dem Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen.“ 4 Der Normalvertrag Solo wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch den - vom Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger geschlossenen - Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 ersetzt. 5 Der NV Bühne hatte im Juli 2007 ua. folgenden Wortlaut: „§ 1 Geltungsbereich
Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig. II. Besonderer Teil 1. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Solo ... § 61 Nichtverlängerungsmitteilung - Solo
Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbstständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung
Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der
folgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre
Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
weist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.
Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte entscheiden. Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) - vom 1. Oktober 1948 idF vom 15. Januar 2006 und vom 1. Januar 2009 lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich
Einlegung der Berufung fordert der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts die Akten von dem Bezirksschiedsgericht an und fordert den Berufungskläger auf, seine Berufung innerhalb bestimmter Frist schriftlich zu begründen. … § 39 Allgemeines Soweit nicht in dieser Tarifvereinbarung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozeßordnung entsprechend.“ 7 Die Spielzeit 2006/2007 endete am 31. Juli 2007, die Spielzeit 2007/2008 am 31. Juli 2008. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte die Klägerin der Beklagten
einem am
GO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nicht berechtigt gewesen; auf diesem Verfahrensmangel beruhe der Schiedsspruch. Auch sei das Bühnenoberschiedsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, mit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 habe das Arbeitsverhältnis
3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht mehr beendet werden können. Bei richtigem Verständnis dieser Tarifnorm komme es auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugehen müsse - vorliegend also den 31. Juli 2007 - an. In diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst 14 Jahre und 7 Monate bestanden; der besondere Bestandsschutz
3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo greife noch nicht. 12 Die Klägerin hat beantragt,
GG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ua. geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Die Klage ist
GG binnen einer Notfrist von zwei Wochen
Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben. 18 II. Vorliegend stützt die Klägerin ihr auf einen Schiedsspruch bezogenes Aufhebungsbegehren zum einen auf einen - von ihr so bezeichneten - „Verfahrensmangel iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG“, weil das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts zu Unrecht als zulässig angesehen habe. Zum anderen rügt sie, das Bühnenoberschiedsgericht habe § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Damit macht sie geltend, der Schiedsspruch beruhe iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Die zweiwöchige Klagefrist ist gewahrt. 19 B. Die Aufhebungsklage ist unbegründet. 20 I. Das Aufhebungsverfahren
GG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Verfahrensfehler können, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden (vgl. BAG
GG vor dem Bühnenschiedsgericht geltend zu machen, da sich das Arbeitsverhältnis der Parteien „
einem Tarifvertrag bestimmt“ im Sinn dieser Vorschrift. Der NV Bühne umfasst
seinem persönlichen Geltungsbereich überwiegend „Bühnenkünstler“
GG (vgl. § 1 Abs. 1 NV Bühne) und schließt die Arbeitsgerichtsbarkeit ausdrücklich aus (vgl. § 53 NV Bühne). Allerdings gilt eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, mit der sie bei Bestehen von Schiedsgerichten die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließen, in erster Linie für tarifgebundene Personen (§ 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Ob die Klägerin tarifgebunden ist, ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Darauf kommt es aber vorliegend im Ergebnis auch nicht an. Die entsprechende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gilt auch dann, wenn die betreffenden tariflichen Bestimmungen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommen (§ 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) und es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das
dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die
GG bei Tarifgebundenheit der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann (vgl. BAG
dem „Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen“ richtet. Der NV Bühne ist an die Stelle des Normalvertrags Solo getreten (vgl. Hk-NV Bühne-Nix/Herdlein
GG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Hierunter fallen Verstöße gegen tarifvertragliche Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Allerdings können Verfahrensfehler des Schiedsgerichts - insbesondere Verstöße gegen §§ 105 ff. ArbGG - einen Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen (vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 110 Rn. 8 mwN). Auch sind materiell-rechtliche tarifliche Bestimmungen Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG (vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 611 Musiker Nr. 39). Die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren kann aber weder
GG noch
GG mit einer Aufhebungsklage erfolgreich gerügt werden. 25 aa) Das Arbeitsgerichtsgesetz regelt in seinen §§ 102 ff. die Einzelheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht vollständig. Gemäß § 104 ArbGG bestimmt sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht
GG und dem Schiedsvertrag, im Übrigen
dem freien Ermessen des Schiedsgerichts. Daraus folgt, dass nur Verstöße gegen die im Arbeitsgerichtsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften - also zB eine Verletzung des Grundsatzes der vorherigen Anhörung der Parteien
GG - einen Aufhebungsgrund abgeben können (ähnlich bereits BAG 12. Mai 1982 - 4 AZR 510/81 - BAGE 38, 383). Die tarifvertragliche Ausgestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens darf bereits aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht dazu führen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines in der Sache ergangenen Schiedsspruchs
Maßgabe des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verhindert wird. 26 bb) Die Klage
GG richtet sich auf die Aufhebung „des Schiedsspruchs“. Das drückt aus, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache - und nicht die über die Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs im schiedsgerichtlichen Verfahren oder über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Rechtsmittels - einer Aufhebung zugänglich sein soll. Entsprechend sind das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren
GG auch nicht etwa als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht (aA aber GMP/Germelmann ArbGG § 110 Rn. 26). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens
GG sind nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (vgl. zu alldem [in der Konstellation, dass der Kläger im Schiedsverfahren auch Kläger der Aufhebungsklage ist] BAG 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98 - zu A der Gründe mwN, AP BGB § 611 Musiker Nr. 30 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 8). Dieses muss unabhängig von der jeweiligen tarifvertraglichen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens einer Überprüfung
GG zugeführt werden können. 27 b) Demnach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das Bühnenoberschiedsgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts ausgegangen ist. Selbst wenn das Bühnenoberschiedsgericht die tarifvertragliche Verfahrensordnung falsch angewandt hätte, dürfte im Rahmen der Aufhebungsklage nicht etwa die Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bühnenschiedsgerichts als unzulässig verworfen werden. Vielmehr müsste auch dann das Sachbegehren der Beklagten im schiedsgerichtlichen Verfahren einer Bescheidung durch die Gerichte für Arbeitssachen zugeführt werden. 28
1 NV Bühne-SR Solo endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu den Bedingungen dieses Zeitvertrags um ein weiteres Jahr (Spielzeit), wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung erklärt (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo). Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende einer Spielzeit ohne Unterbrechung mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), schränkt § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo das Recht des Arbeitgebers ein, durch Abgabe einer Erklärung die weitere Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu hindern. Er ist nur noch berechtigt, durch Nichtverlängerungsmitteilung die bisher für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen zu ändern. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo dient damit dem Bestandsschutz, nicht aber dem Inhaltsschutz (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung
B BAG 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 53, 108). Anders als die Klägerin meint, knüpft der besondere Bestandsschutztatbestand nicht an die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Ende derjenigen Spielzeit an, in der die Nichtverlängerung ausgesprochen werden muss. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift. 30 aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG
diesen Kriterien meint § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht das Ende der Spielzeit, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugegangen sein muss, sondern das Ende der Spielzeit, in der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis (noch) besteht. 32
2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo das Arbeitsverhältnis jeweils verlängert hat, gemeint ist. Eine andere Interpretation scheint
dem Wortsinn zwar nicht ausgeschlossen. Der „Stichtag“ kann sich auch, wie die Klägerin meint, auf das Ende der Spielzeit beziehen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird. Zwingend ist dies aber nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der „Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung“
der tariflichen Bestimmung nicht das „maßgebliche Ereignis“; auch sind weder Wortsinn noch Syntax eindeutig mit dem „Ende der Spielzeit“, in die der Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung fällt, verknüpft. 33
3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo die Spielzeit meint, während der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo legt den (Zugangs-)Zeitpunkt der Nichtverlängerungsmitteilung in Abhängigkeit von der „Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet“, fest. Für langjährig Beschäftigte ist dieser Zeitpunkt
2 Satz 2 NV Bühne SR-Solo „vorverlegt“. Der in § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo verwandte Ausdruck „Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten) …“ kann in diesem Kontext nur diejenige Spielzeit meinen, in der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. Anders wäre der vorgezogene Zugangszeitpunkt für die Nichtverlängerungsmitteilung
2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo im Zusammenhang mit der Verlängerungsfiktion des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo (Verlängerung „um ein Jahr/Spielzeit“) weitgehend sinnentleert. Dass die Tarifvertragsparteien aber bei der gleichen Sprachwendung in § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo einen inhaltlich anderen Anknüpfungspunkt bei der „Berechnung“ der den Bestandsschutz auslösenden Dauer des Arbeitsverhältnisses regeln wollten, ist eher fernliegend. Überzeugend hat das Landesarbeitsgerichts schließlich auch auf Folgendes hingewiesen: Weil im Fall des § 61 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne-SR Solo („mehr als fünfzehn Jahre“) stets auch ein Fall des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo liegt („mehr als acht Jahre“), erscheint es konsequent, bei den beiden tariflichen Vorschriften die Dauer der „Betriebszugehörigkeit“ nicht
unterschiedlichen Kriterien zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dieses Auslegungsergebnis durch einen systematischen Vergleich mit § 61 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne-SR Solo bestätigt: Diese Tarifvorschrift setzt neben dem Zeitpunkt „Ende einer Spielzeit“, zu dem das Arbeitsverhältnis mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden haben muss, noch die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus. Bei letzterer - auf das Lebensalter bezogener - Tatbestandsvoraussetzung ist kein „spielzeitende-abhängiger“ Termin festgelegt, sondern der Zeitpunkt, in dem „die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss“. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal „Ende einer Spielzeit“ gerade nicht bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss, verstanden wissen wollten. 34
3 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder § 44 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) - der Zugang der Kündigung maßgeblich ist. Vielmehr bestehen insoweit strukturelle Unterschiede. Ein dem Geltungsbereich des NV Bühne unterfallender Arbeitsvertrag ist regelmäßig nicht unbefristet. Er ist vielmehr
2 NV Bühne ein Zeitvertrag, der
1 NV Bühne-SR Solo mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt endet, sich aber
Maßgabe des § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo verlängert, wenn eine Nichtverlängerungsmitteilung unterbleibt. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung wird bei einer bestimmten Vertragsdauer durch § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo eingeschränkt. 35
dem es auf das Ende der Spielzeit, in der das Arbeitsverhältnis besteht, ankommt, wird - ohne dass dies aber letztlich ausschlaggebend wäre - durch die aktuelle Tarifentwicklung gestützt. Mit dem Fünften Tarifvertrag vom
2 NV Bühne-SR Solo jeweils um ein Jahr (Spielzeit) verlängernde Arbeitsverhältnis hat am 31. Juli 2008 - dem maßgeblichen Zeitpunkt „am Ende einer Spielzeit“ iSv. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo - mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden. Eine Nichtverlängerungsmitteilung konnte
3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nur noch ausgesprochen werden, um das Arbeitsverhältnis zu anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen. 37 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linsenmaier Gallner Schmidt Holzhausen Glock http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600037468&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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