← Deutschland

BAG 4 AZR 320/10

KARE600037793 BAG 4. Senat 20120516 4 AZR 320/10 Urteil § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, Art 3 Abs 3 EGRL 23/2001 vorgehend ArbG Dessau-Roßlau,

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = Ez

A TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Diese Grundsätze gelten auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln. 27 2. Aus der Bezugnahmeklausel unter Punkt 8 des Arbeitsvertrages folgt der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. Auch wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass die Klausel nicht als sog. Gleichstellungsabrede wirkt, sondern unverändert die dort genannten Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung einbezieht, führt dies nicht zum Klageerfolg. 28

  1. a)Es kann dahinstehen, ob die Bezugnahmeklausel unter Punkt 8 des Arbeitsvertrages vom 15. Mai 2001 als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Senatsrechtsprechung auszulegen ist, die nach Betriebsübergang am 1. Januar 2006 auf einen tarifungebundenen Erwerber nur noch statisch wirkt und deshalb keine Rechtsgrundlage für die Forderung der Klägerin aus einem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Tarifvertrag darstellt. 29
  2. aa)Zwar kann es sich hier nach dem Datum des Vertragsabschlusses im Jahre 2001 um einen „Altvertrag” nach der früheren Senatsrechtsprechung zur sog. Gleichstellungsabrede handeln, die aus Gründen des Vertrauensschutzes nach wie vor auf Arbeitsverträge angewandt wird, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (statt vieler BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 29 mwN, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Bezugnahmeklausel Nr. 35). Jedoch war stets und ist Voraussetzung für die Auslegung einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag als sog. Gleichstellungsabrede, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag bei Vertragsschluss einschlägig war (ausf. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 22 f.,

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72; weiterhin 27. November 2002 - 4 AZR 661/01 - zu II 2 b bb

(1)der Gründe,

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

28; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 99, 120; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - zu II a bb der Gründe, BAGE 84, 97). Konsequenz dieser Voraussetzung ist, dass bei einer Verweisung auf einen „fachfremden“ oder „ortsfremden“ Tarifvertrag die Annahme einer Gleichstellungsabrede ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich ausscheidet (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 23, aaO; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - zu II 3 b cc der Gründe, BAGE 96, 177). Damit zusammen hängt die Festlegung der früheren Rechtsprechung, wonach eine Gleichstellungsabrede nur in Betracht kam, wenn der Arbeitgeber bei Vereinbarung der Bezugnahme an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden war. 30

  1. bb)Nach den Feststellungen der Vorinstanzen steht nicht fest, ob die genannten Voraussetzungen bei Vertragsabschluss im Jahre 2001 erfüllt sind. Es ist offengeblieben, ob und ggf. wie die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden war. Sie wandte zwar die Tarifverträge des Einzelhandels in Sachsen-Anhalt an, es fehlt jedoch - nach der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts folgerichtig - an einer Feststellung, ob dies durch Verbandsmitgliedschaft vorgegeben war. 31
  2. b)Jedenfalls erfasst eine dynamische Bezugnahme auf die „Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ nicht Haustarifverträge eines anderen Unternehmens. Auch bei Annahme ungebrochener dynamischer Wirkung der Klausel ist nach Betriebsübergang der zuvor noch nicht in Kraft getretene TV Zusatzzahlung nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst. 32
  3. aa)Die Bezugnahmeklausel unter Punkt 8 des Arbeitsvertrages auf die „Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ ist vom Wortlaut her nicht festgelegt auf ein bestimmtes Bezugnahmeobjekt. Es wird weder auf einen konkret bezeichneten Tarifvertrag verwiesen, noch ist eine Bestimmung nach Branche, Fläche oder Region darin benannt. Auch andere Klauseln im Arbeitsvertrag mit Bezugnahmen auf Tarifverträge geben keinen näheren Aufschluss. So wird unter Punkt 10 des Arbeitsvertrages bezüglich des Urlaubsanspruchs auf einen „zutreffenden“ Tarifvertrag verwiesen, was ebenfalls offen formuliert ist. 33
  4. bb)Unabhängig davon, ob eine solche unspezifische Bezugnahmeklausel als wirksame sog. Tarifwechselklausel oder große dynamische Verweisungsklausel ausgelegt werden kann oder sogar als unwirksam anzusehen ist, weil sie nicht klar und verständlich ist und damit nicht den Vorgaben von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht, ist jedenfalls ausgeschlossen, dass davon ein Haustarifvertrag eines anderen Unternehmens - wie hier der TV Zusatzzahlung als vor Betriebsübergang noch nicht in Kraft getretener Haustarifvertrag des Veräußerers - erfasst ist. Dafür ist keinerlei Anhaltspunkt im Wortlaut vorhanden. Wenn überhaupt von der Verweisungsklausel auch jeweilige Haustarifverträge erfasst sein sollten, dann jedenfalls nur diejenigen, die für den jeweiligen Arbeitgeber bei Inkrafttreten des betreffenden Tarifvertrages „gültig“ sind. 34
  5. cc)Nach allem kommt es auf die im Vorabentscheidungsverfahren - C-426/11 - (Alemo-Herron ua.) in der Folge der Werhof-Entscheidung (EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof] Rn. 29, Slg. 2006, I-2397) dem EuGH gestellten Fragen nach der Vereinbarkeit der Annahme des Übergangs dynamischer tarifvertraglicher Regelungen, die periodischer Verhandlung unterliegen, mit der Richtlinie 2001/23/EG nicht an. 35 III. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Bepler Treber Winter Plautz Weßelkock http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600037793&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.