BAG, Urteil vom 24.05.2012 – 6 AZR 679/10 – Versetzung in den Ruhestand - Integrationsamt Die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen…
KARE600037894 BAG 6. Senat 20120524 6 AZR 679/10 Urteil § 92 S 1 SGB 9, § 19 SchwbG, § 29 Abs 1 BeamtStG vorgehend ArbG Düsseldorf, 10. Mai 2010, Az: 2 Ca 7428/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 23. September 2010, Az: 5 Sa 737/10, Urteilnachgehend BAG, 7. Juni 2013, Az: 6 AZN 132/13, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)nachgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 19. Dezember 2012, Az: 5 Sa 1356/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Versetzung in den Ruhestand - Integrationsamt Die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf keiner Zustimmung des Integrationsamtes. § 92 Satz 1 SGB IX ist insoweit nicht analog anzuwenden.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.
2 Der 1953 geborene Kläger ist seit dem 28. Juli 1973 als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis der Parteien finden die Regelungen der Dienstordnung für die Angestellten der AOK Rheinland (im Folgenden: Dienstordnung) Anwendung. Der Kläger war zuletzt im Wege der Abordnung als Beitragsprüfer im Bereich Beiträge/Leistungen der Unternehmenssteuerung (RAG-Zahlstellenprüfer) im Außendienst tätig. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 90 und verfügt über das Merkzeichen „G“.
3 Die Dienstordnung idF des 3. Nachtrags, in Kraft getreten zum 1. Januar 1999, bestimmt ua.: „§ 15 Rechtsstellung Der Angestellte auf Lebenszeit steht in einem Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht. … § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften
5 Mit Schreiben vom 20. Mai 2009, in dem die Beklagte die Amtsärztin darauf hinwies, dass sie dem Kläger eine dem Gutachten vom 9. April 2009 entsprechende Änderung der Tätigkeit in Aussicht gestellt habe, bat die Beklagte um die Erstellung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens. In diesem nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 15. Juni 2009 erstellten Gutachten vom 19. Juni 2009 heißt es ua.: „Zum Zeitpunkt der Voruntersuchung schien der Unterzeichnerin noch die Möglichkeit gegeben zu sein, dass in einem Gespräch zwischen dem Patienten und der Dienststelle ein Weg der Wiedereingliederung gefunden würde. Zu diesen Gesprächen war Herr B aber offensichtlich nicht bereit oder vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht imstande. Die Unterzeichnerin sieht nunmehr keine realisierbare Möglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung, in diesem Sinne ist dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen. … Herr B ist subjektiv psychisch überfordert und aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur auch objektiv nicht imstande zu einer konstruktiven Problembewältigung beizutragen. … Eine grundsätzliche Änderung der Persönlichkeitsstruktur ist auch mittelfristig nicht zu erwarten.“ 6 Mit Schreiben vom 10. August 2009 informierte die Beklagte die Gesamtschwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Noch am selben Tag teilte die Gesamtschwerbehindertenvertretung mit, dass es ihr schwerfalle, der Versetzung in den Ruhestand zuzustimmen, da nach ihrer Auffassung nicht alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung aufgegriffen worden seien. Die Beklagte versetzte den Kläger mit Ablauf des Monats September 2009 in den Ruhestand, was sie ihm mit Schreiben vom 21. September 2009 mitteilte. Vor ihrer Entscheidung hatte die Beklagte das Integrationsamt nicht beteiligt. Erst nachdem das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand festgestellt hatte, weil das Integrationsamt entsprechend § 92 SGB IX hätte beteiligt werden müssen, hat die Beklagte vorsorglich die Zustimmung des Integrationsamtes zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt, die im Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 26. Januar 2011 erteilt worden ist.
7 Mit seiner am 9. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand. Er hat geltend gemacht, er sei dienstfähig. Ihm sei keine Wiedereingliederung im Sinne des Gutachtens vom 9. April 2009 angeboten worden. Nach dem Angebot der Beklagten vom 17./21. April 2009 hätte er im gesamten Rheinland RAG-Zahlstellen prüfen müssen. Die Beklagte habe gewusst oder wissen müssen, dass er dieses Angebot nicht habe annehmen können. Es sei ein Scheinangebot gewesen. Das Gutachten vom 19. Juni 2009 lasse offen, ob die Wiedereingliederung gescheitert sei, weil der Kläger nicht willens gewesen sei, ein Wiedereingliederungsgespräch zu führen, oder ob er zu einem solchen Gespräch psychisch nicht in der Lage gewesen sei. Damit fehle es an einer fachlichen Grundlage für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit. Darüber hinaus habe der Personalrat der Versetzung in den Ruhestand nicht zugestimmt. Schließlich fehle es an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes.
8 Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2009 erklärte Versetzung in den Ruhestand rechtsunwirksam ist.
9 Die Beklagte hat zum Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, sie habe dem Kläger am 17./21. April 2009 angeboten, die Agenturen für Arbeit wie bisher und daneben nur solche RAG-Zahlstellen zu prüfen, bei denen die Prüfung zentral in einer wohnortnahen Regionaldirektion möglich sei, und so seine Fahrtzeiten zu minimieren. Einer Zustimmung des Integrationsamtes habe es nicht bedurft. Die für eine analoge Anwendung des § 92 SGB IX erforderliche planwidrige Regelungslücke liege nicht vor.
10 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, weil die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Ruhestandsversetzung fehle. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
11 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand stattgeben. Eine Zustimmung oder auch nur eine Beteiligung des Integrationsamtes vor der Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Kläger dauerhaft dienstunfähig und deshalb zu Recht in den Ruhestand versetzt worden ist. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
12 I. Der Klageantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag zu verstehen. In dieser Auslegung ist die Klage zulässig. Das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis trotz der verfügten Versetzung fortbesteht, liegt vor (BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 151/08 - Rn. 26, BAGE 129, 265).
13 II. § 92 Satz 1 SGB IX erfasst die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterscheidet sich von den Voraussetzungen, dem Bedeutungsgehalt (vgl. BAG 20. Oktober 1977 - 2 AZR 688/76 - zu I der Gründe, AP SchwbG § 19 Nr. 1 = EzA SchwbG § 19 Nr. 1; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 92 Rn. 7) und von den Rechtsfolgen her grundlegend von den in § 92 Satz 1 SGB IX aufgeführten Versicherungsfällen. Insbesondere wird das Dienstverhältnis eines Dienstordnungsangestellten durch die Versetzung in den Ruhestand nicht endgültig beendet, sondern kann unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BeamtStG bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit reaktiviert werden.
14 III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedurfte die Versetzung des Klägers in den Ruhestand auch nicht in entsprechender Anwendung des § 92 Satz 1 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes. Die für eine Analogie erforderlichen Voraussetzungen haben nicht vorgelegen und sind auch durch die Aufhebung des § 128 Abs. 2 SGB IX zum 1. Mai 2004 nicht entstanden.
15 1. Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder Beamte, noch haben sie einen beamtenrechtlichen Status. Infolge der Unterstellung des Dienstverhältnisses unter die Dienstordnung im Anstellungsvertrag der Parteien wirkt jedoch die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11, 19, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 4). Für Dienstordnungsangestellte gelten damit im selben Umfang wie für Beamte die jeweils gültigen in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften. Dazu gehören auch die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in §§ 26 ff. BeamtStG und über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen, § 21 Nr. 3, § 47 Abs. 1 BeamtStG iVm. § 10 BDG. Für Beamte besteht durch diese Vorschriften ein in sich geschlossenes System hinsichtlich der Voraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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18 Ausgehend von der Entscheidung vom 29. Juni 1961 (- 2 AZR 371/60 - BAGE 11, 168) hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20. Oktober 1977 (- 2 AZR 688/76 - AP SchwbG § 19 Nr. 1 = EzA SchwbG § 19 Nr. 1) angenommen, § 19 SchwbG als Vorgängerregelung des § 92 SGB IX solle den Schwerbehinderten, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen ende, die mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stünden, unabhängig von der rechtstechnischen Ausgestaltung der Beendigung einen verstärkten Bestandsschutz gewähren. Dieser soziale Schutzgedanke treffe auch auf Schwerbehinderte zu, deren Arbeitsverhältnis bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit ohne Kündigung ende. Diese Vergleichbarkeit der Interessenlagen gebiete es, § 19 SchwbG auf Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Dienstunfähigkeit entsprechend anzuwenden.
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BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 26, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 4).
26 2. Eine Vorlage an den Großen Senat nach § 45 ArbGG ist nicht erforderlich. Zum einen ist für die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand und deren Entlassung nunmehr der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts zuständig. Zum anderen stellt sich die Rechtsfrage, ob und inwieweit das Integrationsamt bei der Entlassung von Dienstordnungsangestellten wegen Dienstvergehen oder deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu beteiligen ist, aufgrund des gänzlich geänderten Regelungskontextes und nach der Aufhebung des § 128 Abs. 2 SGB IX neu. Die rechtliche Grundlage der früheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist entfallen, diese Entscheidungen sind „überholt“ ( vgl. BVerfG 2. Juli 1992 - 2 BvR 972/92 - NStZ 1993, 90 ). Deshalb fehlt es an der für eine Anrufung des Großen Senats erforderlichen Identität der Rechtslage (vgl. BGH 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02 - BGHZ 153, 173; vgl. allg. für Gesetzesänderungen GMP/Prütting 7. Aufl. § 45 Rn. 18).
27 IV. Die Sache ist nicht entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat die erforderlichen Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 26 BeamtStG für eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorlagen, ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt nicht getroffen.
28 1. Der Kläger hat sein erstinstanzliches Vorbringen, mit dem er die fehlende Zustimmung des Personalrats gerügt und geltend gemacht hatte, dass die Voraussetzungen einer Dienstunfähigkeit nicht vorgelegen hätten, in der Berufungserwiderung in Bezug genommen. Der Kläger musste diese Einwände in der Berufungsinstanz nicht wiederholen oder gar vertiefen. Als Berufungsbeklagter durfte er sich auf die Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils beschränken (BVerfG 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 - NJW 2000, 131; BGH 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 - FamRZ 1986, 1085).
29 2. Der Senat kann keine eigene Sachentscheidung treffen (§ 563 ZPO).
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Pensionierungen vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze sollen soweit als möglich vermieden werden. Deshalb soll der Dienstherr vor einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach einer anderweitigen Verwendung suchen. Wann eine anderweitige Verwendung möglich ist, ist in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG definiert: Das neue Amt muss zum Bereich desselben Dienstherrn gehören, mit demselben Grundgehalt verbunden sein und vom Beamten gesundheitlich ausgefüllt werden können. Nötigenfalls kann dies einen (horizontalen) Laufbahnwechsel unter Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich machen. Stimmt der Beamte zu, ist auch eine Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit unter weiteren Voraussetzungen möglich.
Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG außerdem abgesehen werden, wenn noch begrenzte Dienstfähigkeit besteht, der Beamte also noch seine Dienstpflichten während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.
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