KARE600037527 BAG 9. Senat 20120221 9 AZR 461/10 Urteil § 1 Abs 1 TVG, § 7 Nr 4 BauRTV, § 7 Nr 2.2 BauRTV, § 133 BGB, § 157 BGB vorgehend ArbG München, 16. Dezember 2009, Az: 4b Ca 12629/08 F, Urteilv
§ 1Tarifverträge: Bau Nr. 224 = Ez
A TVG § 4 Bauindustrie Nr. 96). Organisatorische Veränderungen durch den Arbeitgeber des Baugewerbes reichen für eine Änderung der tarifvertraglich maßgeblichen „Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird“, nicht (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 757/97 - zu I 2 a der Gründe, aaO). Dies gilt auch für eine Verlegung des Betriebssitzes (vgl. Biedermann/Möller BRTV 8. Aufl. S. 535). 14
- b)Sinn und Zweck der tariflichen Auslösung bestätigen dieses Ergebnis. 15
- aa)Die Auslösung knüpft an die durch die auswärtige Tätigkeit verursachten erhöhten Kosten des Arbeitnehmers an und soll diese ausgleichen (vgl. BAG 29. Juli 1992 - 4 AZR 512/91 - zu II 3 b der Gründe,
§ 1Tarifverträge: Bau Nr.
155). Dies zeigt § 7 Nr. 4 Abs. 2 BRTV-Bau, wonach die Auslösung Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist. Die Tarifvertragsparteien des BRTV-Bau haben es als Normalfall angesehen, dass ein Arbeitnehmer des Baugewerbes in der Nähe seiner Wohnung eingestellt wird (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 10/98 - zu II 2 b der Gründe,
§ 1Tarifverträge: Bau Nr. 224 = Ez
A TVG § 4 Bauindustrie Nr. 96). Mit der Wahl der dem Einstellungsort zugeordneten Vertretung des Arbeitgebers als maßgeblichem Ausgangspunkt für den pauschalierten Aufwendungsersatz durch eine Auslösung werden die privaten und die betrieblichen Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt. Einerseits kann der Arbeitgeber des Baugewerbes entsprechend den Besonderheiten der Branche den Arbeitsort weitergehend als im allgemeinen Arbeitsrecht üblich bestimmen, indem er auch Arbeitsorte festlegt, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann, wenn sie nur dem betreffenden Betrieb zugeordnet sind. Andererseits hat der Arbeitnehmer die Planungssicherheit, dass der Aufwand, der erforderlich ist, um die auswärtige Baustelle von seiner Wohnung aus zu erreichen, ausgeglichen wird (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 10/98 - zu II 2 b der Gründe, aaO). 16
- bb)Auch Sinn und Zweck der tariflichen Auslösung hindern das Verständnis, dass ein Bauarbeitgeber durch die Verlegung seines Betriebssitzes den Bezugspunkt für die tarifliche Auslösung einseitig ändern kann, wenn er nur einen Baubetrieb ohne Niederlassungen, Filialen, Zweigstellen oder sonstige ständige Vertretungen unterhält. Die durch die auswärtige Tätigkeit verursachten erhöhten Kosten des Arbeitnehmers vermindern sich nicht, wenn sein Arbeitgeber nur einen Betrieb unterhält. 17
- c)Eine Differenzierung zwischen Bauarbeitgebern mit nur einem Betrieb und solchen mit mehreren Betrieben im Sinne von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau führte bei der Ermittlung der Auslösung auch zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Hätte die Beklagte in A einen neuen Betrieb, eine Niederlassung oder Zweigstelle eröffnet, ohne den Betrieb in C stillzulegen, stünde dem Kläger auch nach ihrem Verständnis die tarifliche Auslösung zu. Dass die Tarifvertragsparteien des BRTV-Bau den Anspruch auf Auslösung im Falle einer Betriebsverlegung daran binden wollten, ob der Bauarbeitgeber nur einen oder mehrere Betriebe im Sinne von § 7 Nr 2.2 BRTV-Bau unterhält, und damit die in Bezug auf die erhöhten Kosten aufgrund der Auswärtstätigkeit gleich gelagerten Fälle unterschiedlich behandeln wollten, kann ihnen nicht unterstellt werden. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Im Ergebnis besteht dennoch eine Bindung der autonomen Rechtssetzungsmacht der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 30, BAGE 133, 354; ErfK/Schmidt 12. Aufl. Art. 3 GG Rn. 25). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 150, BVerfGE 121, 317). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Berechnung der Auslösung gleich behandeln wollten, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber über eine oder mehrere ständige Vertretungen verfügt. 18 III. Das Landesarbeitsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nicht daran gehindert sind, den für den Auslösungsanspruch maßgeblichen Ort im laufenden Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu ändern (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 10/98 - zu II 2 b der Gründe,
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A TVG § 4 Bauindustrie Nr. 96;
- Mai 1999 - 3 AZR 757/97 - zu I 2 a cc der Gründe, AiB 2000, 238). Wenn es eine solche einvernehmliche Änderung nicht angenommen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 19
- Die Auslegung des Verhaltens der Parteien unterliegt entsprechend der Auslegung atypischer Willenserklärungen nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht. Individuelle Willenserklärungen können vom Revisionsgericht - anders als typische Erklärungen - nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG
- Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269;
- Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 19, AP ZPO § 50 Nr. 17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 17). 20
- Angesichts des Wortlauts des § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau, der den Betrieb, in welchem der Arbeitnehmer eingestellt wurde, für maßgeblich erklärt, und der Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien im Baugewerbe genügt für die Annahme einer einvernehmlichen Änderung des Bezugpunkts für die Auslösung nicht, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber vorgenommene Neuorganisation lediglich hinnimmt. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen oder mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommenden konkludenten Vertragsänderung, wenn der für den Aufwendungsersatz maßgebliche Vertragsmittelpunkt geändert werden soll (BAG
- Mai 1999 - 3 AZR 10/98 - zu II 2 c der Gründe,
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A TVG § 4 Bauindustrie Nr. 96). Hierzu reicht nicht allein die Befolgung von Weisungen, die eine andere als die bisherige Vertretung des Arbeitgebers erteilt, oder der Umstand, dass Baustellenberichte weisungsgemäß an einen anderen Betrieb gesendet werden als den, in welchen der Arbeitnehmer ursprünglich eingestellt worden ist. Erforderlich ist eine zweifelsfreie räumliche Neuorientierung des Arbeitsverhältnisses in dem beiderseitigen Bewusstsein, damit den Arbeitsmittelpunkt und die Grundlage für den pauschalierten Aufwendungsersatz nach § 7 BRTV-Bau neu festzulegen (BAG
- Mai 1999 - 3 AZR 10/98 - zu II 2 c der Gründe, aaO). Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht allein in der Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach der Information über die Verlegung des Betriebssitzes keine Vereinbarung über die Änderung des für die Auslösung maßgeblichen Bezugspunkts gesehen hat. 21 IV. Der Zinsanspruch des Klägers ist jedenfalls ab dem
- Januar 2009 (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. 22 V. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Brühler Klose Pielenz Ropertz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600037527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public