KARE600036972 BAG 7. Senat 20111116 7 ABR 48/10 Beschluss § 5 Abs 1 BetrVG, § 7 S 1 BetrVG, § 9 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 19 Abs 2 BetrVG vorgehend ArbG Bonn, 2. Dezember 2009, Az: 5 BV 65/09, Besc
§ 5Ausbildung Nr. 12 = Ez
A BetrVG 2001 § 5 Nr. 2). Der Auszubildende ist in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert, wenn sich seine berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwirken. Auszubildende unterscheiden sich von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen weitgehend erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebs bereits vorhanden sind und von ihnen zur Förderung des Betriebszwecks eingesetzt werden. Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen (BAG
- Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15, aaO). Danach sind Auszubildende, deren praktische Ausbildung sich in demselben oder einem anderen operativ tätigen Betrieb des Unternehmens vollzieht, Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 BetrVG und damit nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt: Sie sind an die Arbeitgeberin vertraglich gebunden und in einen Betrieb eingegliedert. 13 b) Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt. Ihre Ausbildung vollzieht sich nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Ausbildungsbetriebs, der sich darauf beschränkt, anderen Personen eine berufspraktische Ausbildung zu vermitteln. Sie sind deshalb nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG
- Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend
- Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; ferner
- August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350;
- Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN,
§ 5Ausbildung Nr. 12 = Ez
A BetrVG 2001 § 5 Nr. 2). Ihre Ausbildung vollzieht sich nicht im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs. Sie werden nicht als Lernende an Aufgaben geschult, die in dem Betrieb anfallen und auch von den dort tätigen Mitarbeitern verrichtet werden. Vielmehr sind sie selbst Gegenstand des Betriebszwecks und der betrieblichen Tätigkeit, die auf sie und ihre Berufsausbildung hin ausgerichtet ist (BAG
- Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - aaO). 14 c) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Vermittlung einer Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt, sondern daneben vom Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (vgl. BAG
- Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 19,
§ 5Ausbildung Nr. 12 = Ez
A BetrVG 2001 § 5 Nr. 2). Wird ein Auszubildender ganz überwiegend von den dem Betriebszweck „Vermittlung von Berufsausbildung“ dienenden Mitarbeitern ausgebildet und zeitweilig gemeinsam mit anderen Mitarbeitern im Rahmen der betrieblichen Hilfstätigkeit berufspraktisch tätig, so wird er dadurch nicht aus dem Kreis derjenigen Auszubildenden „herausgelöst“, die vom Betrieb in Verfolgung seines eigentlichen Zwecks der Vermittlung von Berufsausbildung ausgebildet werden. Die Erwägung des Senats, eine Mitarbeit von Auszubildenden in einer selbständigen organisatorischen Einheit im Betrieb (zB in der Kantine eines Berufsbildungszentrums) könne zu einer Eingliederung und damit zu einer Wahlberechtigung dieser Auszubildenden führen (vgl. BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zu B II 1 der Gründe,
§ 5Ausbildung Nr. 11 = Ez
A BetrVG 1972 § 5 Nr. 61), gilt jedenfalls nicht in Fällen, in denen keine von dem Zweck des Ausbildungsbetriebs unabhängigen Ziele verfolgt, sondern damit in Zusammenhang stehende Hilfsfunktionen wahrgenommen werden (vgl. BAG
- Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 36, aaO). Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn die Auszubildenden für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum zum Zwecke ihrer Ausbildung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers oder eines anderen Konzernunternehmens eingesetzt werden. In einem derartigen Fall kann eine - in dem reinen Ausbildungsbetrieb zu verneinende - „Eingliederung“ durchaus in Betracht kommen (vgl. in diesem Zusammenhang BAG
- September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10;
- August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 35, NZA 2012, 223). 15
- Die Betriebsratsgröße richtet sich nach § 9 BetrVG. Sie knüpft an die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an. Dabei kommt es nicht auf die Belegschaftsstärke an einem bestimmten Stichtag, zB am Tag der Betriebsratswahl oder am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, sondern auf die Anzahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer an (BAG
- Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 15,
§ 9Nr. 12 = Ez
A BetrVG 2001 § 9 Nr. 4). Arbeitnehmer iSv. § 9 BetrVG sind die betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Voraussetzung ist daher - jedenfalls grundsätzlich -, dass es sich um Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG handelt, also um Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 16, aaO). 16 II. Hiernach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Auszubildenden des Betriebs TA keine Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebs iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Sie werden dies auch nicht dann, wenn sie zeitweilig im Betrieb TA eine praktische Ausbildung absolvieren. Die Auszubildenden waren daher im Betrieb TA weder nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt, noch bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG zu berücksichtigen. 17 1. Die Auszubildenden des Betriebs TA sind auch in der Zeit ihrer praktischen Ausbildung im Betrieb TA keine Arbeitnehmer dieses Betriebs. 18
- a)Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und das Bundesarbeitsgericht auch wiederholt entschieden hat, handelt es sich beim Betrieb TA (bzw. dessen Vorgängerbetrieben TTC/TT) um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. zuletzt BAG 13. August 2008 - 7 AZR 450/07 - Rn. 22 mwN; 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 22, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10). Ausschließlicher Zweck dieses Betriebs ist die Durchführung der Berufsausbildung für andere Betriebe. Deshalb werden die Auszubildenden nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebs eingesetzt. 19
- b)Das gilt auch für die Auszubildenden, die im Betrieb TA zeitweilig einen praktischen Ausbildungseinsatz absolvieren. Insbesondere die Verwaltung des Betriebs TA, in dem die Auszubildenden in kaufmännischen Berufen ausgebildet werden, verfolgt keinen eigenständigen, von der Berufsausbildung unabhängigen arbeitstechnischen Zweck. Mit der organisatorischen und personellen Verwaltung der Ausbilder und der Auszubildenden wird nur eine die Berufsausbildung fördernde Hilfsfunktion erfüllt. Die Verwaltung hat somit dienenden Charakter, vergleichbar mit im Ausbildungsbetrieb anfallenden Reparaturarbeiten durch Betriebshandwerker (vgl. dazu BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zu B II 1 der Gründe,
§ 5Ausbildung Nr. 11 = Ez
A BetrVG 1972 § 5 Nr. 61). 20
- Die Auszubildenden des Betriebs TA sind daher für die Wahl des Betriebsrats in diesem Betrieb nicht nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt. § 2 Abs. 1 Satz 2 TV 122, der das ausdrücklich ausspricht, gibt insoweit die betriebsverfassungsrechtliche Rechtslage zutreffend wieder. Der Wahlvorstand hat somit die Auszubildenden zu Unrecht an der Wahl beteiligt. 21
- Außerdem hat der Wahlvorstand die Auszubildenden zu Unrecht bei der nach § 9 Satz 1 BetrVG zu bestimmenden Größe des zu wählenden Betriebsrats berücksichtigt. 22
- Die beiden Verstöße gegen das Wahlrecht waren geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Ohne die Teilnahme der etwa 200 Auszubildenden hätte das Wahlergebnis anders ausfallen können. Außerdem war nach § 9 Satz 1 BetrVG bei 836 wahlberechtigten Arbeitnehmern kein 15-köpfiger, sondern ein 13-köpfiger Betriebsrat zu wählen. Eine Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich. Der Verstoß gegen § 9 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Wahl (BAG
- Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 23,
§ 9Nr. 12 = Ez
A BetrVG 2001 § 9 Nr. 4; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 22). Linsenmaier Schmidt Kiel Coulin Zwisler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600036972&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public