versicherung Scheidet ein Dienstordnungsangestellter vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft
AVG aus dem Dienstordnungsangestelltenverhältnis aus, darf sein
AVG zu berechnender Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß § 18 Abs. 9 BetrAVG nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn er für die Zeit der
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung als Dienstordnungsangestellter in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert worden wäre. Der Berechnung des fiktiven gesetzlichen Rentenanspruchs ist nur die Beschäftigungszeit in dem versicherungsfreien Dienstordnungsangestelltenverhältnis zugrunde zu legen, in dem die unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben wurde. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
Vollendung des
der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit einem Besoldungsdienstalter vom 01.07.
den gesetzlichen Bestimmungen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
versichern.“ 5 Mit Schreiben vom 10. August 2005 teilte die Beklagte dem Kläger
AVG mit, dass er aufgrund der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit vom
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung werde deshalb nicht durchgeführt; die Betriebsrente wegen Alters bei Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren betrage bei Ausscheiden 735,83 Euro. 6 Mit Schreiben vom 21. November 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen wegen Invalidität
den Vorschriften des BetrAVG. Mit Schreiben vom
an. Die Beklagte veranlasste eine Vergleichsberechnung
AVG durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Danach hätte der Kläger eine monatliche Rente iHv. 669,71 Euro zu beanspruchen, wenn er für die Zeit der Beschäftigung bei der Beklagten vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. März 2005 von dieser in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert worden wäre. Im gleichen Zeitraum hätte der Kläger Ansprüche bei der VBL auf zusätzliche Altersversorgung iHv. 173,13 Euro erworben. Den Gesamtbetrag iHv. 842,84 Euro monatlich zahlt die Beklagte dem Kläger ab dem
zuversichern. Die Beklagte schulde ihm daher eine monatliche Invaliditätsleistung iHv. 1.085,03 Euro. 8 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 29. Februar 2008 Invaliditätsversorgung
dem Betriebsrentengesetz iHv. weiteren 10.259,30 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ab dem
BBG komme es für den Beginn der Invaliditätsleistung nicht auf die tatsächliche Dienstunfähigkeit an, sondern auf die aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erfolgte Erklärung des Dienstvorgesetzten, er halte den Beamten für dienstunfähig. Dies sei
Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens vom
zuversichern oder bei der Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente zu berücksichtigen. Das Schreiben vom
AVG. Die sich fiktiv im Falle der
versicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung bei der Beklagten vom 1. Dezember 1990 bis zum 31. März 2005 ergebende Invaliditätsleistung ist höher als die ihm
AVG zustehende Betriebsrente. Sie beträgt 842,84 Euro brutto monatlich. Diesen Betrag zahlt die Beklagte dem Kläger seit dem 1. April 2007. Bei der Ermittlung des
AVG maßgeblichen fiktiven Rentenanspruchs ist allein auf die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung bei der Beklagten abzustellen. Die zuvor im Beamtenverhältnis bei der BfA vom
AVG. Auch ein darauf gerichteter Schadensersatzanspruch steht ihm nicht zu. 16 1. Dem Kläger wurden anlässlich des Dienstordnungsangestelltenverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Er unterfällt damit dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes
AVG. 17 2. Der Anspruch des Klägers auf Invaliditätsversorgung
AVG ist geringer als der von der Beklagten gezahlte Betrag iHv. 842,84 Euro brutto monatlich. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Ermittlung des Unverfallbarkeitsquotienten
AVG zu Recht eine mögliche Betriebszugehörigkeit ab dem
AVG in der im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 31. März 2005 geltenden Fassung hat bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft
AVG fortbesteht, Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des
AVG die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen maßgeblich. 19
AVG - wie von ihr angenommen - eine mögliche Betriebszugehörigkeit vom
Vm. § 30d Abs. 3 Satz 4 BetrAVG keine über 842,84 Euro brutto monatlich hinausgehende Invaliditätsleistung zu. 23 § 18 Abs. 9 BetrAVG bestimmt, dass bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei waren, die Ansprüche
AVG nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben dürfen, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert worden wäre. Hat das Arbeitsverhältnis iSv. § 18 Abs. 9 BetrAVG bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung
AVG auch die fiktive VBL-Rente einzubeziehen (§ 30d Abs. 3 Satz 4 BetrAVG). In die Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente sind lediglich die Zeiten einzustellen, die der Kläger bei der Beklagten in seiner dort
A verbrachte Dienstzeit ist nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung von § 18 Abs. 9 BetrAVG
seinem Wortlaut, dem systematischen Gesamtzusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem erkennbaren Zweck. 24 a) Bereits aus Wortlaut und systematischem Gesamtzusammenhang des § 18 Abs. 9 BetrAVG folgt, dass lediglich die versicherungsfreien Beschäftigungszeiten bei der Beklagten in die Vergleichsberechnung einzustellen sind. § 18 Abs. 9 BetrAVG knüpft an das Arbeitsverhältnis an, in dem
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Sozialversicherungsfreiheit bestanden hat und in dem die Versorgungsanwartschaft erworben wurde. Dies wird deutlich durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG. Diese Vorschrift trifft eine Regelung zur Höhe einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, die der Arbeitnehmer in einem bestimmten Arbeitsverhältnis erworben hat. Für deren Berechnung kommt es ausschließlich auf die Betriebszugehörigkeit in diesem Arbeitsverhältnis an. Durch die Anordnung in § 18 Abs. 9 BetrAVG, dass Ansprüche
AVG nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben dürfen, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert worden wäre, werden die unverfallbaren Anwartschaften aus dem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis
AVG einerseits und die fiktive Sozialversicherungsrente im Falle der
versicherung dieser versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits gegenübergestellt. 25 Auch der weitere systematische Gesamtzusammenhang von § 18 Abs. 9 BetrAVG spricht dafür, die Vergleichsberechnung isoliert auf das jeweilige
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreie Arbeitsverhältnis zu beziehen, in dem die Versorgungsanwartschaft
AVG erworben wurde. § 18 Abs. 9 BetrAVG steht im Zusammenhang mit der in § 8 Abs. 2 SGB VI vorgesehenen
versicherung. Danach werden ua. Personen, die als sonstige Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts versicherungsfrei waren,
versichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind. Die
versicherung erstreckt sich
2 Satz 2 SGB VI auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (
versicherungszeitraum). Die Beiträge für die
versicherung hat
5 Satz 1 SGB VI der Arbeitgeber allein unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen. 26 Diese Regelungen betreffen ersichtlich ein konkretes, versicherungsfreies Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber und stellen auf diese versicherungsfreie Beschäftigung ab. Eine Verbindung mehrerer versicherungsfreier Beschäftigungen wird nur über die in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Nichtvorliegens von Aufschubgründen
2 SGB VI hergestellt. Danach soll grundsätzlich
einem unversorgten Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung der jeweilige Arbeitgeber eine
versicherung durchführen, wenn nicht einer der in § 184 Abs. 2 SGB VI genannten Aufschubgründe eingreift.
2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist eine
versicherung ausgeschlossen, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren
dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht, sofern der
versicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. Ob der
versicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der späteren Beschäftigung berücksichtigt wird, bestimmt § 184 Abs. 2 SGB VI ebenso wenig, wie die Vorschrift dazu führt, dass der neue Arbeitgeber, bei dem nunmehr eine versicherungsfreie Beschäftigung erfolgt, die
versicherung hinsichtlich der früheren versicherungsfreien Beschäftigung durchzuführen hat. Dazu bleibt ausschließlich der frühere Arbeitgeber verpflichtet. 27 b) Schließlich sprechen auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Regelung in § 18 Abs. 9 BetrAVG dafür, in die Vergleichsberechnung lediglich das
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreie Arbeitsverhältnis, in dem die unverfallbare Versorgungsanwartschaft
AVG erworben wurde, einzubeziehen. § 18 Abs. 9 BetrAVG wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
AVG bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie
1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren (z. B. Dienstordnungs-Angestellte), nicht geringer ist als die Anwartschaft, die sich aus einer
versicherung der versicherungsfreien Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hätte. Damit wird eine zusätzliche
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und die damit in der Regel verbundene Überversorgung vermieden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist verpflichtet, dem Träger der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsfall, die für die Vergleichsberechnung erforderliche Auskunft zu erteilen.“ 28 Der Gesetzgeber verfolgt daher mit der Vorschrift das Ziel, insbesondere Dienstordnungsangestellte, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft
AVG aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so weit abzusichern, wie sie es wären, wenn dieses Arbeitsverhältnis nicht versicherungsfrei ausgestaltet gewesen wäre. Die Regelung knüpft damit ausschließlich an das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis an, in dem die Versorgungsanwartschaft erworben wurde. 29 c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gebietet der Umstand, dass es bei der Beschränkung der Vergleichsberechnung auf das Arbeitsverhältnis, in dem die Versorgungsanwartschaft
AVG erworben wurde, zu einem versorgungsrechtlichen Verlust der Dienstzeiten in einem anderen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kommen kann, keine andere Auslegung des § 18 Abs. 9 BetrAVG. Maßgeblich für die Versorgungsleistung ist zunächst die vom Arbeitnehmer während seiner sozialversicherungsfreien Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber erworbene
AVG - ggf. iVm. § 30f BetrAVG - unverfallbare Anwartschaft. In § 18 Abs. 9 BetrAVG hat der Gesetzgeber eine Mindestgrenze festgelegt, die er für angemessen hält, um eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Bei der Bestimmung dieser Mindestgrenze stellt das Gesetz ausschließlich auf die aus der versicherungsfreien Beschäftigung erwachsenden fiktiven Rentenanwartschaften ab. Folglich ist es für die Vergleichsberechnung unerheblich, dass ein Arbeitnehmer keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, weil er die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nicht erfüllt. Das Ziel der Regelung des § 18 Abs. 9 BetrAVG, eine Versorgung zu vermitteln, die der gesetzlichen Rente adäquat ist (vgl. Stephan Die Neuregelung des Betriebsrentenrechts für den öffentlichen Dienst ZTR 2001, 103, 107), wird dadurch nicht gefährdet. 30 d) Die Mindesthöhe der Invaliditätsversorgung des Klägers ab dem 1. April 2007 beträgt
AVG 842,84 Euro brutto.
der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. November 2007 hätte der Kläger im Falle der fiktiven
versicherung für die Dauer des versicherungsfreien Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten vom
AVG die fiktive Zusatzrente der VBL iHv. 173,13 Euro brutto monatlich hinzuzurechnen. Dies ergibt insgesamt den von der Beklagten gezahlten Betrag iHv. 842,84 Euro brutto monatlich. 31 e) Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf Berücksichtigung der Dienstzeit bei der BfA im Rahmen der Vergleichsberechnung
AVG. Das Schreiben der Beklagten vom
den gesetzlichen Bestimmungen bei der BfA
versichern werde. Seine Tätigkeit als Beamter bei der BfA wird in dem Schreiben nicht erwähnt. 33 4. Der Kläger kann einen höheren Rentenanspruch auch nicht mit Erfolg auf Schadensersatzgesichtspunkte stützen. Durch die unterbliebene
versicherung hat die Beklagte keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Sie hat dem Kläger zwar in dem Schreiben vom 18. Februar 2005 mitgeteilt, dass sie ihn
den gesetzlichen Bestimmungen bei der BfA
versichern werde. Eine
versicherung war jedoch
den gesetzlichen Bestimmungen in § 8 Abs. 2 SGB VI nicht möglich und ist daher zu Recht unterblieben. Eine Vertragsverletzung liegt hierin nicht. 34 III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gräfl Schlewing Spinner Schmalz Möller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600038024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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