KARE600037850 BAG 5. Senat 20120418 5 AZR 307/11 Urteil § 1 Abs 1 TVG, § 611 BGB vorgehend ArbG München, 7. Juli 2010, Az: 26 Ca 19386/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 24. März 2011, Az: 2 Sa 893/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Honorar einer Fernsehjournalistin nach dem Honorarrahmen Fernsehen - Tarifauslegung - kein Schuldanerkenntnis in einer Gehaltsabrechnung 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. März 2011 - 2 Sa 893/10 - aufgehoben, soweit es die Klage auf Zahlung eines Online-Zuschlags nebst Zinsen auf die von der Beklagten abgerechneten Honorare für die in den Anträgen zu VIII. bis XLII. bezeichneten Magazinbeiträge abgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. 1 Die Parteien streiten darüber, ob Leistungen der Klägerin nach bestimmten Honorarkennziffern zu vergüten sind. 2 Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di seit dem 1. Juni 2005, ist Journalistin und Filmautorin. Seit 1978 ist sie regelmäßig als freie Mitarbeiterin für die beklagte Rundfunkanstalt tätig, seit 1979 mit dem Status einer arbeitnehmerähnlichen Person (sog. feste freie Mitarbeiterin). 3 Für die Medizinredaktion der Beklagten stellte die Klägerin nach eigenem schriftlichen Konzept zahlreiche vier- bis siebenminütige Beiträge her, die im Bayerischen Fernsehen in der Sendung „Gesundheit“ (früher: „Sprechstunde“) oder im „Ersten“ in der Sendung „ARD-Ratgeber Gesundheit“ ausgestrahlt wurden. Beim Drehen, Schneiden und Vertonen wurde die Klägerin von Kameraleuten, Cuttern, Musikberatern und Grafikern unterstützt. 4 Die Beklagte vergütet ihre freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Fernsehen nach einem „Honorarrahmen Fernsehen“, der nach dem Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 4 Honorarrahmen Hörfunk und Fernsehen zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen als Tarifvertrag gelten soll. In den monatlichen Vergütungsmitteilungen der Beklagten an die Klägerin waren zum Teil für Beiträge zu den Sendungen „Gesundheit“ bzw. „ARD-Ratgeber Gesundheit“ die Angaben „Leistung 05 31 F Manuskript“ und „Leistung 14 11 F Regie“ enthalten. Tatsächlich entsprach aber das an die Klägerin gezahlte Entgelt nicht diesen Honorarkennziffern (im Folgenden: HKZ), sondern lag generell innerhalb des Rahmens der - in einem Teil der monatlichen Vergütungsmitteilungen auch angegebenen - HKZ 32.30. 5 Die maßgeblichen HKZ des bis zum 31. März 2010 geltenden Honorarrahmens Fernsehen lauten: „Nr. Leistung je von DM bis DM von Euro bis Euro 05.00 Sonstige urheberrechtliche Leistungen (Lizenzen) ... 05.30 Manuskripte nach eigner Idee für Sendungen bis 05.31 20 Minuten Sendelänge 3.629,00 8.944,00 1.855,48 4.572,99 ... 14.00 Regie bei Dokumen-tationen, Reportagen, Features und ähnlichem, einschl. Schnitt und Fertigstellung Die Ermittlung des Regiehonorars erfolgt nach der zu erwartenden Beschäftigungsdauer, diese hängt vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Produktion ab. Mit dem Regiehonorar werden Recherchen und Vorbereitungsarbeiten abgegolten; es wird als Pauschalhonorar ausgewiesen. 14.10 bis 20 Minuten Sendelänge 14.11 bis 2 Wochen 3.889,00 5.833,00 1.988,41 2.962,37 14.12 bis 3 Wochen 6.092,00 7.777,00 3.114,79 3.976,32 ... 32.00 Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen: Redaktion, Regie, Schnittanweisung, Text 32.10 Kurzreportagen je angefangene Minute 250,00 493,00 127,82 252,07 32.11 Kurzbeiträge unter 60 Sekunden 298,00 363,00 152,36 185,60 32.20 bei besonderen Erfordernissen im künstlerischen, didaktischen oder journalistischen Bereich (auch Glossen) Minute 518,00 806,00 264,85 412,10 Beiträge über 5 Minuten sind nach Ziff. 32.30 abzurechnen. Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen: 32.30 Magazinbeiträge Beitrag 3.241,00 8.866,00 1.657,10 4.533,11 Beiträge von mehr als 15 Minuten Sendelänge sind daraufhin zu überprüfen, ob die Ziffern 05.00 und 14.00 anzuwenden sind.“ 6 Der seit dem 1. April 2010 geltende Honorarrahmen Fernsehen hat lediglich die Honorare erhöht, ist aber in den im Streitfall maßgeblichen HKZ unverändert geblieben. 7 Mit Schreiben vom 31. März 2009 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, ihre für die Medizinredaktion erbrachten Leistungen nach den HKZ 05.31 und 14.11 nachzuberechnen und zu vergüten. 8 Mit ihrer am 23. Dezember 2009 eingereichten, mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 erweiterten, im Kammertermin beim Arbeitsgericht teilweise zurückgenommenen und in der Berufungsinstanz nochmals erweiterten Klage hat die Klägerin zuletzt für den Zeitraum Januar 2006 bis Oktober 2010 für insgesamt 55 Beiträge zu den Sendungen „Gesundheit“ und „ARD-Ratgeber Gesundheit“ (Differenz-)Vergütung nach den HKZ 05.31 und 14.11 geltend gemacht, teilweise nebst einer tarifvertraglichen Zulage in bestimmter prozentualer Höhe, und die Auffassung vertreten, die HKZ 32.30 gelte nur für aktuelle Magazinbeiträge. Nicht aktuelle Magazinbeiträge, wie die von ihr hergestellten, seien nach den HKZ 05.31 und 14.11, deren Voraussetzungen ihre Leistungen erfüllten, zu honorieren. Das ergebe sich zumindest aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung und der Angabe dieser HKZ in den Vergütungsmitteilungen. Außerdem hat die Klägerin einen Online-Zuschlag nach der bei der Beklagten geltenden Regelung verlangt. Dass das gezahlte Honorar innerhalb des von der HKZ 32.30 eröffneten Rahmens nicht billigem Ermessen entspreche, hat sie nicht geltend gemacht. 9 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 105.554,19 Euro nebst einem bestimmten Prozentsatz tarifvertraglicher Zulage sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 14.133,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen. 10 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen seien als Magazinbeiträge ausschließlich nach der HKZ 32.30 zu vergüten. Dort sei ausdrücklich vorgesehen, dass erst bei Beiträgen von mehr als 15 Minuten Sendelänge zu überprüfen sei, ob die HKZ 05.00 und 14.00 anzuwenden seien. Zudem hätten die Leistungen der Klägerin die Voraussetzungen der HKZ 05.30 und 14.10 nicht erfüllt, weil sie weder Manuskripte für Sendungen verfasst noch Regie in dem von der HKZ 14.00 verlangtem Umfange geführt habe. Die Vergütungsmitteilungen seien auch nicht als Mitteilung über eine Eingruppierung zu werten. Ein in Höhe von 4,5 % des Haupthonorars geschuldeter Online-Zuschlag sei vereinbarungsgemäß in den Minutensatz eingerechnet worden. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 12 Die Revision der Klägerin ist nur im Streitgegenstand Online-Zuschlag teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. 13 I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie für Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum eine Differenzvergütung zum (Mindest-)Honorar nach den HKZ 05.30 und 14.10, teilweise - nämlich bei den erstinstanzlich gestellten Anträgen - nebst einer tarifvertraglichen Zulage hierzu begehrt. Insoweit ist die Klage unbegründet. 14 1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Klägerin für die von ihr im Streitzeitraum erbrachten Leistungen Vergütung nach dem Honorarrahmen Fernsehen zusteht. Ob es sich bei dem Honorarrahmen Fernsehen in seiner jeweiligen Fassung tatsächlich um einen Tarifvertrag gemäß dem Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 4 Honorarrahmen Hörfunk und Fernsehen zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 21. Februar 1980 handelt, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für Tarifverträge nach § 1 Abs. 2 TVG gewahrt ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat den Honorarrahmen - den für die Tarifauslegung geltenden Grundsätzen folgend - zutreffend angewendet. 15 2. Ein Anspruch auf Vergütung nach den HKZ 05.30/31 und 14.10 folgt weder allein aus der Nennung dieser HKZ in einem Teil der monatlichen Vergütungsmitteilungen der Beklagten noch aus den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung. 16
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