BAG, Beschluss vom 15.08.2012 – 7 ABR 34/11 – Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum Betriebsrat Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich…
KARE600039074 BAG 7. Senat 20120815 7 ABR 34/11 Beschluss § 5 Abs 1 S 3 BetrVG, § 7 BetrVG, § 8 BetrVG, Art 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, § 14 Abs 2 S 1 AÜG vorgehend ArbG Kiel, 13. Januar 2010, Az: 4 BV 49 b/10, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 5. April 2011, Az: 2 TaBV 35/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum Betriebsrat Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, sind dort bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum Betriebsrat wählbar.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 5. April 2011 - 2 TaBV 35/10 - wird zurückgewiesen.
1 A. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl.
2 Die Beteiligte zu 1. ist eine im Betrieb „Campus K“ der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft. Im vorliegenden Verfahren ficht sie die Wahl des in diesem Betrieb gebildeten und zu 2. beteiligten Betriebsrats an.
3 Die Arbeitgeberin, eine GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Bis zum 31. Dezember 2009 war sie eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (künftig: UK-SH). Zum 1. Januar 2010 trat mit 49 % ein privater Investor ein. Die Geschäftsführung der Arbeitgeberin wurde vom UK-SH gestellt.
4 Die Arbeitgeberin erbringt für das UK-SH nichtmedizinische Dienstleistungen, insbesondere Reinigungs- und Sterilisationsleistungen, Hol- und Bringdienste sowie Transportleistungen. Dafür unterhält sie zwei Betriebe, darunter einen am „Campus K“. Sie setzt eigene, bei ihr angestellte Arbeitnehmer ein. Das sind in K ca. 700. Darüber hinaus sind dort bereits seit vielen Jahren 284 beim UK-SH angestellte Arbeitnehmer tätig. Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die in Servicebereichen eingesetzt waren, die vor der Gründung der Arbeitgeberin das UK-SH selbst betrieben hatte. Die tatsächliche Regelung des Arbeitseinsatzes oblag dabei seit ihrer Gründung allein der Arbeitgeberin. Die beim UK-SH angestellten Arbeitnehmer führten die Tätigkeiten zusammen mit den eigenen Arbeitnehmern der Arbeitgeberin durch.
5 Eine förmliche Regelung des Einsatzes der beim UK-SH angestellten Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin bestand zunächst nicht. Erst als zum 1. Januar 2010 der private Partner bei der Arbeitgeberin eintrat, schloss das UK-SH mit der Arbeitgeberin am 16. Dezember 2009 einen Personalgestellungsvertrag. Danach stellte das UK-SH die von ihm angestellten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zur Verfügung, die sich ihrerseits verpflichtete, diese Arbeitnehmer einzusetzen. Das UK-SH behält sich diese Arbeitnehmer betreffende grundsätzliche personelle Angelegenheiten, beispielsweise die Entscheidung über Kündigungen und ihren Ausspruch vor. Demgegenüber fallen nach der Vereinbarung in die Zuständigkeit der Arbeitgeberin insbesondere die fachlichen Weisungsrechte, die sich aus der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts ergeben, zB die Zuweisung der Arbeitstätigkeit. Das UK-SH verfügt über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
6 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des förmlichen Personalgestellungsvertrages widersprachen sämtliche beim UK-SH angestellten und bei der Arbeitgeberin eingesetzten Arbeitnehmer dem mit einem möglichen Betriebs(teil-)übergang vebundenen Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse.
7 Im Betrieb „Campus K“ der Arbeitgeberin stand am 4. und 5. Mai 2011 eine Betriebsratswahl an. Der dafür eingesetzte Wahlvorstand sah die im Wege der Personalgestellung eingesetzten Beschäftigten des UK-SH nicht als passiv wahlberechtigt an. Der dagegen gerichtete Einspruch einer betroffenen Arbeitnehmerin gegen die Wählerliste wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin reichte eine eigene Wahlvorschlagsliste ein, die sie am 6. April 2010 beim Wahlvorstand abgab. Die Liste enthielt die Namen von zehn Beschäftigten, die im Rahmen der Personalgestellung bei der Arbeitgeberin tätig sind. Unter dem 7. April 2010 wies der Wahlvorstand diese Vorschlagsliste zurück, da sie wegen der Aufnahme gestellter Arbeitnehmer an einem unheilbaren Mangel leide. Die Wahl wurde ohne diese Vorschlagsliste durchgeführt. Der Wahlvorstand gab das Wahlergebnis am 5. Mai 2010 bekannt.
8 Mit ihrem am 17. Mai 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 20. Mai 2010 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin die Betriebsratswahl im Betrieb „Campus K“ der Arbeitgeberin angefochten. Sie hat die Ansicht vertreten, der Wahlvorstand habe gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, indem er die gestellten Arbeitnehmer nicht als wählbar behandelt und den Wahlvorschlag der Antragstellerin zurückgewiesen habe. Dies berechtigte zur Anfechtung.
9 Die Antragstellerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die am 4. und 5. Mai 2010 im Betrieb „Campus K“ der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.
10 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
11 Er hat sich darauf berufen, Wahlfehler lägen nicht vor. Zu Recht sei der Wahlvorstand davon ausgegangen, dass die im Wege der Personalgestellung bei der Arbeitgeberin eingesetzten Arbeitnehmer nicht passiv wahlberechtigt seien. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG besage nichts anderes. Ferner greife die Bestimmung nicht, wenn es - wie hier - nicht um die Privatisierung hoheitlicher Aufgaben gehe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Die überlassenen Arbeitnehmer seien daher nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG im Betrieb der Arbeitgeberin nicht wählbar. Außerdem sei die Gestellung rechtsunwirksam. Der Personalrat des UK-SH sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden und zudem sei bei der Gestellung die Zustimmung des Betriebsrats der Arbeitgeberin nach § 99 BetrVG nicht eingeholt worden.
12 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat weiterhin sein Ziel der Antragsabweisung. Die Antragstellerin begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
13 B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die dem Anfechtungsantrag stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Durch die Nichtberücksichtigung der gestellten Arbeitnehmer als passiv wahlberechtigt und die Zurückweisung der von der Antragstellerin eingereichten Liste, auf der solche Arbeitnehmer als Kandidaten aufgeführt waren, hat der Wahlvorstand Wahlfehler begangen, die zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigen.
14 I. Neben den Beteiligten des Verfahrens sind weitere Personen oder Stellen nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt. Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. etwa BAG 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15 mwN).
15 1. Unmittelbar in diesem Sinne sind weder das UK-SH noch der bei ihm gebildete Personalrat betroffen (vgl. auch Hess. LAG 16. August 2007 - 9 TaBV 27/07 - Rn. 29 und LAG Bremen 24. November 2009 - 1 TaBV 27/08 - Rn. 50). § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG regelt die Einbeziehung der dort genannten Beschäftigten in die Betriebsverfassung. Er trifft keine Aussage dazu, ob und wie diese Beschäftigten in das System der Personalvertretung bei der Dienststelle, hinsichtlich derer ein individualrechtliches Rechtsverhältnis besteht, einzubeziehen sind. Die Frage, wie die gestellten Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich einzuordnen sind, sagt deshalb nichts dazu aus, wie sich ihre personalvertretungsrechtliche Stellung darstellt.
16 2. Ebenso wenig sind die gewählten Betriebsratsmitglieder oder die gestellten Arbeitnehmer am Verfahren beteiligt. Anders als bei einer Teilanfechtung der Betriebsratswahl (vgl. dazu zum Beispiel BAG 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 114, 119) findet eine Beteiligung nicht statt, wenn die Betriebsratswahl insgesamt angefochten wird (vgl. BAG 14. Januar 1983 - 6 ABR 39/82 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 41, 275).
17 II. Nach § 19 BetrVG kann ua. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft - wie die Antragstellerin - eine Betriebsratswahl binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet anfechten, wenn ua. gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen einer Anfechtung liegen hier vor.
18 1. Die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigte Antragstellerin hat mit dem am 17. Mai 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die zweiwöchige Frist zur Anfechtung der am 5. Mai 2010 bekannt gemachten Betriebsratswahl eingehalten.
19 2. Die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit liegen vor. Der Wahlvorstand hat gegen Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen, indem er die beim UK-SH angestellten und im Betrieb „Campus K“ der Arbeitgeberin tätigen Arbeitnehmer nicht als wählbar behandelt und die von der Antragstellerin eingereichte Liste deshalb zurückgewiesen hat. Dieser Fehler wurde nicht berichtigt und konnte Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben (§ 19 Abs. 1 BetrVG).
20
Daran hält der Senat uneingeschränkt fest und sieht daher von einer erneuten Wiedergabe der im Beschluss vom 15. Dezember 2011 (- 7 ABR 65/10 - Rn. 20 bis 31, aaO) im Einzelnen dargestellten Erwägungen ab. Für das passive Wahlrecht der in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, gilt nichts anderes. Dabei verlangt auch der vorliegende Streitfall keine abschließende Beurteilung, ob die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Arbeitnehmer in jeglicher Hinsicht den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes unterfallen. Jedenfalls sind sie im Einsatzbetrieb passiv wahlberechtigt nach § 8 BetrVG, soweit sie die dort genannten weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Das entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum (so DFL/Maschmann 4. Aufl. § 5 BetrVG Rn. 5; DKKW/Trümner 13. Aufl. § 5 Rn. 108; Düwell jurisPR-ArbR 33/2009 Anm. 6; Fitting 26. Aufl. § 5 Rn. 318; HaKo-BetrVG/Kloppenburg 3. Aufl. § 5 Rn. 22; Hamann jurisPR-ArbR 21/2011 Anm. 4; Heilmann AiB 2009, 500, 502; Heise/Fedder NZA 2009, 1069, 1071; HWK/Gaul 5. Aufl. § 5 BetrVG Rn. 34a; H/S/W/G/N/R/Rose 8. Aufl. § 5 Rn. 84; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 8 Rn. 6; Raab GK-BetrVG 9. Aufl. § 5 Rn. 6, 14; Thüsing BB 2009, 2036; Wolmerath dbr 10/2009, 32; aA Löwisch BB 2009, 2316, 2317; v. Steinau-Steinrück/Mosch NJW-Spezial 2009, 706).
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36 Im Hinblick auf die rein tatsächliche Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals kommt es auch nicht darauf an, ob dem Einsatz der in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Beschäftigtengruppen im Einsatzbetrieb rechtliche Bedenken entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um einen zwischen der Dienststelle und dem privatrechtlich organisierten Unternehmen koordinierten, vom Beschäftigten akzeptierten Einsatz handelt (im Ergebnis ebenso ErfK/Koch 12. Aufl. § 5 BetrVG Rn. 3a; DKKW/Trümner § 5 Rn. 114).
37 Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn - was der Betriebsrat hier geltend macht - die Eingliederung unter Verstoß gegen § 99 BetrVG zustande gekommen sein sollte. Im Falle eines Verstoßes gegen § 99 BetrVG bleibt es dem Betriebsrat unbenommen, nach § 101 BetrVG vorzugehen und gerichtlich das Ende der Eingliederung der betroffenen Arbeitnehmer in den Betrieb durchzusetzen. Diese Bestimmung ist Teil eines in sich austarierten Rechtsfolgensystems bei personellen Einzelmaßnahmen. Es widerspräche der gesetzlichen Systematik, aus Verstößen gegen § 99 BetrVG weitere, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Rechtsfolgen herzuleiten (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 19, BAGE 131, 145).
38
39
40
Linsenmaier Schmidt Zwanziger Coulin Kley http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600039074&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public