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BAG 6 AZR 560/10

KARE600037345 BAG 6. Senat 20120321 6 AZR 560/10 Urteil § 611 Abs 1 BGB, § 4 Abs 2 LehrArbZV ST vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 2. Oktober 2009, Az: 11 Ca 165/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sa

§ 611Arbeitszeitkonto Nr.

3). Nach Nr. 1.1 und 5.3 Flexi-Erlass können Mehrstunden unter bestimmten Voraussetzungen auf das nächste Schuljahr übertragen werden. 16 II. Die Klage ist unbegründet. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin, ihr für die Klassenfahrt eine Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto zu erteilen. 17

  1. § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr regelt nur die Abgeltung von Unterrichtsstunden. Unterrichtsstunden sind nach § 3 Abs. 1 ArbZVO-Lehr die wöchentlich im Rahmen der Regelstundenzahl zu erteilenden Unterrichtsstunden. Auf Klassenfahrten erbrachte Arbeitsleistungen werden deshalb von dieser Norm nicht erfasst. 18
  2. § 10 Abs. 3 Satz 1 TV-L findet gemäß § 44 Nr. 2 Satz 1 TV-L für Lehrkräfte ausdrücklich keine Anwendung. 19
  3. Auch aus dem Flexi-Erlass ergibt sich kein Anspruch der Klägerin, ihrem Arbeitszeitkonto 2,7 weitere Unterrichtsstunden gutzuschreiben. Nach Nr. 2.1 Flexi-Erlass bezieht sich dieser ausschließlich auf die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften. Durch andere dienstliche Tätigkeiten wie etwa Pausenaufsichten entstehen weder Mehr- noch Minderzeiten, soweit nicht in Nr. 3 Flexi-Erlass für die Durchführung von Prüfungen eine andere Regelung getroffen worden ist. In Nr. 2.4 Flexi-Erlass ist ausdrücklich geregelt, dass Mehr- und Minderzeiten für die jeweils beteiligten Lehrkräfte nicht für die Teilnahme an Klassenfahrten entstehen. 20
  4. Auch eine vertragliche Abrede über die Führung eines Arbeitszeitkontos besteht nicht. 21 a) Ein Arbeitnehmer hat aus § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos, sofern dieses nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt (BAG
  5. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 10, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1). Ein Arbeitszeitkonto gibt nämlich den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus (BAG
  6. Januar 2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 36 =

§ 611Arbeitszeitkonto Nr.

4; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16,

§ 611Arbeitszeitkonto Nr.

3; 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 195 =

§ 611Arbeitszeitkonto Nr.

2). 22 b) § 5 des Altersteilzeitvertrages enthält eine solche Abrede zu einem Arbeitszeitkonto, das den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, nicht. Danach sind lediglich die von der Klägerin im Rahmen der Notwendigkeiten in der Dienststelle zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden innerhalb der folgenden drei Monate durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Freizeitausgleich ist bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 11,

§ 611Mehrarbeit Nr.

4). Der Freizeitausgleich erfolgt durch Reduzierung der Sollarbeitszeit (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - Rn. 17, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 35 =

§ 611Arbeitszeitkonto Nr.

1), setzt jedoch nicht die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos voraus. Darüber hinaus sind die im Rahmen der Klassenfahrt im April 2008 von der Klägerin erbrachten zusätzlichen Arbeitsstunden nicht „in der Dienststelle“ geleistet worden. 23 III. Der Antrag der Klägerin, ihrem Arbeitszeitkonto 2,7 Stunden gutzuschreiben, kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine Vergütung der streitbefangenen Stunden verlangt. Die Klägerin hat von Anfang an - beginnend mit dem Schreiben vom

  1. April 2008 - stets nur „Plusstunden“ als Freizeitausgleich begehrt und auch prozessual ausschließlich ihren Antrag hierauf gerichtet, ohne erkennen zu lassen, dass es ihr um die Bezahlung der streitbefangenen Stunden geht. Darüber hinaus läge bei einem solchen Begehren ein Wechsel im Streitgegenstand vor (vgl. BAG
  2. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10,

§ 611Mehrarbeit Nr.

4), der in der Revisionsinstanz nicht mehr erfolgen kann. 24 IV. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Fischermeier Mestwerdt Spelge Klapproth Döpfert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600037345&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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