den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags des Baugewerbes (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge. 3 Die Beklagte betreibt in der Form einer Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung
litauischem Recht ein Bauunternehmen mit Sitz in P/Litauen. In den Monaten Januar und Februar 2000 errichtete sie mit zumindest 42 Arbeitnehmern im Auftrag des Wirtschaftsministeriums der Republik Litauen den litauischen Pavillon auf der EXPO 2000 in Hannover. Dabei setzte sie ausschließlich aus Litauen entsandte Arbeitnehmer ein. Im Betrieb wurden im Kalenderjahr 2000 überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten durchgeführt. Der Kläger forderte die Beklagte mehrmals vergeblich, zuletzt mit Schreiben vom
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zur Beitragszahlung für den Klagezeitraum verpflichtet. Das AEntG sei auch auf Bautätigkeiten im Zusammenhang mit der EXPO 2000 anzuwenden. Der materiellen Beitragsverpflichtung der Beklagten stünden europarechtliche Normen schon deshalb nicht entgegen, weil die Republik Litauen zum Zeitpunkt der Entsendung der Arbeitnehmer nicht Mitglied der EU gewesen sei. Die tarifliche Ausschlussfrist sei ebenso gewahrt wie die Verjährungsfrist. 6 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.960,54 Euro zu zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie sei der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Die Besonderheit des Auftrags habe zur Folge, dass die Inanspruchnahme der Beklagten vor einem deutschen Gericht gegen völkerrechtliche Grundsätze verstoße. Die Teilnahme an der EXPO 2000 einschließlich der Errichtung des Pavillons sei Teil einer diplomatischen Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 gewesen. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben. Die Heranziehung zu Beitragszahlungen verstoße gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und das Diskriminierungsverbot. Aufgrund der Besonderheit des Auftrags, nämlich der Errichtung des litauischen EXPO-Pavillons im Auftrag der Regierung Litauens, sei sie nicht zur Zahlung der deutschen Tariflöhne verpflichtet. Außerdem habe sie die
litauischem Recht entstandenen Urlaubsansprüche der Mitarbeiter für den fraglichen Zeitraum beglichen. Die Ansprüche seien überdies verfallen und verjährt. 8 Das Arbeitsgericht hat
dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat in dem noch interessierenden Umfang die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. 9 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte ist der deutschen Gerichtsbarkeit nicht entzogen (unter I 1). Die deutschen Gerichte sind international zuständig (unter I 2). Die Klage ist begründet. Der Klageanspruch folgt aus § 18 Abs. 1 VTV iVm. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 19. Dezember 1998 - AEntG aF) (unter II 1). Der erhobene Anspruch ist weder verfallen (unter II 2) noch verjährt (unter II 3). 10 I. Die Klage ist zulässig. 11 1. Die Beklagte unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit. 12 a) Die Beklagte ist nicht
13 aa)
GVG sind die Mitglieder der im Geltungsbereich des Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten
Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. In diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zum WÜD entsprechende Anwendung. 14
1 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. 16 aa)
1 GVG sind Repräsentanten anderer Staaten und ihre Begleitung als exterritorial von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Repräsentanten sind zB Personen, die aufgrund ihrer staatsrechtlichen Stellung innerhalb des anderen Staats zur Vertretung desselben berechtigt sind. Dazu gehören Ministerpräsidenten, Kanzler und sonstige Regierungschefs sowie die übrigen Regierungsmitglieder. Sie müssen aufgrund einer amtlichen Einladung in Deutschland sein (vgl. MünchKommZPO/Zimmermann § 20 GVG Rn. 2 f.). 17 bb) Die Beklagte kann diesem Personenkreis nicht zugerechnet werden. Es mag sein, dass sie in einem allgemeinen Sinn zur Präsentation der Republik Litauen beigetragen hat. Sie hatte und hat jedoch keinerlei staatsrechtliche Stellung innerhalb der Republik Litauen oder
außen inne. Sie hat sich um den Auftrag für die Errichtung des Pavillons mit anderen Bauunternehmen aufgrund einer Ausschreibung beworben und den Zuschlag erhalten. Sie wurde aufgrund eines Vertrags mit der Republik Litauen tätig. Gegenstand dieses Vertrags war keine diplomatische oder repräsentative Aufgabe, sondern die Errichtung eines Gebäudes. Von einer Begleitung der Repräsentanten kann keine Rede sein. 18 c) Auch
2 GVG ist die Beklagte nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen. 19 aa)
2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft bzw. des Konsulats beeinträchtigt wäre (BAG
GVVO iVm. § 8 AEntG aF. 22 a)
GVVO ist diese Verordnung in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Die Beitragsklage betrifft zivilrechtliche Ansprüche, nicht aber die vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommene soziale Sicherheit iSv. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EuGVVO. Die Bedeutung des Begriffs der sozialen Sicherheit entspricht demjenigen in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
24 b)
GVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. 25 aa) Danach läge die internationale Zuständigkeit für diesen Rechtsstreit an sich bei den Gerichten der litauischen Republik, die seit Mai 2004 Mitglied der EU ist. Indes gilt die Wohnsitzzuständigkeit
GVVO nur vorbehaltlich anderer Regelungen. Solche anderen Regelungen enthält die EuGVVO. 26 bb)
GVVO berührt die EuGVVO nicht die Anwendung derjenigen besonderen Bestimmungen, die für bestimmte Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit regeln und in gemeinschaftlichen Rechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind. 27 cc) Für den hier gegebenen Fall der Beitragsklagen besteht eine derartige Sonderregelung über die internationale Zuständigkeit.
Dezember 1996 (Entsenderichtlinie) kann zur Durchsetzung des Rechts auf die in Art. 3 der Richtlinie gewährleisteten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen eine Klage in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt ist oder war, in diesem Fall also in Deutschland. Die genannte Vorschrift wurde durch § 8 AEntG aF (BGBl. I S. 3843; jetzt § 15 AEntG, in Kraft getreten am 24. April 2009, BGBl. I, S. 799) umgesetzt. Danach kann ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist oder war, eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Die Klagemöglichkeit vor einem deutschen Gericht besteht ebenso für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in Bezug auf die ihr zustehenden Beiträge im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen. Dass § 8 AEntG aF mit Art. 6 der Entsenderichtlinie im Einklang steht, ist offenkundig. Die gegenteilige Auffassung ist bisher nicht vertreten worden. Die Voraussetzungen einer Vorlage
28
Deutschland entsandten Arbeitnehmer litauischem Recht unterlagen. 33 bb) Die Erstreckung der tariflichen Bestimmungen des Urlaubskassenverfahrens in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und damit auch in Litauen
G in der im Klagezeitraum geltenden Fassung ist wirksam (für Polen: BAG
3 Assoziationsabkommen hatte der Assoziationsrat die erforderlichen Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung von Absatz 1 zu treffen. Art. 52 Assoziationsabkommen diente damit der schrittweisen Beseitigung innerstaatlicher Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr. Aus diesem Zweck wird deutlich, dass die Bestimmung Litauen für die Übergangsphase der Assoziation keine weitergehende, sondern
Möglichkeit eine annähernd gleiche Freiheit des Dienstleistungsverkehrs sichern sollte als bzw. wie diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Diese Zielsetzung ist im Übrigen der Grundgedanke der Regelungen des Titels IV Assoziationsabkommen in Bezug auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr. Die schrittweise angestrebte Gleichstellung Litauens mit den Mitgliedstaaten war nicht nur Ziel, sondern zugleich auch immanente Grenze der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs. Da der freie Dienstleistungsverkehr mit Litauen auf das Maß der einem Mitgliedstaat eingeräumten Dienstleistungsfreiheit begrenzt war, könnte die Beklagte selbst dann aus Art. 52 Assoziationsabkommen nichts herleiten, wenn diese Bestimmung ihr unmittelbare Rechte gewähren würde. 38
8 BRTV Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Urlaubsvergütung. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag auf Entschädigung noch innerhalb eines Jahres
dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist
8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreits aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt (§ 15 Abs. 2 VTV). Zu Unrecht verweist die Beklagte darauf, sie habe bereits „Urlaubsgelder“
litauischem Arbeitsrecht an ihre Arbeitnehmer gezahlt. Jedenfalls sehen § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 5 VTV entsprechende Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die Klägerin vor. 41 e) Die Beklagte muss auch nicht gleichzeitig in Litauen Beiträge zu einer der Klägerin vergleichbaren Einrichtung zahlen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AEntG aF). Die Beklagte hat weder vorgetragen, um welche Einrichtung es sich dabei handeln könnte, noch dargetan, wann und in welcher Weise sie zu Beiträgen herangezogen worden sein sollte. 42 2. Der Klageanspruch ist nicht verfallen
1 VTV. Der Kläger hat die Klageansprüche rechtzeitig geltend gemacht. 43 a) Die Verfallfrist lief am 31. Dezember 2004 ab. Denn
1 Satz 1 VTV verfallen die Ansprüche des Klägers gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind.
Satz 2 der Vorschrift iVm. § 201 BGB aF begann die Frist erst mit dem Schluss des Jahres
Sd. § 167 ZPO erfolgt ist. 46 a) Zwar kann
ZPO nicht jede noch so lange Verzögerung bei der Zustellung der Klage zur Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Klageeingangs führen. Andernfalls würde die Anordnung des Gesetzgebers, die Zustellung müsse „demnächst“ erfolgt sein, missachtet. Vielmehr ist mit der Verwendung des Wortes „demnächst“ eine zwar nicht absolut bestimmte (vgl. BGH 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - mwN, BGHZ 168, 306), aber doch vorhandene zeitliche Grenze vorausgesetzt, bei deren Überschreitung der beklagten Partei die Verzögerung bei der Zustellung nicht zugemutet werden kann. Diese Grenze ist im Streitfall trotz der über zehnmonatigen Verzögerung noch nicht überschritten. 47 b) Bei der Bestimmung der genannten Grenze darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor
teilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - mwN, BGHZ 168, 306). 48 c) Wenn, wie im Streitfall, Zustellungsverzögerungen erst eintreten,
dem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (BGH
druck verfolgte. 49 III. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten
1 ZPO zur Last. Mikosch W. Reinfelder Schmitz-Scholemann Kay Ohl Frese http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600037189&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.