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BAG 4 AZR 8/10

KARE600037645 BAG 4. Senat 20120222 4 AZR 8/10 Urteil § 3 Abs 3 TVG, § 4 Abs 5 TVG vorgehend ArbG Hamburg, 8. Mai 2009, Az: 27 Ca 510/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 18. November 200

§ 4Nachwirkung Nr.

36). 26 Diese von den Tarifvertragsparteien mit ihrer Verweisung vorgenommene Verknüpfung mehrerer Tarifverträge zu einem Regelwerk hat weitreichende Folgen für den zeitlichen Umfang der Nachgeltung. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 3 Abs. 3 TVG steht dem Ende jede Änderung des Tarifvertrages gleich. Als eine solche Änderung ist jede Änderung der durch den nachbindenden Tarifvertrag geschaffenen materiellen Rechtslage anzusehen (BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 51 f., BAGE 131, 176; 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 35,

§ 3Verbandsaustritt Nr.

5). Soweit der Arbeitgeber an den inkorporierenden Verweisungstarifvertrag wie hier nach Verbandsaustritt nur noch nach § 3 Abs. 3 TVG nachgebunden ist, führt deshalb jede Änderung, Ergänzung oder Ersetzung des inkorporierten Tarifvertrages zum Ende der - normativen - Geltung des Verweisungstarifvertrages. Jede Änderung, Ergänzung oder Ersetzung des Verweisungsobjektes ist gleichzeitig eine solche des nur noch nachgeltenden Verweisungssubjektes. Ist aufgrund einer solchen Änderung das Ende des Tarifvertrages eingetreten, bleibt die Tarifgebundenheit an den Verweisungstarifvertrag nicht länger normativ nach § 3 Abs. 3 TVG bestehen (näher und mit weiteren Nachweisen BAG

  1. Mai 2000 - 4 AZR 363/99 - zu I 3 der Gründe, BAGE 94, 367). 27 Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG schließt sich auch bei einem Verbandsaustritt an das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an. Sie schreibt den Tarifstand auch dann statisch fest, wenn die nachwirkende Tarifnorm nach ihrem Wortlaut dynamisch auf eine in einem anderen Tarifvertrag vereinbarte Regelung, die nach dem Beginn der Nachwirkung geändert worden ist, verweist. Eine lediglich nachwirkende Verweisung erstreckt sich nicht auf im Nachwirkungszeitraum vereinbarte Änderungen der in Bezug genommenen Regelungen (BAG
  2. Mai 2000 - 4 AZR 363/99 - zu I 4 der Gründe, BAGE 94, 367;
  3. August 2001 - 4 AZR 332/00 - BAGE 99, 10;
  4. März 2004 - 4 AZR 140/03 - zu I 1 b der Gründe,

§ 4Nachwirkung Nr.

36). 28

  1. bb)Der TV Servicebetriebe LBK endete mit dem Inkrafttreten des TV-AVH am 1. Oktober 2005, denn damit trat der zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten geltende MTV Arbeiter II außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt endete die Nachbindung der Beklagten an den TV Servicebetriebe LBK nach § 3 Abs. 3 TVG. Seitdem wirkt gemäß § 4 Abs. 5 TVG der TV Servicebetriebe LBK mit statischer Bezugnahme in seinem § 20 Abs. 1 auf den MTV Arbeiter II in der Fassung zum Verbandsaustritt der Beklagten am 30. Juni 2005 nach. Der TV-AVH ist nicht Inhalt des TV Servicebetriebe LBK in einer für die Beklagte geltenden Fassung geworden. 29
  2. cc)Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin im Revisionsverfahren. 30

(1)Soweit die Klägerin meint, eine die Beurteilung ändernde Besonderheit liege darin, dass es sich bei dem TV Servicebetriebe LBK nicht um einen Flächentarifvertrag, sondern „faktisch um einen Haustarifvertrag“ handele, trifft dies bereits im Ansatz nicht zu. Der TV Servicebetriebe LBK ist ein Verbandstarifvertrag, abgeschlossen nicht von der Beklagten, sondern auf Arbeitgeberseite von der AVH. Ob die Beklagte dabei mehr oder minder maßgebend in den Verhandlungen mitgewirkt hat, ändert daran nichts. 31 Im Übrigen wäre selbst dann, wenn es sich um einen Haustarifvertrag gehandelt hätte, mit dessen Änderung - und sei es auch eine Änderung eines in Bezug genommenen Tarifvertrages - Nachwirkung eingetreten. Dies hat der Senat bereits in der Vergangenheit ohne weiteres angenommen (10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327, 343). 32
(2)Zu keiner anderen Beurteilung führt auch der Hinweis der Klägerin, die Gewerkschaft habe bei dem Tarifabschluss des TV Servicebetriebe LBK ihren Beitrag zur Sanierung des Betriebes bereits erbracht, insbesondere durch die Hinnahme schlechterer Arbeitsbedingungen für Neueingestellte. Die Gegenleistung hierfür, die Sicherung des Besitzstandes der damals bestehenden Belegschaft, könne ihr nicht im Nachhinein entzogen werden; den Belastungen für die Beklagte seien auch deren Entlastungen gegenüberzustellen, denn für die Beklagte wachse das Einsparpotential von Jahr zu Jahr angesichts eines stetig abnehmenden Anteils der „teuren“ Altbeschäftigten. 33 Abgesehen davon, dass hier in die Betrachtung von Leistung und Gegenleistung bereits nicht einbezogen worden ist, dass die „Alt-Arbeitnehmer“ von Januar 2000 bis zum Verbandsaustritt der Beklagten zu Ende Juni 2005 von den verschlechternden Bedingungen des TV Servicebetriebe LBK ausgenommen waren, kann bei der Tarifvertragsauslegung auch nur das berücksichtigt werden, was in der Regelung in hinreichend erkennbarer Form zum Ausdruck gekommen ist. Der Wille zu einer „unbedingten dynamischen Besitzstandswahrung“ über die von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen des § 3 Abs. 3 TVG hinaus - die rechtliche Möglichkeit, eine solche Tarifregelung zu treffen, einmal unterstellt - kommt in § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK jedenfalls nicht zum Ausdruck. 34 3) Schließlich trägt das Argument nicht, eine in § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK abgegebene Garantie habe durch Betriebsübergang Eingang in die Arbeitsverträge gefunden. Ein das Arbeitsverhältnis der Klägerin betreffender Betriebsübergang nach Abschluss des TV Servicebetriebe LBK am 1. Januar 2000 ist bereits nicht ersichtlich. Wie damals besteht das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten. 35 III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen. Bepler Treber Winter H. Klotz Schuldt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600037645&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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