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BAG 4 AZR 372/10

KARE600038371 BAG 4. Senat 20120516 4 AZR 372/10 Urteil § 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA, § 15 TV-Ärzte/VKA, § 1 Abs 1 TVG vorgehend ArbG Saarbrücken, 9. Dezember 2008, Az: 64 Ca 261/07, Urtei

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.

5; - 4 AZR 687/08 - Rn. 22,

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr. 10; - 4 AZR 841/08 - Rn. 28, Ez

TöD 240 TV-Ärzte/TdL § 12 Entgeltgruppe Ä 3 Nr. 4). 15 Etwas anderes mag dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine echte Arbeitsplatzteilung („Job-Sharing“) handelt. Diese ist nicht durch zeitgleiche, parallele Ausübung derselben Art von Verantwortung gekennzeichnet, sondern durch eine alternierende, sich in den Tätigkeitszeiträumen jeweils gerade nicht überschneidende Verantwortung. Eine solche liegt beispielsweise nicht vor, wenn in einer organisatorischen Einheit mehrere sog. Titular-Oberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind (zB 7. Juli 2010 - 4 AZR 863/08 - Rn. 34, ZTR 2011, 27; 20. April 2011 - 4 AZR 453/09 - Rn. 36,

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.

42; 22. Februar 2012 - 4 AZR 199/10 - Rn. 29). 16 bb) Danach war dem Kläger im Zeitraum bis Juli 2007 eine medizinische Verantwortung im Tarifsinne nicht übertragen. 17

(1)Der Kläger verkennt, dass unverzichtbare Voraussetzung die ungeteilte Bereichsverantwortung ist. An der Erfüllung dieses Erfordernisses fehlt es nicht nur dann, wenn sich ein „Oberarzt“ die Verantwortung mit einem weiteren „Oberarzt“ teilt (so in BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 841/08 - EzTöD 240 TV-Ärzte/TdL § 12 Entgeltgruppe Ä 3 Nr. 4), sondern auch in der vorliegenden Fallgestaltung. Ist für denselben Bereich neben einem Arzt ein leitender Arzt (Chefarzt) oder ein ständiger Vertreter des Chefarztes (leitender Oberarzt) in Ausübung einer „Doppelfunktion“ - als medizinisch verantwortlicher Arzt für den Funktions- oder Teilbereich („Bereichsarzt“) und als Chefarzt/leitender Oberarzt in Verantwortung für die Klinik - tätig, ist dies nicht anders zu beurteilen als ein Nebeneinander von zwei sog. Titular-Oberärzten. Dann liegt die tariflich geforderte alleinige medizinische Verantwortung für den Teilbereich nicht allein bei dem weiteren Arzt, hier dem Kläger. 18
(2)Vorliegend bestand nach dem Vortrag des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum eine geteilte medizinische Verantwortung für die Station
  1. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verantwortung alternierend - beispielsweise im Wege echter Arbeitsplatzteilung - ausgeübt worden ist, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger ausgeführt, dass er zusammen mit dem leitenden Oberarzt als einziger weiterer „Oberarzt“ für diese Station zuständig gewesen sei und mit ihm gemeinsam die ärztliche Patientenbetreuung, die Supervision und Ausbildung der Assistenzärzte durchgeführt habe. Auch im Geltendmachungsschreiben vom
  2. Februar 2007 heißt es: „Ich teile mir mit OA S die Zuständigkeit für Stat. 24 und die Endoskopie.“ 19 II. Ein Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA für die Zeit seiner Tätigkeit auf der Dialysestation ergibt sich entgegen seiner Auffassung nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 20
  3. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, sind Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber das Entgelt nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (st. Rspr., ua. BAG
  4. März 2011 - 4 AZR 431/09 - Rn. 49 mwN,

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.

39). Der für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich des Arbeitsentgelts notwendige kollektive Bezug fehlt jedoch, wenn die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen erfolgt (st. Rspr., ua. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 - zu I der Gründe, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 4). 21 2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine gleichheitswidrige Gruppenbildung hier nicht erkennbar. 22

  1. a)Zunächst geht die grundsätzliche Kritik des Klägers an den dargestellten Maßstäben der Rechtsprechung zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, namentlich zum Erfordernis eines „erkennbaren und generalisierenden Prinzips“ fehl. Er berücksichtigt nicht den Vorrang der Vertragsfreiheit. Der Arbeitgeber kann mit einzelnen Arbeitnehmern besondere vertragliche Abreden treffen, ohne dass andere, wie hier der Kläger, daraus einen Anspruch herleiten können (BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102). 23
  2. b)Der für eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat kein erkennbares und generalisierendes Prinzip der Beklagten aufgezeigt, nach dem sie die anderen früheren Titular-Oberärzte der Medizinischen Kliniken II und III, die nach seinem Vortrag im streitgegenständlichen Zeitraum sämtlich nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA vergütet worden sind, behandelt und auch ihn - weil er die Bedingungen des generalisierenden Prinzips der Beklagten ebenfalls erfülle - behandeln müsste. Er hat auch nicht aufgezeigt, dass die höhere Vergütung der von ihm genannten Titular-Oberärzte nicht den tarifvertraglichen Voraussetzungen entspricht. Allein der Vortrag, „alle anderen“ früheren Titular-Oberärzte erhielten die angestrebte Vergütung, reicht nicht aus, wenn dabei offenbleibt, ob deren auszuübende Tätigkeit den Anforderungen einer tarifgerechten Vergütung entspricht. 24 Im Übrigen ist nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts und unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags des Klägers allenfalls ersichtlich, dass möglicherweise in Einzelfällen eine nicht übertarifliche Vergütung erfolgt sein könnte. Handelt es sich hierbei um individuell ausgehandelte Entgelte, findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung (oben unter II 1). Der Grundsatz greift weiterhin nicht bei einem bloßen, auch vermeintlichen oder fehlerhaften, Normenvollzug ein (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 56 mwN, NZA-RR 2011, 45; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN, BAGE 127, 305 ). Deshalb kann sich der Kläger im Falle einer möglicherweise unzutreffenden Eingruppierung anderer Ärzte für seinen Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. 25 III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Treber Treber Winter Plautz Weßelkock http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600038371&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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