Höhe eines Betrages von 965,46 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen wurde. 1 Die Parteien streiten über die Berechnung des Vergleichsentgelts, das bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom BAT-O
den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) nach § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom
der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.
des Arbeitsvertrags heißt es, dass die Klägerin
die Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a/1 b zum BAT eingruppiert ist. Im Änderungsvertrag vom
der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
dividuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags
das Vergleichsentgelt ein. …“ 3 § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 BAT-O regeln: „
Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht.
sbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder
anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen
halts oder die darin oder
Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder
anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliederverband.“ 4 Die Beklagte ermittelte bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin
den TV-L zum
sgesamt 2.441,39 Euro brutto, die sich aus dem Tabellenentgelt von 2.285,00 Euro brutto, einem Betrag „Besitzstand Kinderbez. OZ“ von 90,57 Euro brutto, dem Arbeitgeberanteil „VWL“ von 6,65 Euro brutto und einem Auffüllbetrag („
dividuelle Zwischenstufe“) von 59,17 Euro brutto zusammensetzte. 5 Der Ehemann der Klägerin ist bei der D GmbH beschäftigt. Alleinige Gesellschafterin der D GmbH ist die A GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die AOK Sachsen-Anhalt ist. Im Leiharbeitsvertrag vom 9. Dezember 2005 zwischen der D GmbH und dem Ehemann der Klägerin ist ua. geregelt, dass dieser seine Tätigkeit als Hausmeister im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung erbringt und seine Vergütung analog der jeweils gültigen Bestimmungen des BAT/AOK-Neu und der dazu gehörenden aktuellen Arbeits- und Dienstvereinbarungen der AOK Sachsen-Anhalt erfolgt. 6 Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin
einem Schreiben vom 30. Juni 2008 ua. mit, dass bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts der Klägerin der Ortszuschlag der Stufe 1 hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Ehemann der Klägerin im „BAT-Bereich“ verblieben sei, Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 habe und diesen unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist rückwirkend ab Februar 2008 auch tatsächlich erhalten werde. Zugleich kündigte die Beklagte an, den Betrag der „
dividuellen Zwischenstufe“ um den hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 mit Wirkung ab Februar 2008 zu kürzen. Gemäß dieser Ankündigung verminderte die Beklagte den Betrag „
dividuelle Zwischenstufe“ von monatlich 59,17 Euro brutto um 50,91 Euro brutto auf 8,26 Euro brutto. Das monatliche Entgelt der Klägerin belief sich damit ab Februar 2008 auf
sgesamt 2.390,48 Euro brutto und nach der Erhöhung des Entgelts der „
dividuellen Zwischenstufe“ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder um 2,9 vH und der Aufrundung auf volle fünf Euro auf
sgesamt 2.459,85 Euro brutto. Die D GmbH teilte der Beklagten
einem Schreiben vom 25. November 2008 mit, der Ehemann der Klägerin erhalte auf der Grundlage des BAT/AOK-Neu den vollen Sozialzuschlag (Familienzuschlag), der einen Verheiratetenzuschlag beinhalte. 7 Die Klägerin hat gemeint, ihr Ehemann sei nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Der Umstand, dass die AOK Sachsen-Anhalt Hauptkundin der D GmbH sei und jährlich mindestens 3,752 Millionen Euro an diese Gesellschaft leiste, rechtfertige nicht den Schluss, dass die Tätigkeit ihres Ehemanns für die D GmbH einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichstehe. Die von der AOK Sachsen-Anhalt gezahlten Leistungsentgelte stellten weder eine direkte Beteiligung noch eine Beteiligung „
anderer Weise“ dar. Eine Beteiligung der öffentlichen Hand liege nicht vor, wenn einem Arbeitgeber Gelder der öffentlichen Hand als Leistungsentgelt zuflössen. Die AOK Sachsen-Anhalt sei die alleinige Gesellschafterin der A GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der D GmbH sei. Die A GmbH sei ein privatrechtliches Unternehmen, das keine Zuschüsse aus der öffentlichen Hand erhalte. Der Begriff der „Beteiligung
sonstiger Weise“ erfasse nicht die Kapitalbeteiligung
Form von Gesellschaftsanteilen, sondern grundsätzlich nur Geldzuwendungen. Ihr Begehren widerspreche auch nicht dem Zweck des § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O. Durch die Zahlung des Familienzuschlags an ihren Ehemann würden öffentliche Haushalte nicht berührt. Dies sei gerade der Sinn der Ausgründung der D GmbH gewesen. Ihr Vergleichsentgelt sei unter Zugrundelegung des vollen Unterschiedsbetrages zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 zu ermitteln gewesen. Für die Monate Februar bis April 2008 habe sie Anspruch auf den Differenzbetrag iHv. monatlich 101,82 Euro brutto zwischen dem ihr zustehenden und dem von der Beklagten gezahlten Entgelt und somit auf 305,46 Euro brutto.
den Monaten Mai bis Oktober 2008 habe der Differenzbetrag jeweils 110,00 Euro brutto betragen, so dass die Beklagte für diesen Zeitraum weiteres Entgelt iHv. 660,00 Euro brutto zu zahlen habe. 8 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 965,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Ehemann der Klägerin sei eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder, die auf der Grundlage des BAT/AOK-Neu den vollen Familienzuschlag erhalte, der einen Verheiratetenzuschlag beinhalte. Das Vergleichsentgelt der Klägerin sei deshalb gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder unter Zugrundelegung der Ortszuschlagsstufe 1 iHv. 437,72 Euro brutto zu ermitteln gewesen. Diese Tarifvorschrift verweise zwar nur auf § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O und nicht auch auf Abs. 7. Auch diene die Verweisung Ihrem Wortlaut nach allein der Definition des Begriffs der anderen Person. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O werde jedoch durch Abs. 7 ergänzt, so dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf Abs. 7
2 Satz 2 TVÜ-Länder nicht bedurft habe. Die Arbeitgeberin des Ehemanns der Klägerin wende mit dem BAT/AOK-Neu einen Tarifvertrag an, dessen Vorschriften den Bestimmungen des BAT-O im Wesentlichen entsprächen. Sie erhalte zur Finanzierung ihrer Aufgaben auch Leistungsentgelte bzw. Zuschüsse der AOK Sachsen-Anhalt und damit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerin gehe bei der Berechnung der Klageforderung von einem zu hohen Differenzbetrag zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 aus. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klageerweiterung der Klägerin im Schriftsatz vom
Höhe eines Betrages von
sgesamt 965,46 Euro brutto weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. 11 I. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit die Klägerin für den Klagezeitraum die Zahlung weiterer 965,46 Euro brutto beansprucht.
soweit führt die Revision der Klägerin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung darf die Klage, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 965,46 Euro brutto begehrt, nicht abgewiesen werden. Es bedarf der Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht, ob die AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder
anderer Weise beteiligt ist. Gelingt der Beklagten dieser Nachweis nicht, ist bei der Berechnung des Vergleichsentgelts, das bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom BAT-O
den TV-L nach § 5 TVÜ-Länder zu bilden war, nicht die Stufe 1, sondern die Stufe 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen, so dass der Klage iHv. 965,46 Euro brutto stattzugeben ist. 12 II. Der Klägerin steht die für die Monate Februar bis Oktober 2008 beanspruchte weitere Vergütung iHv.
sgesamt 965,46 Euro brutto gemäß § 6 Abs. 1 TVÜ-Länder iVm. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wenn die Beklagte nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht nachweist, dass die AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder
anderer Weise beteiligt ist. 13 1. Darüber, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses vom BAT-O
den TV-L am 1. November 2006 als verheiratete Angestellte gemäß § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT-O zur Ortszuschlagsstufe 2 gehörte, besteht kein Streit. Unstreitig ist auch, dass der Ehemann der Klägerin zwar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder bzw. § 29 Abschn. B Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 BAT-O ortszuschlagsberechtigt ist, jedoch als Leiharbeitnehmer der D GmbH nicht im öffentlichen Dienst steht. Letzteres hindert die Ermittlung des Vergleichsentgelts der Klägerin unter Zugrundelegung der Ortszuschlagsstufe 1 allerdings noch nicht. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder findet auch dann Anwendung, wenn die andere Person nicht im öffentlichen Dienst steht. Mit der Verweisung auf § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O wird zugleich die Regelung
B Abs. 7 BAT-O
Bezug genommen (vgl. zur Verweisung
N, AP BAT § 29 Nr. 24 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 19). Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte jedoch noch nicht nachgewiesen, dass die AOK Sachsen-Anhalt als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder
anderer Weise an der D GmbH im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O beteiligt ist. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin im Dienst der D GmbH einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichsteht. 14
dem er die Ermittlung des Vergleichsentgelts verheirateter Angestellter bezüglich der Zugrundelegung der Ortszuschlagsstufe abweichend regelt, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Damit oblag der Beklagten der Nachweis einer Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der Arbeitgeberin des Ehemanns der Klägerin. Die Beklagte hat diesen Nachweis (noch) nicht erbracht. 15 3. § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O nennt als Formen der Beteiligung der öffentlichen Hand zunächst die Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen und dann die Beteiligung „
anderer Weise“. 16 a) Die Vorschrift ist damit weit gefasst und auch weit auszulegen (vgl. zur entsprechenden Regelung
G BVerwG
diesen Zeitraum hinein fortgewirkt hat (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Oktober 2000 § 29 Erl. 10 mwN). 17 b) Die Formulierung „durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen … beteiligt ist“ zeigt, dass diese Leistungen grundsätzlich von einer
der Vorschrift genannten juristischen Person des öffentlichen Rechts dem Arbeitgeber der anderen Person unmittelbar erbracht werden müssen. Jede Form der Beteiligung setzt voraus, dass Mittel aus öffentlichen Kassen zufließen, weil es Sinn der Konkurrenzvorschrift ist, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen zu verhindern (vgl. zur entsprechenden Regelung
G Sander
Schwegmann/Summer Besoldungsrecht des Bundes und der Länder Stand Juni 2008 § 40 BBesG Rn. 14f). Es genügt deshalb für das Gleichstehen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst regelmäßig nicht, wenn die andere Person
einem Unternehmen beschäftigt ist, an dem ein anderes Unternehmen Gesellschaftsanteile hält, und dieses andere Unternehmen Beiträge oder Zuschüsse aus einer öffentlichen Kasse erhält. Gängige Formen der Beteiligung der öffentlichen Hand sind die
stitutionelle und die projektbezogene Förderung. Beiden Formen ist gemeinsam, dass die öffentliche Hand für bestimmte Aufgaben, die von privaten Arbeitgebern als eigene Sache wahrgenommen werden und an deren Erfüllung ein erhebliches öffentliches
teresse besteht, Geldmittel zur Verfügung stellt (Sander
Schwegmann/Summer aaO). 18 c) Eine Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn zB Fördermittel aus einer öffentlichen Kasse dem
Frage stehenden Arbeitgeber nicht unmittelbar zufließen, sondern einem Dritten gewährt werden, der seinerseits diesen Arbeitgeber finanziert (vgl. BVerwG
anderer Weise“ nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber der anderen Person zumindest auch öffentliche Aufgaben
den Formen des privaten Rechts und mit privatrechtlichen Mitteln wahrnimmt oder seine wirtschaftliche Betätigung zumindest auch im öffentlichen
teresse liegt, wie dies auch bei einer unmittelbaren
stitutionellen oder projektbezogenen Förderung durch die öffentliche Hand regelmäßig der Fall ist. Andernfalls wäre es nicht zu rechtfertigen, Vergütungsansprüche des allgemeinen privaten Rechts bei der Regelung von Vergütungsansprüchen des öffentlichen Dienstes und des Besoldungsrechts der öffentlichen Hand zu berücksichtigen (BAG 30. November 1982 - 3 AZR 1230/79 - aaO). 19 d) Diese Einschränkung bei einer nur mittelbaren Beteiligung der öffentlichen Hand wird auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung deutlich. Mit
krafttreten des
G sah ursprünglich für Beamte die vollen Ehegattenanteile des Ortszuschlags zugunsten beider im öffentlichen Dienst tätigen Ehepartner vor. Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom
den Tarifvertrag übernommen haben, sind die Überlegungen zum Zweck der gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck grundsätzlich übertragbar (vgl. BAG 3. April 2003 - 6 AZR 78/02 - BAGE 106, 6, 9). Das Argument der Notwendigkeit von Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst zur Konsolidierung der Haushalte und die Erwägung, dass derselbe Tatbestand nicht doppelt aus öffentlichen Kassen abgegolten werden soll, tragen nicht, wenn die Finanzierung des Arbeitgebers der anderen Person nicht zumindest auch im öffentlichen
teresse liegt oder der Wahrnehmung von Aufgaben dient, die ansonsten von einer der
B Abs. 7 BAT-O genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbst wahrgenommen werden müssten. 20 4. Daran gemessen ist die AOK Sachsen-Anhalt als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder
anderer Weise an der D GmbH im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O beteiligt, wenn nur die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden. 21 a) Die AOK Sachsen-Anhalt ist nicht als Gesellschafterin der D GmbH unmittelbar an dieser „
anderer Weise“ beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der D GmbH ist die A GmbH. Deren alleinige Gesellschafterin ist zwar die AOK Sachsen-Anhalt und damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese daraus abzuleitende unmittelbare Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der A GmbH erfüllt das Tarifmerkmal einer Beteiligung an der D GmbH jedoch nicht. Die nur mittelbare Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH reichte nur dann aus, wenn diese zumindest auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen würde oder ihre wirtschaftliche Betätigung im öffentlichen
teresse läge. Daran fehlt es.
H hat diese erklärt, im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu sein. Mit der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erfüllt die D GmbH weder öffentliche Aufgaben noch Aufgaben, deren Erfüllung im öffentlichen
teresse liegt. Eine zumindest teilweise Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die D GmbH hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte hat die Erfüllung solcher Aufgaben durch die D GmbH auch nicht hinreichend konkret behauptet. Auf ihrer Homepage wirbt die D GmbH
Übereinstimmung mit den Angaben zu ihren Geschäftsfeldern im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 ua. mit Management- und Personaldienstleistungen, Facility Management (Hausverwaltung, Gebäudemanagement, Bautechnik), professioneller Kommunikation mit
novativer Callcenter-Technik sowie Abrechnungsprüfung. Daraus ergibt sich keine Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 22 b) Soweit die Beklagte behauptet hat, die D GmbH erhalte von der AOK Sachsen-Anhalt Leistungsentgelte, kann auch daraus keine Beteiligung im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O abgeleitet werden (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand November 2000 § 29 Anh. Nr. 1 Ziff. 40.6.4). Gegenleistungen für die
anspruchnahme von Diensten oder für die Lieferung von Waren stellen weder Beiträge noch Zuschüsse noch eine Beteiligung
anderer Weise dar. Deshalb hilft der Beklagten auch ihr Vortrag nicht weiter, die AOK Sachsen-Anhalt sei Hauptkundin der D GmbH und habe an diese im Jahr 2007 Leistungsentgelte iHv. mindestens 3,752 Millionen Euro gezahlt. 23 c) Mit der pauschalen, von der Klägerin ausdrücklich bestrittenen Behauptung, die D GmbH erhalte von der AOK Sachsen-Anhalt Zuschüsse, hat die Beklagte eine Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH nicht hinreichend substantiiert dargelegt,
sbesondere nicht angegeben, ob und gegebenenfalls für welche Art von Zuschüssen die AOK Sachsen-Anhalt an sie entrichtete Krankenversicherungsbeiträge verwendet. Die Bezuschussung einer GmbH, die ua. mit Management- und Personaldienstleistungen, Facility Management (Hausverwaltung, Gebäudemanagement, Bautechnik) sowie professioneller Kommunikation mit
novativer Callcenter-Technik wirbt, mit Hilfe von gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen ist nicht so selbstverständlich, dass eine Erläuterung der Zuschusszahlungen verzichtbar gewesen wäre. Auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, dass die AOK Sachsen-Anhalt jährlich einen mehrfachen Millionenbetrag als Vorleistungen an die D GmbH erbringt und dass eine werbende Tätigkeit der D GmbH ohne diese Vorleistungen nicht möglich wäre, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Beteiligung im Tarifsinne. Das Landesarbeitsgericht hat keine Angaben dazu gemacht, um welche Art von Vorleistungen es sich handelt. Auch die Beklagte hat die von ihr behauptete Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH nicht näher erläutert. Sie hat dazu nur vorgetragen, die Arbeitgeberin des Ehemanns der Klägerin erhalte zur Finanzierung ihrer Aufgaben Leistungsentgelte bzw. Zuschüsse von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O. 24 5. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, bereits die mittelbare Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH erfülle das Merkmal einer Beteiligung im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O, die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass dieser der Nachweis einer Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH obliegt und dass der pauschale Hinweis auf Vorleistungen und Zuschusszahlungen zur Darlegung einer Beteiligung im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O unzureichend ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht nachzuholen. Dazu hat es der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zur Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt oder anderer
B Abs. 7 BAT-O genannter Körperschaften oder Verbände des öffentlichen Rechts zu ergänzen und weiter zu substantiieren,
sbesondere die behaupteten Vorleistungen und Zuschusszahlungen zu erläutern. 25 6. Kann, gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme, eine Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH im Tarifsinne nicht festgestellt werden, wird das Landesarbeitsgericht der Klage iHv. 965,46 Euro brutto stattzugeben haben. Der Klägerin steht dann für die Monate Februar bis Oktober 2008 weitere Vergütung
dieser Höhe zu. Gemäß der ab dem 1. Mai 2004 gültigen Ortszuschlagstabelle zu § 29 BAT-O betrug
der Vergütungsgruppe VI b BAT die Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 iHv. 437,72 Euro brutto und dem Ortszuschlag der Stufe 2 iHv. 531,90 Euro brutto monatlich 94,18 Euro brutto. Unter Berücksichtigung der
der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 TVÜ-Länder geregelten Erhöhung zum 1. Januar 2008 um den Faktor 1,081081 errechnet sich ein Unterschiedsbetrag von monatlich 101,82 Euro brutto und somit für die Monate Februar bis April 2008 der von der Klägerin geltend gemachte Differenzbetrag iHv. 305,46 Euro brutto. Für die Monate Mai bis Oktober 2008 steht der Klägerin, wenn das Vergleichsentgelt unter Zugrundelegung des Ortszuschlags der Stufe 2 zu ermitteln ist, jedenfalls zusätzlich zu dem von der Beklagten
den Gehaltsabrechnungen vom 14. Mai 2008 für März und April 2008 jeweils ausgewiesenen Betrag „
dividuelle Zwischenstufe“ iHv. jeweils 59,17 Euro brutto der beanspruchte weitere Betrag iHv. 50,91 Euro brutto (hälftiger Unterschiedsbetrag zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 nach der Erhöhung zum 1. Januar 2008: 101,82 Euro brutto : 2 = 50,91 Euro brutto) zu. Damit errechnet sich als Entgelt der „
dividuellen Zwischenstufe“ ein Betrag von 110,08 Euro brutto und unter Berücksichtigung der
H und Aufrundung auf volle fünf Euro ein Betrag iHv. 115,00 Euro brutto, so dass sich angesichts des von der Beklagten gezahlten Entgelts „
dividuelle Zwischenstufe“ iHv. monatlich 5,00 Euro brutto ein monatlicher Differenzbetrag von 110,00 Euro brutto ergibt. Für die Monate Mai bis Oktober 2008 ergäbe sich somit ein weiterer Vergütungsanspruch der Klägerin iHv. 660,00 Euro brutto, so dass der Klägerin
sgesamt 965,46 Euro brutto zustünden. 26
Zweifelsfällen eine einheitliche Anwendung des § 40 Abs. 7 BBesG idF vom
B Abs. 7 Satz 4 BAT-O eine weitergehende Absicht verfolgt haben. Daran ist festzuhalten. Fischermeier Brühler Spelge Schäferkord Barbara Bender http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600037101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.