BAG, Urteil vom 13.12.2011 – 1 AZR 495/10 – Entgeltfortzahlungsansprüche während eines Arbeitskampfes - suspendierende Betriebsstilllegung Eine suspendierende…
KARE600036891 BAG 1. Senat 20111213 1 AZR 495/10 Urteil Art 9 Abs 3 GG, § 3 Abs 1 S 1 EntgFG vorgehend ArbG Nürnberg, 21. Oktober 2009, Az: 2 Ca 4113/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 20. Juli 2010, Az: 5 Sa 666/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entgeltfortzahlungsansprüche während eines Arbeitskampfes - suspendierende Betriebsstilllegung Eine suspendierende Betriebsstilllegung während eines Arbeitskampfes muss gegenüber Arbeitnehmern erklärt werden. Hierfür genügt die Bekanntgabe der Stilllegungsentscheidung in betriebsüblicher Weise. Einer individuellen Benachrichtigung der betroffenen Arbeitnehmer bedarf es nicht.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2010 - 5 Sa 666/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche während eines Arbeitskampfes.
2 Der Kläger ist bei der Beklagten als Omnibusfahrer im Bereich „Fahrdienst“ beschäftigt. Im Rahmen von Tarifvertragsverhandlungen um den Abschluss eines Verbandstarifvertrags riefen die Gewerkschaften ver.di und GDL die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum vom 27. Februar 2009 4.00 Uhr bis zum 28. Februar 2009 4.00 Uhr zu einem Warnstreik auf. Als Reaktion auf den Streikaufruf beschloss der Vorstand der Beklagten, in diesem Zeitraum den U-Bahn-, Bus- und Straßenbahnverkehr mit eigenen Fahrzeugen einzustellen. Die Buslinien der Beklagten wurden am 27. Februar 2009 im Rahmen eines Ersatzverkehrs teilweise von privaten Busunternehmen bedient.
3 Die Beklagte informierte die Öffentlichkeit über die Einschränkungen ihres Bus- und Schienenverkehrs durch eine Presseinformation am 24. Februar 2009. Die Führungskräfte wurden über den am 27. Februar 2009 geplanten Warnstreik und die vom Vorstand getroffenen betrieblichen Maßnahmen durch eine E-Mail in Kenntnis gesetzt, die in den Organisationseinheiten durch Aushang bekannt gegeben wurde. Darüber hinaus informierte die Beklagte teilweise die Busfahrer telefonisch darüber, dass am 27. Februar 2009 kein Busverkehr stattfindet. Der Kläger, der an diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt war, wurde von der Beklagten über die Einstellung des Busverkehrs nicht unterrichtet.
4 Die Beklagte kürzte für den Monat Februar 2009 die Vergütung des Klägers um den auf den 27. Februar 2009 entfallenden Betrag für die Entgeltfortzahlung iHv. 73,14 Euro brutto, dies entspricht 40,02 Euro netto.
5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn im Fall seiner Arbeitsfähigkeit mit anderen Tätigkeiten beschäftigen können. Seinen Entgeltfortzahlungsanspruch habe er nicht aufgrund des Arbeitskampfes verloren, weil er von der Beklagten nicht über die Einstellung des Busverkehrs in Kenntnis gesetzt worden sei.
6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40,02 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 73,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
8 Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, wobei er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Verhältnis seiner Anträge umgekehrt hat.
9 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageanträge zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann für die am 27. Februar 2009 ausgefallene Arbeitszeit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.
10 I. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen. Demzufolge setzt der Entgeltfortzahlungsanspruch voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 355/03 - zu I 3 a der Gründe, AP EntgeltFG § 3 Nr. 22).
11 II. Für den Vergütungsanspruch während eines Arbeitskampfes gelten Besonderheiten.
12 1. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das sog. Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko. Er ist zur Zahlung der Vergütung auch dann verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann (Betriebsrisiko) oder wenn die Fortsetzung des Betriebes wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird (Wirtschaftsrisiko).
13 2. Diese Risikoverteilung gilt nicht bei einer Betriebsstörung durch einen rechtmäßigen Arbeitskampf (Arbeitskampfrisiko).
14
Diese grundsätzliche Risikoverteilung gilt nicht nur bei Auftreten von Betriebsstörungen aufgrund der Fernwirkung in einem am unmittelbaren Kampfgeschehen nicht beteiligten Betrieb, sondern auch bei einer Betriebsstörung, die auf einem Arbeitskampf im selben Betrieb beruht (BAG 15. Dezember 1998 - 1 AZR 289/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 90, 280; 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu II der Gründe, BAGE 80, 213). Andernfalls hätte der unmittelbar kampfbetroffene Arbeitgeber nicht nur das Risiko der arbeitskampfbedingten Betriebsstörung durch den gegen ihn gerichteten Streik, sondern zusätzlich das Risiko der Lohnfortzahlung an die nicht am Streik beteiligten Arbeitnehmer zu tragen, die infolge der Streikauswirkungen nicht beschäftigt werden können.
Durch eine solche Risikoverteilung der gewerkschaftlichen Kampfmaßnahme würde das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien gestört (BAG 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - zu I 2 der Gründe, BAGE 75, 186).
15
16
17 Der Arbeitgeber kann sich gegenüber einem den gesamten Betrieb erfassenden Streikaufruf auch darauf beschränken, nicht den gesamten Betrieb, sondern organisatorisch abgegrenzte betriebliche Einheiten stillzulegen. Auch eine solche Entscheidung stellt sich wegen der Einbeziehung der davon betroffenen Außenseiter als Gegenmaßnahme gegenüber dem von der Gewerkschaft geführten Arbeitskampf dar. Dem entspricht es, dass auch deren Arbeitskampfmaßnahmen auf Teile eines Betriebs beschränkt werden können (Wißmann JbArbR Bd. 35 S. 115, 120).
18
19 III. Danach hätte der Kläger im Fall seiner Arbeitsfähigkeit am 27. Februar 2009 keinen Anspruch auf eine Vergütung aus § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 BGB gehabt, zu deren Fortzahlung die Beklagte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG verpflichtet gewesen wäre.
20 1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Reaktion auf die angekündigten Streikmaßnahmen ihren Busbetrieb am 27./28. Februar 2009 tatsächlich stillgelegt hat, wovon das Landesarbeitsgericht offenbar ausgegangen ist. Zwar hat die Beklagte während des Warnstreiks den Busverkehr nicht mit eigenen Bussen durchgeführt. An ihrer Stelle haben jedoch private Busunternehmen ein eingeschränktes Verkehrsangebot aufrechterhalten. Diesen Umstand durfte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht unberücksichtigt lassen. Die Durchführung eines Ersatzverkehrs stünde der Annahme einer arbeitskampfbedingten Betriebsstilllegung entgegen, weil diese voraussetzt, dass die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers weder von diesem selbst noch von einem von ihm beauftragten Drittunternehmen ausgeführt wird.
Ansonsten liegt keine suspendierende Betriebsstilllegung, sondern eine Fremdvergabe der betrieblichen Arbeiten vor, die ebenso wie der Einsatz von arbeitswilligen Betriebsangehörigen oder von Fremdpersonal die Aufrechterhaltung der vom Unternehmen verfolgten Geschäftstätigkeit zum Ziel hat. Mit einer solchen Maßnahme beugt sich der Arbeitgeber nicht dem gegen ihn geführten Arbeitskampf, sondern versucht, dessen wirtschaftliche Auswirkungen durch organisatorische Gegenmaßnahmen möglichst gering zu halten. Die Beauftragung eines Dritten steht der Annahme einer suspendierenden Betriebsstilllegung nur dann nicht entgegen, wenn es sich bei den Tätigkeiten, die diesem übertragen werden, um Erhaltungs- oder Notstandsarbeiten handelt.
21 2. Einer Zurückverweisung zur Aufklärung des Umfangs des am 27. Februar 2009 durchgeführten Ersatzverkehrs bedarf es indes nicht. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht. Die Beklagte ist weder nach den Grundsätzen über die Verteilung des Lohnrisikos im Arbeitskampf noch nach denen, die für die suspendierende Betriebsstilllegung gelten, in Annahmeverzug geraten.
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31 Die Beklagte hat den Bus- und Schienenverkehr mit eigenen Fahrzeugen am 27. Februar 2009 als Reaktion auf den von ver.di und der GDL ausgerufenen Warnstreik stillgelegt. Der Streikaufruf umfasste alle Unternehmensbereiche der Beklagten für den Zeitraum vom 27. Februar 2009 4.00 Uhr bis zum 28. Februar 2009 4.00 Uhr.
32
33 Zu dem Bereich Busverkehr gehörte der Betriebshof S, bei dem der Kläger zu diesem Zeitpunkt eingesetzt war. Der Kläger hätte am 27. Februar 2009 zwischen 5.04 Uhr und 13.16 Uhr einen Bus führen müssen.
34
35 Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte nicht nur die Öffentlichkeit durch eine Pressemitteilung über die Einstellung des Schienen- und Busverkehrs in Kenntnis gesetzt, sondern auch die an den Betriebshöfen eingesetzten Fahrer durch einen Aushang über die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit informiert. Damit lag eine betriebsübliche Bekanntmachung der suspendierenden Betriebsstilllegung vor. Einer besonderen Benachrichtigung des vor dem Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankten Klägers bedurfte es daneben nicht.
36
Schmidt Linck Koch Frischholz M. Seyboth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600036891&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public