1 MTV Metall NRW 1996 betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit dem 1. Oktober 1995 35 Stunden. Gewerbliche Arbeitnehmer erhielten ein monatliches Entgelt, dessen Höhe sich aus der Monatsgrundlohntabelle des (jeweils geltenden) Lohnabkommens ergab und für das die wöchentliche Arbeitszeit
1 MTV Metall NRW 1996 maßgebend war (§ 15 Abs. 6 MTV Metall NRW 1996). 4 Zum
folgeregelung aufzunehmen.“ 6 Eine
folgende Vereinbarung wurde zwischen den Vertragsparteien nicht geschlossen. 7 Im Dezember 2008 erfolgte ein Vertragsangebot der Beklagten für ca. 75 vH der bei ihr Beschäftigten, darunter an den Kläger, zu einer auf drei Jahre befristeten Änderung des Arbeitsvertrages, das auszugsweise wie folgt lautete: „Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden ... Zugleich finden die Regelungen des Tarifwerkes der Metallindustrie mit sofortiger Wirkung bezogen auf die wöchentliche Arbeitszeit keine Anwendung mehr. Mit der Abrechnung Dezember erhalten Sie für 2008 eine nicht tabellenwirksame Einmalzahlung in Höhe von Euro 600,-- (sechshundert). Weiter freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihr Gehalt zum 1. Januar 2009 um 2,5 % erhöhen.“ 8 Der Kläger nahm dieses Vertragsangebot nicht an. Er arbeitete auch
Beginn des Jahres 2009 weiterhin wöchentlich 40 Stunden bei einem Arbeitsentgelt, das seit dem Inkrafttreten der Vereinbarung vom
dem MTV Metall NRW (ohne Jahresangabe) statt einer von 40 Stunden bei einer Entgeltberechnung auf Basis von nur 36 Stunden zu. Solange ihm gegenüber eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche angeordnet werde, seien die zusätzlichen wöchentlichen Arbeitsstunden ab dem 1. Januar 2009 zu vergüten. 10 Mit seiner Klage beansprucht der Kläger zuletzt noch die Bezahlung von wöchentlich weiteren vier Stunden für den Zeitraum von Januar bis April 2009 in zwischen den Parteien unstreitiger Höhe.
1 MTV Metall NRW 1996, dessen Anwendung sowohl aus mitgliedschaftlicher Gebundenheit als auch aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme folge, ergebe sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Vereinbarung vom 27. September 2005, falls es sich dabei überhaupt um einen Tarifvertrag handele, entfalte keine
wirkung. Diese Standortsicherungsvereinbarung sei ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2008 befristet gewesen. Auch hätten sich die Parteien verpflichtet, noch innerhalb von deren Dauer, nämlich spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2008, Verhandlungen über eine
folgeregelung aufzunehmen. Darin liege ein Ausschluss von
wirkung. Die Verknüpfung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen mit der Ableistung unbezahlter Arbeitsstunden spreche gleichfalls dafür, dass eine
wirkung nicht gewollt gewesen sei. 11 Der Kläger hat zuletzt, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.188,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
. Ein Ausschluss der
wirkung sei weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden. Insbesondere seien die Bestimmungen zur Arbeitszeit anders als diejenigen zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen nicht befristet worden. Die
wirkung des MTV Metall NRW 1996 habe für die nicht mehr an die Tarifverträge des Verbandes gebundene Beklagte mit Abschluss der Vereinbarung vom
1 MTV Metall NRW 1996 hinaus geleisteten Arbeitsstunden ist begründet. Dem Kläger steht die geforderte Differenzvergütung zu den von der Beklagten tatsächlich vergüteten 36 Wochenarbeitsstunden zu. Dem steht die Vereinbarung vom 27. September 2005 nicht entgegen. Sie wirkt nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG
. Die Tarifvertragsparteien haben die
wirkung dieses Tarifvertrages bei dessen Abschluss zulässigerweise konkludent ausgeschlossen. Die Arbeitszeit- und Vergütungsregelungen in Nr. 1 der Vereinbarung vom
1 MTV Metall NRW 1996 und belief sich auf 35 Stunden. 17
. 18 a) Bei Wegfall der
1, § 4 Abs. 1 TVG aus der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition folgenden unmittelbaren und zwingenden Rechtswirkung eines Tarifvertrages bleibt gemäß § 3 Abs. 3 TVG die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. 19 b) An das Ende der Tarifgebundenheit
3 TVG schließt sich die
wirkung
A TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 5;
wirkung Nr. 42 = EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 2).
dem Austritt der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus dem AGV Metall B/U und der zeitgleichen Beendigung des MTV Metall NRW 1996 im Wege der Ablösung durch den
folgetarifvertrag galten für die Parteien die Regelungen des MTV Metall NRW 1996 im Wege der
wirkung
wie vor unmittelbar. 20
der Vereinbarung vom
wirkenden Regelungen des MTV Metall NRW 1996 durch die Bestimmungen der Vereinbarung vom
wirkung war aber für die hier einschlägigen Regelungen unter Nr. 1 konkludent ausgeschlossen. Mit Ablauf der Vereinbarung vom
wirkenden MTV Metall NRW 1996. 21 a)
5 TVG gelten
Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen unmittelbar weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. § 4 Abs. 5 TVG sieht eine zeitliche Begrenzung nicht vor; die
wirkung des abgelaufenen Tarifvertrages ist abdingbar und entfällt dann, wenn eine andere Abmachung getroffen wird, die denselben Regelungsbereich erfasst und eine für das einzelne Arbeitsverhältnis verbindliche Regelung darstellt. Das kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung geschehen (BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 62, BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 27, BAGE 128, 175; 4. Juli 2007 - 4 AZR 439/06 - Rn. 21, EzA TVG § 4
wirkung Nr. 40). In welchem Umfang eine „andere Abmachung“ einen
5 TVG
wirkenden Tarifvertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ersetzen soll, bestimmt sich
dem in ihr zum Ausdruck kommenden Regelungswillen, der durch Auslegung zu ermitteln ist. 22 b)
diesen Vorgaben galt für das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Streitzeitraum vom
wirkung. 23 aa) Bei der Vereinbarung vom 27. September 2005 handelt es sich um einen Tarifvertrag, an den der Kläger und die Beklagte
1 TVG tariffähigen Parteien ist ein Tarifvertrag im Sinne des TVG. Als Tarifvertrag im Sinne des TVG kann nur ein zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern - oder mehreren davon - abgeschlossener schriftlicher Vertrag angesehen werden, der - abgesehen von den vorliegend nicht interessierenden schuldrechtlichen Vereinbarungen - der Festlegung von Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient und damit tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Inhaltsnorm iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG unmittelbar begründen soll. Auf eine Benennung als Tarifvertrag kommt es nicht an (vgl. etwa BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - BAGE 110, 164). 25
wirkenden tarifvertraglichen Regelung. Dieser auf eine unmittelbare Wirkung gerichtete Wille zeigt sich ausdrücklich im Wortlaut unter Nr. 1 der Vereinbarung vom
wirkenden Regelungen des MTV Metall NRW 1996 getroffen, die sich als schuldrechtliche Vereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer als Vertrag zu Lasten Dritter dargestellt hätte, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. 29 (bb) Gleiches gilt für die Entgeltberechnung. Diese wurde bereits dem Wortlaut
unmittelbar festgelegt. „Die Entgeltberechnung erfolgt“ danach auf der Basis einer 36-Stunden-Woche, bei Teilzeitbeschäftigung in einem dem entsprechenden Verhältnis. 30 (
wirkenden MTV Metall NRW 1996 - insbesondere § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 6 - sowie des einschlägigen Lohnabkommens. 32 cc) Die in der tarifvertraglichen Vereinbarung vom 27. September 2005 unter Nr. 1 enthaltenen Rechtsnormen wirkten jedoch nicht
5 TVG über den 31. Dezember 2008 hinaus
. Die Tarifvertragsparteien haben in der Vereinbarung vom 27. September 2005 deren
wirkung konkludent ausgeschlossen. 33
. Die Tarifvertragsparteien können die
wirkung jedoch auch wirksam ausschließen (vgl. nur BAG
deren Auslaufen ab dem 31. Dezember 2008 nicht
, weil die Tarifvertragsparteien deren
wirkung ausgeschlossen haben. Ihnen ging es mit der Regelung um eine Reduzierung der Kosten aus einem an sich anzuwendenden Verbandstarifvertrag durch zeitlich begrenzte Anhebung der dort vereinbarten Wochenarbeitszeit - im Wesentlichen ohne Entgeltausgleich - bei gleichzeitig vereinbarter Beschäftigungssicherung durch den zeitlich begrenzten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen. 35 (a) Zwar enthält die Vereinbarung vom 27. September 2005 keinen ausdrücklichen, wortwörtlichen Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen
wirkung. 36 (b) Aus ihren Regelungen folgt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine
wirkung
dem gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden sollte. Der Regelungswille der Tarifvertragsparteien der Vereinbarung vom 27. September 2005 ging dahin, hinsichtlich der Tarifbestimmungen unter Nr. 1 zeitlich nur befristete Regelungen unter Ausschluss der
wirkung zu treffen. Dies folgt aus den in der Vereinbarung miteinander in Ausgleich gebrachten wechselseitigen Interessen. 37 (aa) In Nr. 1 der Vereinbarung vom 27. September 2005 zur Anhebung der Wochenarbeitszeit ohne entsprechenden Entgeltausgleich und in Nr. 3 dieser Vereinbarung zu einem befristeten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen kommt ein zwischen den Parteien der Vereinbarung bestimmtes Verhältnis der jeweiligen Beiträge von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zur Verringerung der Entgeltkosten einerseits und der Beschäftigungssicherung andererseits zum Ausdruck. Der dabei von den Tarifvertragsparteien als angemessen befundene Interessenausgleich ist von ihnen inhaltlich und zeitlich genau bestimmt worden. Ein zweijähriger Verzicht des Arbeitgebers auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen entspricht dabei
der Wertung der Tarifvertragsparteien einer dreijährigen Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich. 38 (bb) Eine solche Befristung setzt den Ausschluss der
wirkung der Vereinbarung voraus. Die gegenteilige Annahme einer
wirkung des Tarifvertrages würde zu einer zeitlich (zunächst) unbefristeten Verlängerung der Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich führen, ohne dass sich dies in einer entsprechenden Anpassung des Beitrages des Arbeitgebers ausdrücken würde. Dadurch würde das von den Tarifvertragsparteien als angemessen vorausgesetzte und als solches vereinbarte Verhältnis von „Leistung“ und „Gegenleistung“ verändert werden. Denn es würde nur einem die eine Seite belastenden Teil dieses ausgehandelten Ausgleichs eine zeitlich nicht begrenzte
wirkung eingeräumt (Nr. 1 der Vereinbarung vom
wirke, findet sich keinerlei Anhaltspunkt in der Vereinbarung. 39 (cc) Für einen eine
wirkung ausschließenden Regelungswillen spricht schließlich, dass sich die Tarifvertragsparteien der Vereinbarung vom 27. September 2005 verpflichtet hatten, nicht erst
Ende, sondern bereits während der Laufzeit der Vereinbarung miteinander über eine weitere Regelung zu sprechen. Auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, nicht von „Verhandlung“, sondern nur von einem „Gespräch“ sei die Rede gewesen, bestand jedenfalls ausweislich des Wortlauts der Vereinbarung vom 27. September 2005 gerade die Verpflichtung, spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2008 Gespräche über eine
folgeregelung aufzunehmen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Parteien nicht von einer gesetzlichen
wirkung ausgegangen sind, sondern vielmehr davon, frühzeitig vor dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung das Zustandekommen einer
folgeregelung anzustreben. Hierfür haben sie ausdrücklich eine frühzeitige Verhandlungspflicht beider Tarifvertragsparteien (dazu BAG
wirken. Dabei ist die Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen ab dem 1. Dezember 2005 um 1,5 vH tabellenwirksam geregelt, wie sich aus dem Regelungsunterschied bezüglich der ausdrücklich nicht tabellenwirksamen Einmalzahlung ergibt. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass diese „tabellenwirksamen“ Entgelterhöhungen
dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung vom
dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung vom 27. September 2005 solle es auch hinsichtlich der „tabellenwirksamen“ Entgelterhöhungen wieder „lediglich“ zu dem Rechtszustand kommen, der Inhalt der
wirkenden Verbandstarifverträge, namentlich des zum
„gängiger Praxis“ ein Ausschluss der
wirkung, so er gewollt ist, ausdrücklich vereinbart worden wäre, ggf. auch mit gleichzeitigem Anerkennungstarifvertrag zur Inbezugnahme des Verbandstarifvertrages. Dem Vorbringen der Beklagten kann schon nicht entnommen werden, auf welche Tatsachengrundlagen oder ggf. Erfahrungssätze (dazu BAG
folgevereinbarung mit einer stufenweisen Rückkehr zur 35-Stunden-Woche gesprochen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn dies zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt würde und eine solche Verhandlungsoption für eine
folgevereinbarung im Raum gestanden haben mag, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand für die Auslegung der Vereinbarung vom 27. September 2005 im Hinblick auf den Ausschluss der
wirkung von Bedeutung sein soll. 45 (gg) Im Übrigen geht die Beklagte, die persönlich Tarifvertragspartei der Vereinbarung vom
wirkenden MTV Metall NJW 1996
deren Ablauf als übereinstimmenden Regelungsgehalt angesehen hat. 46 dd) In der Folge bestimmt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers
dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung vom
den
wirkenden Regelungen des MTV Metall NRW
unstreitige Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung zu. 48 II. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision
Treber Treber Winter Plautz Weßelkock http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600038556&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.