KARE600037794 BAG 4. Senat 20120516 4 AZR 321/10 Urteil § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, Art 3 Abs 3 EGRL 23/2001 vorgehend ArbG Dessau-Roßlau,
§ 1Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 211 = Ez
A TVG § 4 Metallindustrie Nr. 135;
- Februar 2008 - 4 AZR 64/07 - Rn. 13, 22, 38, 45, BAGE 126, 75). Anderes gilt bei Verbandstarifverträgen nur unter besonderen Umständen im Einzelfall, wenn bei rückwirkendem Inkrafttreten tariflicher Regelungen für die Feststellung der Tarifgebundenheit bei zwischenzeitlichem Austritt aus dem Arbeitgeberverband der Zeitpunkt der wirksamen und verbindlichen Tarifvereinbarung maßgebend ist (vgl. BAG
- August 2009 - 4 AZR 302/08 - Rn. 18; - 4 AZR 294/08 - Rn. 28,
§ 3Verbandszugehörigkeit Nr. 28 = Ez
A TVG § 3 Nr. 33;
- September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 26, BAGE 124, 123), also der Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages. Für die vorliegende typische Situation, wo es auch nicht nur um die Tarifgebundenheit, sondern um die Geltung und Wirkung des Tarifvertrages geht, bleibt der Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Tarifvertragsparteien dessen Wirksamkeit, sein Inkrafttreten, festgelegt haben. 28 Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Ausgangssituation bei Stufentarifverträgen eine grundlegend andere als die vorliegende. Bei Stufentarifverträgen geht es darum, dass sie von den Tarifvertragsparteien zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ihrem gesamten Inhalt in Kraft gesetzt werden und lediglich die Fälligkeit der bereits festgelegten tariflichen Ansprüche auf bestimmte zukünftige Zeitpunkte hinausgeschoben wird (BAG
- April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 82 ff., BAGE 130, 237;
- April 2010 - 4 AZR 768/08 - BAGE 134, 130). Stufentarifverträge gelten von Anfang an voll wirksam nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Mit dem Inkrafttreten hat die Verwirklichung des vereinbarten Normenprogramms begonnen. Demgegenüber setzt in einem Fall wie dem vorliegenden mit herausgeschobenem Inkrafttreten des Tarifvertrages selbst die Verwirklichung des Normenprogramms und damit die Bindung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG erst später, zu dem von den Tarifvertragsparteien autonom festgelegten Zeitpunkt ein. Damit entscheiden die Tarifvertragsparteien zugleich auch darüber, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa einem Betriebsübergang auf einen nicht Tarifgebundenen, bereits Rechte und Pflichten begründet waren, die in das Arbeitsverhältnis beim Erwerber transformiert werden, oder ob dies, wie vorliegend nicht der Fall ist. 29
(4)Aus den Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG ergibt sich nichts anderes. 30 (
- a)Der Regelungsgehalt von Tarifvertragsnormen geht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in dem Tarifstand bzw. Normenstand, den er zur Zeit des Betriebsübergangs hat, in das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber über (vgl. BAG 26. August 2009 - 5 AZR 969/08 - Rn. 22, BAGE 132, 36; 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 83 mwN, BAGE 130, 237; 14. November 2007 - 4 AZR 828/06 - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 334 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 81). 31 Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG - dort Art. 3 Abs. 3 -, deren Ziel darin besteht zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtert (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 75, AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 7; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 26, Slg. 2010, I-8471; 26. Mai 2005 - C-478/03 - [Celtec] Rn. 26 mwN, Slg. 2005, I-4389). Mit ihr sowie auch mit der Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG wird bezweckt, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren. Aus der Richtlinie ergibt sich aber nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erwerber durch andere Kollektivverträge als die zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden binden und demnach verpflichten wollte, die Arbeitsbedingungen später durch die Anwendung eines neuen, nach dem Übergang geschlossenen Kollektivvertrages zu ändern. Das entspricht auch dem Ziel der Richtlinie, die nur bezweckt, die am Tag des Übergangs bestehenden, also dem Grunde nach mit Wirkung für die Arbeitsvertragsparteien bindend festgelegten, Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren. Dagegen will die Richtlinie nicht bloße Erwartungen und somit hypothetische Vergünstigungen schützen, die sich aus zukünftigen Entwicklungen von Kollektivverträgen ergeben können (EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof] Rn. 29, Slg. 2006, I-2397). 32 Damit übereinstimmend geht der Senat davon aus, dass Kollektivnormen statisch fortgelten, jedoch eine in der Norm selbst angelegte Entwicklung aufrechterhalten bleibt und dass alle Rechtspositionen aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen, von der Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst sind (st. Rspr., vgl. auch BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 82 ff., BAGE 130, 237; 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 50, BAGE 134, 130). Rechte und Pflichten, die in einem vor dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrag geregelt sind, die erst zu einem Zeitpunkt fällig werden, der nach dem Betriebsübergang liegt, sind als Bestandteil der zwischen den Arbeitsvertragsparteien unmittelbar und zwingend geltenden Rechte und Pflichten nicht von der Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ausgenommen. So ist ua. eine bereits festgelegte Dynamik, bei der es nur und ausschließlich auf den Zeitablauf ankommt, davon mit erfasst (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 124, 123). Von dieser in der vereinbarten Norm bereits festgelegten Dynamik ist eine Dynamik zu unterscheiden, die einer nachträglichen Veränderung der Norm geschuldet ist. Letztere wirkt sich nicht auf den Inhalt der transformierten Normen aus (vgl. BAG 26. August 2009 - 5 AZR 969/08 - Rn. 22, BAGE 132, 36; 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 83 mwN, aaO; 29. August 2001 - 4 AZR 332/00 - zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 99, 10). 33 (
- b)Auch nach diesen Vorgaben sind die Normen des TV Zusatzzahlung hier nicht in das Arbeitsverhältnis der Parteien transformiert worden. Anders als bei in Kraft befindlichen Stufentarifverträgen, bei denen die Rechtslage „lediglich vom Zeitablauf“ abhängt und wo die „- aufschiebend bedingte - Regelung selbst bereits Gegenstand der unmittelbar und zwingenden Wirkung des geltenden Tarifvertrages“ ist (BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 116/09 - Rn. 29), ist vorliegend der Eintritt der zwingenden und unmittelbaren Wirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG ausdrücklich erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. Ein transformierbarer Tarifstand bzw. Normenstand war bezüglich des TV Zusatzzahlung zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht gegeben. 34
- c)Anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung, wonach ohne die Vereinbarung der Ausgleichszahlungen nach dem TV Zusatzzahlung der Verzicht nach dem TV Sanierung nicht vereinbart worden wäre und insofern ein synallagmatisches Verhältnis bestehe. Es mag zwar zutreffend sein, dass die Vereinbarung der Ausgleichszahlungen nach dem TV Zusatzzahlung eng mit dem Verzicht nach dem TV Sanierung zusammenhängt und dass das eine nicht ohne das andere vereinbart worden wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das herausgeschobene Inkrafttreten tatsächlich unzweideutig vereinbart wurde und dies in einem vom Sanierungstarifvertrag gesonderten Tarifvertrag geschehen ist. Beide tarifautonomen Festlegungen sind maßgebend und können nicht durch gerichtliche Entscheidung nachträglich korrigiert werden. 35 3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Klage auch nicht im Hinblick auf das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stattzugeben. Dabei kann es dahinstehen, ob der Klägerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt dem Grunde nach Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Jedenfalls hat eine rechtliche Herleitung keinen Erfolg, wenn - wie hier - die Auszahlung eines Geldbetrages verlangt wird, während die der begünstigten Arbeitnehmergruppe gewährten Leistungen nach der „Vereinbarung über eine Abschlussprämie und eine weitere Leistung und Anrechnungsvorbehalt“ aus Gutscheinen und Gutschreibungen auf Kundenkonten sowie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bestanden. Wenn unter dem Gesichtspunkt eines eventuellen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot Gleichbehandlung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt wird, kann ein Anspruch nur auf dasjenige bestehen, was der begünstigten und/oder nicht gemaßregelten Arbeitnehmergruppe gewährt worden ist. Da es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, kann das in der Vereinbarung in Aussicht Gestellte auch nicht als ein „Weniger“ gegenüber dem Klageantrag zuerkannt werden. 36 II. Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus der Bezugnahme auf die „Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ im Arbeitsvertrag der Klägerin. Der Senat ist, obwohl das Landesarbeitsgericht sich mit einem solchen Anspruch nicht befasst hat, nicht gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst zu entscheiden und auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Klage abzuweisen. 37 1. Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind (näher BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12,
§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = Ez
A TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Diese Grundsätze gelten auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln. 38 2. Aus der Bezugnahmeklausel unter Punkt 8 des Arbeitsvertrages folgt der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. Auch wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass die Klausel nicht als sog. Gleichstellungsabrede wirkt, sondern unverändert die dort genannten Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung einbezieht, führt dies nicht zum Klageerfolg. 39
- a)Es kann dahinstehen, ob die Bezugnahmeklausel unter Punkt 8 des Arbeitsvertrages vom 3. Februar 2001 als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Senatsrechtsprechung auszulegen ist, die nach Betriebsübergang am 1. Januar 2006 auf einen tarifungebundenen Erwerber nur noch statisch wirkt und deshalb keine Rechtsgrundlage für die Forderung der Klägerin aus einem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Tarifvertrag darstellt. 40
- aa)Zwar kann es sich hier nach dem Datum des Vertragsabschlusses im Jahre 2001 um einen „Altvertrag” nach der früheren Senatsrechtsprechung zur sog. Gleichstellungsabrede handeln, die aus Gründen des Vertrauensschutzes nach wie vor auf Arbeitsverträge angewandt wird, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (statt vieler BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 29 mwN, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Bezugnahmeklausel Nr. 35). Jedoch war stets und ist Voraussetzung für die Auslegung einer dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag als sog. Gleichstellungsabrede, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag bei Vertragsschluss einschlägig war (ausf. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 22 f.,
§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72; weiterhin 27. November 2002 - 4 AZR 661/01 - zu II 2 b bb
(1)der Gründe,
§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
28; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 99, 120; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - zu II a bb der Gründe, BAGE 84, 97). Konsequenz dieser Voraussetzung ist, dass bei einer Verweisung auf einen „fachfremden“ oder „ortsfremden“ Tarifvertrag die Annahme einer Gleichstellungsabrede ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich ausscheidet (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 396/08 - Rn. 23, aaO; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - zu II 3 b cc der Gründe, BAGE 96, 177). Damit zusammen hängt die Festlegung der früheren Rechtsprechung, wonach eine Gleichstellungsabrede nur in Betracht kam, wenn der Arbeitgeber bei Vereinbarung der Bezugnahme an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden war. 41
- bb)Nach den Feststellungen der Vorinstanzen steht nicht fest, ob die genannten Voraussetzungen bei Vertragsabschluss im Jahre 2001 erfüllt sind. Es ist offengeblieben, ob und ggf. wie die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden war. Sie wandte zwar die Tarifverträge des Einzelhandels in Sachsen-Anhalt an, es fehlt jedoch - nach der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts folgerichtig - an einer Feststellung, ob dies durch Verbandsmitgliedschaft vorgegeben war. 42
- b)Jedenfalls erfasst eine dynamische Bezugnahme auf „die Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ nicht Haustarifverträge eines anderen Unternehmens. 43
- aa)Zugunsten der Klägerin kann angenommen werden, dass die Bezugnahmeklausel unter Punkt 8 des Arbeitsvertrages unverändert dynamisch auszulegen ist. 44
- bb)Auch bei Annahme ungebrochener dynamischer Wirkung der Klausel ist nach Betriebsübergang der zuvor noch nicht in Kraft getretene TV Zusatzzahlung nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst. 45
(1)Die Bezugnahmeklausel unter Punkt 8 des Arbeitsvertrages auf die „Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ ist vom Wortlaut her nicht festgelegt auf ein bestimmtes Bezugnahmeobjekt. Es wird weder auf einen konkret bezeichneten Tarifvertrag verwiesen, noch ist eine Bestimmung nach Branche, Fläche oder Region darin benannt. Auch andere Klauseln im Arbeitsvertrag mit Bezugnahmen auf Tarifverträge geben keinen näheren Aufschluss. So wird unter Punkt 10 des Arbeitsvertrages bezüglich des Urlaubsanspruchs auf einen „zutreffenden“ Tarifvertrag verwiesen, was ebenfalls offen formuliert ist. 46
(2)Unabhängig davon, ob eine solche unspezifische Bezugnahmeklausel als wirksame sog. Tarifwechselklausel oder große dynamische Verweisungsklausel ausgelegt werden kann oder sogar als unwirksam anzusehen ist, weil sie nicht klar und verständlich ist und damit nicht den Vorgaben von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht, ist jedenfalls ausgeschlossen, dass davon ein Haustarifvertrag eines anderen Unternehmens - wie hier der TV Zusatzzahlung als vor Betriebsübergang noch nicht in Kraft getretener Haustarifvertrag des Veräußerers - erfasst ist. Dafür ist keinerlei Anhaltspunkt im Wortlaut vorhanden. Wenn überhaupt von der Verweisungsklausel auch jeweilige Haustarifverträge erfasst sein sollten, dann jedenfalls nur diejenigen, die für den jeweiligen Arbeitgeber bei Inkrafttreten des betreffenden Tarifvertrages „gültig“ sind. 47
(3)Nach allem kommt es auf die im Vorabentscheidungsverfahren - C-426/11 - (Alemo-Herron ua.) in der Folge der Werhof-Entscheidung (EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof] Rn. 29, Slg. 2006, I-2397) dem EuGH gestellten Fragen nach der Vereinbarkeit der Annahme des Übergangs dynamischer tarifvertraglicher Regelungen, die periodischer Verhandlung unterliegen, mit der Richtlinie 2001/23/EG nicht an. 48 III. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Bepler Treber Winter Plautz Weßelkock http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600037794&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public