KARE600037750 BAG 10. Senat 20120516 10 AZR 256/11 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Stralsund, 26. Mai 2010, Az: 3 Ca 56/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19. Januar 2011, Az: 2 Sa 198/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Sonderzuwendung für das Jahr 2009 nach § 5 Ziff 12 TV Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung - Besitzstandsregelung 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Januar 2011 - 2 Sa 198/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2009. 2 Die Klägerin ist seit 15. Juli 2008 bei der Beklagten als Heilerziehungspflegerin beschäftigt. Seit dem 1. März 2009 ist sie Mitglied der Gewerkschaft ver.di. 3 Die Beklagte gehört zum Konzern der D Holding AG (Holding). Bis zum Jahr 2006 zahlten die zum Konzern gehörenden Unternehmen aufgrund unterschiedlicher tarifvertraglicher Regelungen Jahressonderzahlungen an ihre Arbeitnehmer. Diese Zahlungen waren nicht vom Betriebsergebnis abhängig. 4 Die Gewerkschaften ver.di und NGG und die Holding regelten mit dem „Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom 27. März 2007 nebst Änderungstarifvertrag vom 21. November 2008“ (TV-S) die Sonderzahlungen für die Zeit ab 2007 neu. Danach sollten die Arbeitnehmer für jedes Wirtschaftsjahr eine Sonderzahlung erhalten, deren Höhe sich nach der Entwicklung des Betriebsergebnisses (EBITDA) des Konzerns bestimmt. Für Gewerkschaftsmitglieder enthält der TV-S Sonderregelungen: In den Jahren 2007 und 2008 erhalten sie bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen eine höhere Sonderzahlung. Darüber hinaus erhalten sie in den Jahren 2007 bis 2009 Zahlungen auch dann, wenn nach der am Betriebsergebnis ausgerichteten Berechnungsweise an sich keine Zahlung zu leisten wäre. 5 Die tariflichen Regelungen haben ua. folgenden Wortlaut: „§ 2 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN 1. Der Arbeitnehmer erhält für jedes Wirtschaftsjahr (01.01. bis 31.12.) eine Sonderzahlung, deren Höhe von der Entwicklung des Betriebsergebnisses (EBITDA) des Konzerns der D Holding AG abhängig ist, wenn er seit dem 1. Januar des Wirtschaftsjahres ununterbrochen als Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigt ist und am letzten Kalendertag des Monats Dezember des Wirtschaftsjahres noch im Arbeitsverhältnis steht. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr beginnt, und die am letzten Tag des Monats Dezember noch im Arbeitsverhältnis stehen, erhalten das Sonderentgelt nach Monaten anteilig, und zwar ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Wirtschaftsjahr. … § 3 HÖHE DER SONDERZAHLUNG 1. Die Sonderzahlung beträgt maximal das 1,5fache des jeweils durchschnittlichen Monatsentgeltes. … § 5 BERECHNUNG DER SONDERZAHLUNG … 12. Unabhängig von einer möglichen höheren Zahlung nach den Regelungen der Ziffern 4 bis 9 erhalten Mitglieder der Gewerkschaften ver.di sowie NGG in den Jahren 2007 bis 2009 mindestens eine garantierte Sonderzahlung in Abhängigkeit zu der am 31.12.2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung nach folgender Tabelle: Am 31.12.2006 gültige Regelung Garantierter Faktor Sonderzahlung nach Haustarif 0,80 TVöD (Regelung 2007) 0,60 bis 0,90 TVL 0,35 bis 0,95 TVöD-Ost 0,45 bis 0,675 BAT-Ost 0,6721 E-Klinik 0,35 NGG 0,40 13. Als Gewerkschaftsmitglied gilt, wer spätestens am 06.03.2007 in die Gewerkschaft eingetreten ist und dessen Mitgliedschaft am 30.11. des jeweiligen Wirtschaftsjahres noch besteht und im Anspruchsjahr die Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht gekündigt wurde. Für die Jahre 2008 und folgende gilt jeweils der 01.01. des Jahres als spätestes Eintrittsdatum.“ (Fassung vom 27. März 2007) „13. Als Gewerkschaftsmitglied gilt, wer spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung in die Gewerkschaft eingetreten ist.“ (Fassung vom 21. November 2008 und vom 2. März 2010) 6 Da sich die ursprüngliche tarifliche Regelung aufgrund der Entscheidung des Vierten Senats vom 18. November 2009 (- 4 AZR 491/08 - BAGE 132, 268) als formell unwirksam erwies, haben die Tarifparteien eine inhaltlich identische Regelung durch Tarifvertrag vom 2. März 2010 rückwirkend ab 2007 in Kraft gesetzt. 7 Die Klägerin erhielt für das Jahr 2009 keine Jahressonderzahlung. 8 Sie hat die Ansicht vertreten, die in § 5 Ziff. 12 TV-S garantierte Sonderzahlung setze nur voraus, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Jahressonderzahlung Gewerkschaftsmitglied sei. 9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.603,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2010 zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei § 5 Ziff. 12 TV-S handele es sich um eine reine Besitzstandsregelung, die an eine Betriebszugehörigkeit am 31. Dezember 2006 anknüpfe. Die gewählte Stichtagsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. 11 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. 12 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2009. 13 I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Ziff. 12 TV-S liegen nicht vor. Nach der Tarifvorschrift steht die Sonderzahlung nur Arbeitnehmern zu, die am 31. Dezember 2006 im Konzern der Holding beschäftigt und spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt Gewerkschaftsmitglied waren. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung. 14 1. Schon der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem nach ständiger Rechtsprechung vorrangig auszugehen ist (zB BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 14, ZTR 2011, 491), legt die Begrenzung des Anspruchs auf die Arbeitnehmer nahe, die am 31. Dezember 2006 Anspruch auf eine Sonderzahlung gegen eines der Konzernunternehmen hatten. Andernfalls wäre kaum erklärlich, dass die Zahlung „in Abhängigkeit zu der am 31.12.2006 jeweils gültigen tariflichen Regelung“ zu berechnen war. Eine zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Arbeitnehmer „gültige Regelung“ kann es nur geben, wenn er an diesem Tag in einem Arbeitsverhältnis zu einem der Konzernunternehmen stand. Die von der Revision vertretene Auffassung, damit sei lediglich eine betriebliche Differenzierung gemeint, würde voraussetzen, dass es für die Betriebe oder Unternehmen einheitliche „jeweils gültige“ tarifliche Regelungen gab. Derartiges ist aber weder festgestellt noch naheliegend. § 5 Ziff. 12 TV-S nennt - im Unterschied zu § 1 TV-S - gerade nicht die verschiedenen Konzernunternehmen oder Betriebe. Dabei umfasst der Geltungsbereich des TV-S die Arbeitnehmer von 17 Unternehmen, § 5 Ziff. 12 TV-S bezeichnet jedoch nur sieben Tarifverträge bzw. Fallgestaltungen, ohne eine Zuordnung vorzunehmen. Lediglich im Fall der „E-Klinik“ und in Bezug auf „Sonderzahlung nach Haustarif“ erwähnt § 5 Ziff. 12 TV-S unternehmensbezogene Regelungen; im Übrigen werden Flächentarifverträge aufgeführt. 15 2. Dieses Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung im Sinn und Zweck und im Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.