGB VI vorgesehenen prozentualen Erhöhung der BBG werde diese Geschäftsgrundlage gestört. Dass die Beklagte die Anpassung der Grenzwerte auf fünf Jahre verteile, ändere daran nichts. Von dieser Verteilung profitiere er nicht; infolge der sprunghaften Anhebung der BBG würden sich seine Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um lediglich 5,00 Euro pro Monat erhöhen. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den Einbußen, die er erleide.
11 Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die an ihn ab Eintritt des Versorgungsfalls gem. der Pensionsordnung Obere Führungskräfte S Deutschland vom 1. Januar 2001 zu zahlende Firmenrente für den Fall, dass sie die Grenzwerte gem. §§ 4, 5 der genannten Pensionsordnung anhand der Erhöhung der BBG erhöht, so zu berechnen, dass die Erhöhung dem Verhältnis entspricht, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, wobei von der so ermittelten Firmenrente der Betrag abzuziehen ist, um den sich seine gesetzliche Rente durch die Sprunganhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht.
12 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
13 Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 3 Satz 3 POF 2001 stelle ganz allgemein auf die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Bestimmung enthalte weder eine Inbezugnahme des § 159 SGB VI noch des § 160 SGB VI. Deshalb sei auch § 275c SGB VI ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Anhebung der Grenzwerte. Dies sei auch nur konsequent, da sie infolge der außerordentlichen Erhöhung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit von Januar 2003 bis Juni 2012 zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers in Höhe von 5.557,00 Euro zu zahlen habe und diesen erhöhten Beitragszahlungen erhöhte Anwartschaften des Klägers auf gesetzliche Rente gegenüberstünden. Mit der gestreckten Anpassung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 3 POF 2001 habe sie den Angehörigen rentennaher Jahrgänge die Möglichkeit erleichtert, mittels Eigenvorsorge die erhoffte Höhe der Altersversorgung sicherzustellen. Aber auch dann, wenn auf die BBG iSd. § 159 SGB VI abgestellt werden müsse, ergebe sich nichts anders. Das durch die §§ 159, 160 SGB VI vorgegebene System der Fortschreibung der BBG sei korrekturbedürftig gewesen. Dies stelle die eigentliche Motivation für die Verabschiedung des Beitragssatzsicherungsgesetzes dar. Der Kläger müsse sich diese Korrekturen zurechnen lassen.
14 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
15 Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen. Nicht entschieden werden musste, ob im Versorgungsfall von der so ermittelten Betriebsrente der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge der außerordentlichen Anhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht hat. Der Kläger hat seinen Klageantrag insoweit selbst beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
16 A. Die Klage ist zulässig.
17 I. Sie ist gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Kläger begehrt erkennbar die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der ihm im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen.
18 II. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedenken.
19 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (vgl. BAG 24. August 2011 - 4 AZR 566/09 - Rn. 33; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202). Der Kläger kann daher auch eine Feststellung im Hinblick auf die für die Berechnung seiner Betriebsrente maßgeblichen Grenzwerte begehren.
20 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Die Rechtskraft der Entscheidung verhindert weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die Anpassung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 3 der POF 2001 entsprechend der prozentualen Erhöhung der BBG in der Rentenversicherung. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift hier schon deshalb nicht, weil der Kläger mangels Eintritts des Versorgungsfalls eine Zahlung noch nicht verlangen kann (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202).
21 B. Die Klage ist begründet.
22 I. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Berechnung der dem Kläger im Versorgungsfall nach der POF 2001 zustehenden Betriebsrente von Grenzwerten auszugehen, die, sofern sie bis zum Versorgungsfall gem. § 5 Abs. 3 POF 2001 entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der Rentenversicherung angepasst wurden, in dem Verhältnis erhöht wurden, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen. Dies folgt aus der Auslegung von § 5 Abs. 3 POF 2001.
23 1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der POF 2001 um eine zwischen der Beklagten und dem (Gesamt-)Sprecherausschuss getroffene Vereinbarung iSd. § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG oder um eine an die oberen Führungskräfte, so auch den Kläger, gerichtete Gesamtzusage handelt. Zwar hängt vom Rechtscharakter der POF 2001 ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.
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27 2. Die Auslegung von § 5 Abs. 3 POF 2001 führt nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Beklagte dann, wenn sie die Grenzwerte entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung anpasst, dies nur in dem Verhältnis tun darf, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im vergangenen Jahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr standen. Der Begriff der „Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung“ in § 5 Abs. 3 der POF 2001 ist mit dem Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI verbunden.
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32 Damit verfolgt § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der POF 2001 - anders als gespaltene Rentenformeln, die für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der BBG höhere Prozentsätze vorsehen als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens bis zur BBG - nicht das Ziel, einem erhöhten Versorgungsbedürfnis Rechnung zu tragen, das dadurch entsteht, dass die Einkommensteile, die die BBG überschreiten, zwar einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet sind, andererseits dem Arbeitnehmer jedoch bei diesen Einkommensteilen eine korrespondierende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 471/07 - Rn. 17, AP SGB VI § 159 Nr. 1).
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37 (a) Mit dem Anpassungskriterium der durchschnittlichen Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland knüpft § 5 Abs. 3 POF 2001 an den Index an, mit dem die durchschnittliche Preisveränderung aller Waren und Dienstleistungen gemessen wird, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Mit diesen Indizes wird die Veränderung der Kaufkraft des Geldes in den Händen der Verbraucher berechnet.
38 Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 5 Abs. 3 der POF 2001, einer finanziellen Mehrbelastung der Beklagten vorzubeugen, die daraus resultiert, dass infolge von Einkommenserhöhungen ein größerer Teil des Einkommens von den oberen, besonders leistungssteigernden Grenzwertsegmenten erfasst wird, sind diese Indizes nur dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Anpassung der Grenzwerte, wenn sie auch in einem Zusammenhang mit der tatsächlichen Gehaltsentwicklung bei der Beklagten stehen. Anderenfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Anpassung der Grenzwerte entsprechend der Geldentwertung zu einer Absenkung der erreichbaren Betriebsrente führt. Das ist ersichtlich nicht gewollt. Mit § 5 Abs. 3 der POF 2001 sollte vielmehr das Leistungsplangefüge erhalten werden. Demnach ging die Beklagte davon aus, dass die Bruttogehälter ihrer aktiven Arbeitnehmer im Verlaufe der Zeit zumindest in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten angehoben würden.
39 (b) Mit dem Anknüpfen an die prozentuale Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Beklagte ebenfalls ein Anpassungskriterium gewählt, das bei typisierender Betrachtung den Prozentsatz abbildet, um den die Einkommen der von der POF 2001 erfassten Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig steigen. § 5 Abs. 3 der POF 2001 nimmt insoweit das Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI in Bezug. Nach dieser Bestimmung ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Jahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen.
40 Auch die in § 5 Abs. 3 der POF 2001 vorgesehene Möglichkeit der Fortschreibung der Grenzwerte entsprechend der prozentualen Anhebung der BBG hat den Zweck, einer finanziellen Mehrbelastung der Beklagten vorzubeugen, die sich aus einem Anstieg des pensionsfähigen Einkommens ihrer Mitarbeiter ergibt. Das folgt schon daraus, dass dieses Anpassungskriterium gleichwertig neben der Anpassung entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten steht. Demgegenüber spricht - anders als von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt - nichts dafür, dass mit der Inbezugnahme der BBG der Belastung der Beklagten mit dem Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Rechnung tragen sollte. Zwar hängt der Umfang des vom Arbeitgeber zu tragenden Anteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung von der Höhe der BBG ab; für einen inneren Zusammenhang der Höhe der BBG mit der Fortschreibung der Grenzwerte ist jedoch nichts ersichtlich. Daher kann die Anknüpfung an die höhere prozentuale Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung nur bedeuten, dass die Beklagte von der Vorstellung ausging, die Gehälter ihrer aktiven Beschäftigten würden in diesem Fall diesem Gehaltstrend folgen.
41 Das verknüpft den Regelungszweck des § 5 Abs. 3 der POF 2001 mit der regelmäßigen Entwicklung der BBG, die deshalb in der Versorgungsordnung in Bezug genommen ist. Das Prinzip, wonach sich die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Gehaltsentwicklung ändert, hat eine lange Tradition. Auch die früher geltenden Bestimmungen des § 1385 Abs. 2 RVO und § 112 Abs. 2 AVG sahen eine Anhebung entsprechend den durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssteigerungen vor. § 159 SGB VI hat dieses Grundprinzip, dass die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte für die Fortschreibung der BBG entscheidend ist, beibehalten. Jedenfalls seit dem 1. Januar 1924 folgte die Anpassung der BBG für die Angestellten stets und allein diesem Prinzip (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 24, BAGE 130, 214).
42 Die außerordentliche Anhebung der BBG im Jahr 2003 nach § 275c SGB VI gibt diesen Gehaltstrend nicht wieder. Mit § 275c SGB VI hat der Gesetzgeber die Berechnungsgrundlagen des § 159 SGB VI verlassen. Er hat eine im Wesentlichen an anderen Kriterien als denen des § 159 SGB VI ausgerichtete „Anpassung“ vorgenommen, nämlich eine Erhöhung um ein Vielfaches der „normalen“ Erhöhungsrate. § 275c SGB VI ist Teil des Maßnahmepakets zur Stabilisierung der Beitragssätze (§ 158 SGB VI) im Jahre 2003 (vgl. Schmidt in Kreikebohm SGB VI 3. Aufl. § 275c Rn. 2). Ziel der Vorschrift ist es, über eine höhere Beitragseinnahme eine Dämpfung des Anstiegs der Beitragssätze zu erreichen (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 26, BAGE 130, 214; BT-Drucks. 15/28 S. 1, 2; Höfer BetrAVG Stand September 2003 ART Rn. 501; Kemper BetrAV 2003, 431).
43 II. Ob im Versorgungsfall von der so ermittelten Betriebsrente der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge der außerordentlichen Anhebung der BBG um 500,00 Euro zum 1. Januar 2003 erhöht hat, bedurfte keiner Entscheidung. Der Kläger hat seinen Klageantrag insoweit selbst beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
44 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.
Zwanziger Schlewing Spinner Brunke H. Frehse http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600036789&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public