BAG, Beschluss vom 18.01.2012 – 7 ABR 83/10 – (Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Verfahren…
KARE600037367 BAG 7. Senat 20120118 7 ABR 83/10 Beschluss § 40 Abs 1 BetrVG, § 78a Abs 4 BetrVG vorgehend ArbG Detmold, 22. Januar 2009, Az: 3 BV 38/08, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 5. März 2010, Az: 13 TaBV 18/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Verfahren nach § 78a Abs 4 BetrVG) Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2010 - 13 TaBV 18/09 - aufgehoben.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 22. Januar 2009 - 3 BV 38/08 - wird zurückgewiesen.
1 I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Betriebsrat in Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG neben dem von ihm mandatierten Rechtsanwalt einen weiteren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung beauftragt hat.
2 Die Arbeitgeberin betreibt Kliniken in D und L sowie eine Ambulanz und Kinder- und Jugendpsychiatrie in B. Sie beschäftigt insgesamt ca. 2.700 Arbeitnehmer, darunter ca. 25 Auszubildende. Im Juli 2007 beantragte die Arbeitgeberin in mehreren Verfahren beim Arbeitsgericht die Auflösung der Arbeitsverhältnisse von fünf Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. In den - erstinstanzlich rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren vertraten die Rechtsanwälte I & R den Betriebsrat, während die Rechtsanwälte W & A aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats vom 15. August 2007 in denselben Verfahren als Bevollmächtigte der Jugend- und Auszubildendenvertretung auftraten. Am 6. Dezember 2007 und 5. März 2008 richteten die Rechtsanwälte W & A insgesamt fünf Kostenrechnungen an den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin weigerte sich, den Betriebsrat von diesen Kosten freizustellen.
3 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Freistellung von den durch die Beauftragung der Rechtsanwälte W & A entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Er habe die gesonderte anwaltliche Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich halten dürfen. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG beteiligt sei. Außerdem hätten die Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft und die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht übereingestimmt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung habe eine dauerhafte Übernahme ihrer Mitglieder angestrebt. Der Betriebsrat habe dagegen die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten auch für die befristet Beschäftigten berücksichtigen wollen, deren Verträge ausliefen.
4 Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt, ihn von den Verpflichtungen gegenüber den Rechtsanwälten W & A aus den Rechnungen a) vom 6. Dezember 2007, Nr. 7.299 A - iHv. 570,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2007 und b) vom 5. März 2008 - Nr. 8.084 A, 8.085 A, 8.086 A und 8.087 A - iHv. 1.187,02 Euro, 1.053,15 Euro, 1.139,43 Euro und 1.139,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 freizustellen.
5 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zur effektiven Vertretung der gleichlaufenden Interessen von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung hätte es ausgereicht, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung in Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG zu beauftragen. Dies gelte umso mehr, als die Verfahrensbevollmächtigten der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu keinem Zeitpunkt über die sachgerechten und notwendigen Anträge der Verfahrensvertretung des Betriebsrats hinausgegangen seien.
6 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Anträgen - mit Ausnahme der in drei Fällen ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten - stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
7 II. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Der zulässige Antrag des Betriebsrats ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht gegenüber der Arbeitgeberin kein Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Freistellung von Kosten zu, die durch die Beauftragung der Rechtsanwälte W & A mit der Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in den Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG entstanden sind.
8 1. In dem Verfahren sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen oder Stellen zu hören. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht beteiligt. Sie gehörte zwar nach § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG zu den Beteiligten der Ausgangsverfahren, in denen die hier streitbefangenen Kosten entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht für vorliegendes Verfahren. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 91). Sie wird auch durch den Streit, ob die Arbeitgeberin die durch die gesonderte Beauftragung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten zu tragen hat, nicht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen (vgl. dazu auch BAG 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 76, 214). Die Verpflichtung, um die gestritten wird, ist nicht die Jugend- und Auszubildendenvertretung, sondern der Betriebsrat eingegangen.
9 2. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er macht ein eigenes Recht aus § 40 Abs. 1 BetrVG geltend.
10 3. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten, die durch die gesonderte Beauftragung der Rechtsanwälte W & A mit der Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung entstanden sind. Er durfte diese Beauftragung nicht für erforderlich halten.
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Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 mwN, aaO). Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird.
Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN, aaO). Soweit der Betriebsrat nach diesen Grundsätzen die Freistellung von entstandenen Aufwendungen verlangen kann, ergibt sich nichts anderes durch die Vorschrift in § 65 Abs. 1 BetrVG, die § 40 BetrVG für entsprechend anwendbar erklärt.
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Außerdem erleichtert die Beteiligung die umfassende Ermittlung des Sachverhalts, den das Gericht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von Amts wegen erforscht und an der die Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mitzuwirken haben. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass neben dem vom Betriebsrat mandatierten Rechtsanwalt noch ein weiterer Rechtsanwalt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung auftritt. Tatsächliche Umstände, die aus ihrer Sicht von Bedeutung sind, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch selbst in der mündlichen Anhörung artikulieren. Rechtliche Gesichtspunkte kann der vom Betriebsrat mandatierte Rechtsanwalt in das Verfahren einbringen. Ob unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
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