BAG, Urteil vom 20.09.2012 – 6 AZR 253/11 – Grenzüberschreitende Insolvenz - betriebsbedingte Kündigung - Annexverfahren - Administrator als Insolvenzverwalter 1. Klagen…
KARE600039127 BAG 6. Senat 20120920 6 AZR 253/11 Urteil § 113 InsO, § 125 InsO, Art 3 EGV 1346/2000, Art 4 EGV 1346/2000, Art 10 EGV 1346/2000, Art 16 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 17 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 18 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 1 Abs 2 Buchst b EGV 44/2001 vorgehend ArbG Frankfurt, 23. Februar 2010, Az: 18 Ca 7714/09, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. Februar 2011, Az: 13 Sa 767/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Grenzüberschreitende Insolvenz - betriebsbedingte Kündigung - Annexverfahren - Administrator als Insolvenzverwalter 1. Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO (juris: EGV 1346/2000) in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, sind auch dann keine Annexverfahren iSd. Art. 3 EuInsVO, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO und mit der kurzen Frist des § 113 InsO erklärt worden sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO (juris: EGV 44/2001) und nicht nach der EuInsVO.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
2 Der 1965 geborene, ledige und kinderlose Kläger war seit dem 1. September 1991 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als „Manager Business Finance“ im Geschäftsfeld „Enterprise Solution“ in F.
3 Die Beklagte gehört zur weltweit tätigen N-Gruppe mit Hauptsitz in Kanada, die Telekommunikationslösungen anbietet. In Deutschland werden Standorte ua. in F und Fr unterhalten. Im Januar 2009 leiteten weltweit verschiedene Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe koordiniert Insolvenzverfahren ein, um so die verschiedenen, länder- und gesellschaftsübergreifend organisierten Geschäftsfelder bestmöglich verkaufen zu können. Am 14. Januar 2009 eröffnete der High Court of Justice in London (High Court) das Administrationsverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne der Europäischen Insolvenzverordnung über das Vermögen der Beklagten und bestellte die Herren Bl, Ha, H und Hu zu sog. „Joint Administrators“ (künftig: Administratoren bzw. Administrator). Dies wurde vom Amtsgericht F am 27. Januar 2009 öffentlich bekannt gemacht und in das Handelsregister eingetragen. Ein Sekundärinsolvenzverfahren wurde nicht eröffnet.
4 Nach dem Beschluss des High Court vom 14. Januar 2009 bestimmen sich die Aufgaben und Befugnisse der Administratoren nach dem Anhang zu diesem Beschluss und dem diesem Beschluss als Anlage A beigefügten Anhang 1 zum Insolvency Act 1986. In Ziff. 9 des Beschlusses ist angeordnet, dass die Administratoren einzeln oder gemeinsam tätig werden können. Nach Ziff. 4 Abs. 6 des Anhangs zu diesem Beschluss fungieren die Administratoren als Vertreter der Gesellschaft. Nach Anhang 1 zum Insolvency Act 1986 haben sie ua. die Befugnis, Gerichtsverfahren für und im Namen der Gesellschaft abzuwehren, einen Vertreter zu bestellen sowie Arbeitnehmer zu entlassen. Außerdem dürfen sie eine Einigung oder einen Vergleich im Namen der Gesellschaft abschließen.
5 Zur Vorbereitung des Verkaufs ua. des Geschäftsfelds „Enterprise Solutions“ wurden in der Unternehmensgruppe tief greifende Restrukturierungsmaßnahmen beschlossen, darunter der Abbau von 196 Arbeitsplätzen bei der Beklagten. Zur Umsetzung dieses Personalabbaus schlossen die Beklagte, die dabei von einem der Administratoren vertreten wurde, der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte einen Interessenausgleich vom 17. Juli 2009. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte insgesamt 418 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich sah in § 3 als „Erste Betriebsänderung“ vor, dass den 196 in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmern ein Wechsel in eine Transfergesellschaft angeboten werden sollte.
Dieser Liste, in der auch der Kläger benannt ist, lag eine nach einem Punkteschema durchgeführte soziale Auswahl zugrunde. Nachdem sich nur 176 Mitarbeiter zum Wechsel in die Transfergesellschaft bereit erklärt hatten, sollten Kündigungen ausgesprochen werden. Mit Schreiben vom 20. August 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, der einen Wechsel in die Transfergesellschaft abgelehnt hatte, zum 30. November 2009 an. Sie teilte neben den Sozialdaten des Klägers dem Betriebsrat mit, dass für den Bereich „Enterprise“ ein verbindliches, an verschiedene Bedingungen geknüpftes Kaufangebot vorliege. Unter Ziff. 1 des Anhörungsschreibens führte sie an, zur Verhinderung einer Liquidation noch vor Durchführung des Verkaufs sei der Interessenausgleich vom 17. Juli 2009 geschlossen worden.
Der erforderliche Personalabbau habe durch das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft nicht vollständig umgesetzt werden können. Deshalb müssten nunmehr Kündigungen erklärt werden. Weiter heißt es: „2. Weiterhin macht A den Erwerb des Geschäftsbereichs ‚Enterprise Solutions’ davon abhängig, dass maximal 74 in diesem Bereich beschäftigte Mitarbeiter bei Vollzug der Transaktion auf sie übergehen. Aus diesem Grund sowie zur finanziellen Stabilisierung des Unternehmens müssen nunmehr 7 weitere Stellen abgebaut werden. … 3. Die Stelle von Herrn B wird als Teil des vereinbarten Personalabbaus aus betriebsbedingten Gründen abgebaut und fällt zum 31.10.2009 weg.
Die Betriebsparteien haben sich auf eine Namensliste nach §§ 1 Abs. 5 KSchG / 125 InsO geeinigt, auf der auch Herr B namentlich aufgeführt ist.
In der Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer ist Herr B am wenigsten sozial schutzwürdig.
Einen anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen gibt es nicht. ...“ 6 Nachdem keine Reaktion des Betriebsrats erfolgt war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28. August 2009 zum 30. November 2009. Das Schreiben ist von Herrn R unterzeichnet, dem zuvor Vollmacht vom Administrator Ha erteilt worden war.
7 Am 18. Dezember 2009 veräußerte die Beklagte den Bereich „Enterprise Solutions“ an die A GmbH.
8 Der Kläger hat geltend gemacht, nach Art. 10 EuInsVO gelte für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden sei. Das sei hier deutsches Recht. Deshalb habe der Administrator für die Beklagte bei Erklärung der Kündigung nicht tätig werden können. Eine deutsche GmbH werde von ihrem Geschäftsführer, nicht aber von einem Administrator vertreten. Außerdem seien die §§ 125 und 113 InsO nicht anwendbar, weil der Interessenausgleich nicht von einem Insolvenzverwalter, sondern von der Beklagten als Arbeitgeberin, vertreten durch einen Administrator, geschlossen sei. Ohnehin habe es keine Betriebsänderung gegeben, weil nur 20 Mitarbeiter betroffen gewesen seien.
Zu diesen habe der Kläger nicht gehört, denn seine Stelle sei eine von den in Ziff. 2 der Betriebsratsanhörung erwähnten. Auch sei die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch seien freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen. Frau Be habe ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und Frau Au sei zum 1. September 2009 aus Fr in die Abteilung des Klägers versetzt worden. Diese zusätzlich neu geschaffene Stelle hätte nicht mit Frau Au, sondern mit dem Kläger besetzt werden müssen. Der Betriebsrat sei unzureichend angehört worden, denn der Kläger gehöre zum Bereich „Enterprise Solutions“, könne also nicht unter Ziff. 1 der Betriebsratsanhörung fallen. Auch fehlten konkrete Angaben zur Sozialauswahl.
Zudem sei dem Betriebsrat verschwiegen worden, dass freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen seien.
9 Der Kläger hat zuletzt - soweit noch von Interesse - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2009 nicht zum 30. November 2009 aufgelöst wurde;
10 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die vom Kläger zur Sozialauswahl benannten Arbeitnehmer seien mit diesem nicht vergleichbar. Freie Arbeitsplätze seien nicht vorhanden gewesen. Die Stelle von Frau Be habe nicht wieder besetzt werden sollen. Die mit Frau Au besetzte Stelle sei unterhalb der Hierarchieebene des Klägers angesiedelt. Der Betriebsrat habe durch die Verhandlungen über den Interessenausgleich einen Kenntnisstand besessen, der ihm aufgrund der Anhörung vom 20. August 2009 eine sachgerechte Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung ermöglicht habe.
11 Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2009 mit dem 30. November 2009 beendet worden.
12 I. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die deutschen Gerichte auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) international zuständig.
13 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (st. Rspr., zuletzt BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 562/08 - Rn. 14, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 38 Nr. 1).
14 2. Der Geltungsbereich der EuGVVO ist eröffnet.
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Art. 3 EuInsVO weist in bestimmten Grenzen den Gerichten des Staats der Verfahrenseröffnung eine internationale Zuständigkeit auch für Einzelverfahren, die mit dem Insolvenzverfahren im Zusammenhang stehen, zu (EuGH 19. April 2012 - C-213/10 - [F-Tex] Rn. 27, 29, NZI 2012, 469). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit zur Abgrenzung der Zuständigkeit deutscher und englischer Gerichte und damit die Einschlägigkeit der EuGVVO. Könnten sowohl englische als auch deutsche Gerichte ihre Zuständigkeit annehmen, bestünde die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Dies will nach ihrem Erwägungsgrund Nr. 15 die EuGVVO vermeiden. Die Anwendung der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO anstelle der in Deutschland und England geltenden Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts dient damit dem mit der EuGVVO verfolgten Ziel der Rechtssicherheit (vgl.
EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 33, aaO).
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Im Gegenteil widerspräche eine solche Bündelung diesen Zwecken. Wären über Art. 3 Abs. 1 EuInsVO die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung zuständig, müssten sie aufgrund der Bestimmung des Art. 10 EuInsVO deutsches Arbeitsrecht anwenden. Die einheitliche Durchführung aller in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei einer grenzüberschreitenden Insolvenz erklärten Kündigungen im Staat der Verfahrenseröffnung nach dem jeweils für das Arbeitsverhältnis geltendem Recht der anderen Mitgliedstaaten würde zu Verzögerungen und einer Verkomplizierung der Abwicklung der Insolvenz führen.
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Erfolgt die Kündigung auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste, kommen dem Insolvenzverwalter zwar die Wirkungen des § 125 InsO zugute. Dadurch werden aber lediglich §§ 1 und 2 KSchG modifiziert. Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter, will er eine wirksame, einer rechtlichen Überprüfung standhaltende Kündigung erklären, die allgemein für Kündigungen geltenden Bestimmungen einzuhalten, auf deren Geltung die Insolvenz keinen Einfluss hat. Dazu gehören etwa die Wahrung der Schriftform des § 623 BGB und die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG. Auch Kündigungsschutzklagen gegen Kündigungen auf der Grundlage der §§ 113, 125 InsO dienen damit keinem insolvenzspezifischen Zweck und haben ihren Rechtsgrund nicht im Insolvenzrecht, sondern im Arbeitsrecht (zu diesem Abgrenzungskriterium Mankowski/Willemer RIW 2009, 669, 672).
21 3. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 60 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO. Die Beklagte hat ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs ihren Sitz in Deutschland.
22 II. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie hat die streitbefangene Kündigung erklärt und ist dabei entsprechend der nach Art. 18 Abs. 1 EuInsVO maßgeblichen Rechtsstellung der Administratoren nach englischem Recht von einem Administrator vertreten worden. Diese führen Gerichtsverfahren für und im Namen des Schuldners (Ziff. 5 der Anlage A zum Beschluss des High Court vom 14. Januar 2009, Anhang 1 zum Insolvency Act 1986).
23 Ein etwaiger Betriebsübergang in der Folgezeit ändert an der Passivlegitimation nichts. Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, bleibt für die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung auch nach einem Betriebsübergang passivlegitimiert (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 33, NZA-RR 2012, 465).
24 III. Die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 28. August 2009 bestimmt sich nach deutschem Arbeitsrecht.
25 1. Die Eröffnung des Administrationsverfahrens als Hauptinsolvenzverfahren nach Art. 3 EuInsVO ist von den deutschen Gerichten anzuerkennen.
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Im Gegenzug erkennen die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens an. Eine Überprüfung der vom Eröffnungsgericht getroffenen Beurteilung seiner Zuständigkeit durch die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten findet nicht statt (EuGH 21. Januar 2010 - C-444/07 - [MGProbud] Rn. 26 - 29, Slg. 2010, I-417). Die Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Art. 16 EuInsVO hat zur Folge, dass das Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO automatisch und ohne irgendwelche zusätzlichen Förmlichkeiten in den anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen entfaltet, die das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung ihr beilegt, sofern kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet ist.
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29 2. Grundsätzlich gilt damit gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO für das vom High Court eröffnete Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das englische Insolvenzrecht (lex fori concursus). Dies erfasst nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EuInsVO insbesondere die Befugnisse des Schuldners und des Verwalters, die sich damit grundsätzlich nach englischem Insolvenzrecht bestimmen. Von dieser Kollisionsnorm macht jedoch Art. 10 EuInsVO eine Ausnahme. Danach ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (lex causae). Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass nach den Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts für das Arbeitsverhältnis der Parteien deutsches Arbeitsrecht maßgeblich ist. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich, und die Feststellung wird auch von keiner Partei angegriffen.
30 IV. Die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2009 ist wirksam.
31 1. Die Kündigung ist nicht nach § 1 KSchG iVm. § 125 InsO sozial ungerechtfertigt.
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33 aa) Art. 10 EuInsVO legt als Sonderkollisionsnorm das anwendbare Recht nicht selbst fest, sondern gibt lediglich den Weg über das allgemeine Kollisionsrecht zur Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats frei, das nach dem internationalen Privatrecht anzuwenden ist (Stephan in HK-InsO 6. Aufl.
Art. 10 EuInsVO Rn. 1; Dammann in Pannen Europäische Insolvenzverordnung Art. 10 Rn. 2). So wird über das Kollisionsrecht der Schutz des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhältnisses vor der Anwendung statutsfremder Rechtsvorschriften gewährleistet (Virgós/Schmit Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren [im Folgenden: Erläuternder Bericht] Nr. 125). Vor dem Hintergrund dieses Regelungszwecks verdeutlicht der Begriff „ausschließlich“ nur, dass eine kumulative oder alternative Anknüpfung an die lex fori concursus nicht stattfindet (MünchKommInsO/Reinhart 2. Aufl.
Art. 10 EuInsVO Rn. 23; Virgós/Schmit Erläuternder Bericht Nr. 127; MünchKommBGB/Kindler 5. Aufl.
Art. 10 EuInsVO Rn. 9), und zwar auch dann nicht, wenn die Kündigungsschutzbestimmungen des Rechts des Staats der Verfahrenseröffnung für den Arbeitnehmer günstiger sind als das nach Art. 10 EuInsVO maßgebliche Recht (Dammann in Pannen Europäische Insolvenzverordnung Art. 10 Rn. 11) oder vergleichbare Regelungen nicht kennen (Kölner Schrift/Mankowski 3. Aufl. Kap. 47 Rn. 120). Durch die Regelung des Art. 10 EuInsVO soll das Arbeitsvertragsstatut unter Einbeziehung seines Insolvenzarbeitsrechts zur Anwendung kommen und das Insolvenzstatut verdrängen. Der arbeitsrechtliche und der insolvenzrechtliche Arbeitnehmerschutz sollen demselben Recht unterliegen (Kölner Schrift/Mankowski Kap. 47 Rn. 117).
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37 (a) Den vom High Court mit Beschluss vom 14. Januar 2009 bestellten Administratoren kommt nicht dieselbe Rechtsstellung wie einem Insolvenzverwalter nach deutschem Recht zu, der in die Arbeitgeberstellung der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnisse einrückt und Rechtsnachfolger des Schuldners wird. Die Arbeitgeberstellung ist bei der Beklagten verblieben, die bei ihren im Zusammenhang mit den beabsichtigten Kündigungen erfolgten Rechtshandlungen von den Administratoren vertreten worden ist (Ziff. 4 Abs. 6 des Anhangs zum Beschluss vom 14. Januar 2009).
38 (b) Folgte man der Rechtsauffassung des Klägers, wäre es einem Administrator, der nach Art. 10 EuInsVO deutsches Recht anwenden muss, aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgestaltung der Befugnisse eines Verwalters nach englischem und deutschem Recht effektiv unmöglich, nach deutschem Arbeitsrecht tätig zu werden, weil er nicht Arbeitgeber geworden ist, nicht die Stellung eines Insolvenzverwalters und auch nicht die eines Geschäftsführers einer GmbH hat. Er könnte aufgrund seiner Rechtsstellung weder einen Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO noch einen Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG schließen. Er könnte nicht einmal Kündigungen erklären, weil er nach Ansicht des Klägers die Beklagte nicht nach deutschem GmbH-Recht vertreten kann. Im Ergebnis wäre damit dem Administrator englischen Rechts jedes Handeln verwehrt, weil er kein Insolvenzverwalter im Sinne der deutschen Insolvenzordnung ist.
39 (c) Ein solches Verständnis der auf der Grundlage des Art. 10 EuInsVO anzuwendenden deutschen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wäre jedoch mit Art. 3, Art. 16 Abs. 1 iVm.
Art. 17 Abs. 1 EuInsVO, die von den deutschen Arbeitsgerichten die Anerkennung des Administrationsverfahrens und der dadurch nach englischem Recht eintretenden Wirkungen verlangen, nicht zu vereinbaren. Die Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat nach Art. 3 EuInsVO eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens zieht die Anerkennung der Bestellung und der Befugnisse des Hauptinsolvenzverwalters in den anderen Mitgliedstaaten nach sich (Pannen/Riedemann in Pannen Europäische Insolvenzverordnung Art. 18 Rn. 16; Virgós/Schmit Erläuternder Bericht Nr. 160). Nur so ist das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (Insolvenzstatut) durchzusetzen. Dies stellt Art. 18 Abs. 1 EuInsVO klar und vervollständigt so die automatische Anerkennung des Hauptinsolvenzverfahrens (vgl. Uhlenbruck/Lüer 13. Aufl.
Art. 18 EuInsVO Rn. 1; MünchKommBGB/Kindler 5. Aufl.
Art. 18 EuInsVO Rn. 2). Es darf deshalb nicht von der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters nach dem jeweiligen Recht des Staats der Verfahrenseröffnung abhängen, ob ihm die Erleichterungen der Kündigungen in der Insolvenz nach §§ 113, 125 sowie § 128 Abs. 2 InsO zugute kommen oder nicht. Dies widerspräche dem Zweck der EuInsVO, effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren sicherzustellen (vgl. dazu EuGH 2. Mai 2006 - C-341/04 - [Eurofood IFSC] Rn. 48, Slg. 2006, I-3813).
40 (d) Die Anerkennungswirkung des Art. 3 iVm.
Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 EuInsVO gebietet bei grenzüberschreitenden Insolvenzen, bei denen deutsches Arbeitsrecht aufgrund der Regelung in Art. 10 EuInsVO anwendbar ist und bei denen ein Verwalter iSv.
Art. 2 Buchst. b EuInsVO mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste schließt, die unionsrechtskonforme Auslegung des § 125 InsO (zu diesem Auslegungsgrundsatz bei unmittelbar geltendem Unionsrecht EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - [Coloroll Pension Trustees] Rn. 29, Slg. 1994, I-4389). Handelt ein solcher Verwalter in der vom Insolvenzrecht des Staats der Verfahrenseröffnung vorgesehenen Weise für den Schuldner, ist er als Insolvenzverwalter iSd. § 125 InsO anzusehen. Nur eine solche Auslegung des § 125 InsO stellt sicher, dass der Verwalter im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats seine ihm nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO zukommenden Befugnisse effektiv nutzen und grenzüberschreitende Insolvenzen effizient abwickeln kann (für eine Anwendbarkeit der §§ 120 ff. InsO: Paulus Europäische Insolvenzverordnung 3. Aufl.
Art. 10 Rn. 7; Kebekus/Sabel/Schlegel in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl.
Art. 10 EuInsVO Rn. 2; Schmidt EWiR 2011, 215, 216; Göpfert/Müller NZA 2009, 1057, 1061 mwN in Fn. 72; für eine Anwendung des § 125 InsO jedenfalls zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und im Hinblick auf das betriebsverfassungsrechtliche Territorialitätsprinzip: Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 4. Aufl. Einf. Rn. 51; allgemein für eine Anwendbarkeit der insolvenzarbeitsrechtlichen Lösungsrechte aufgrund der Regelung des Art. 10 EuInsVO: MünchKommInsO/Reinhart 2. Aufl.
Art. 10 EuInsVO Rn. 8; LZS-Zeuner Internationales Insolvenzrecht Art. 10 EuInsVO Rn. 4; Dammann in Pannen Europäische Insolvenzverordnung Art. 10 Rn. 8; Kölner Schrift/Mankowski 3. Aufl. Kap. 47 Rn. 117, 120; MünchKommBGB/Kindler 5. Aufl.
Art. 10 EuInsVO Rn. 6; aA soweit ersichtlich nur Stephan in HK-InsO 6. Aufl.
Art. 10 EuInsVO Rn. 3 unter Berufung auf Hessisches LAG 14. Dezember 2010 - 13 Sa 969/10 - ZIP 2011, 289, das jedoch die Anwendbarkeit der §§ 113, 120 ff. InsO aufgrund von Art. 10 EuInsVO in dieser Entscheidung gerade bejaht hat).
41 (e) Entgegen der Ansicht des Klägers steht dieser unionsrechtskonformen Auslegung nicht der Erwägungsgrund Nr. 28 der EuInsVO entgegen.
42 (aa) Der Kläger entnimmt diesem Erwägungsgrund, dass sich die Rechte und Pflichten des Administrators Ha als Insolvenzverwalter iSv. Art. 10 EuInsVO nach dem Vertragsstatut richteten. Er folgert daraus, dass der Administrator nicht wirksam zur Vornahme arbeitgeberseitiger Rechtshandlungen ermächtigt gewesen sei, weil seine Legitimation ausschließlich auf englischem und nicht auf deutschem Recht beruhe. Er nimmt weiter an, dass die Zubilligung der Kündigungserleichterung durch § 125 InsO dem Schutzzweck des Art. 10 EuInsVO widerspreche.
43 (bb) Der Erwägungsgrund Nr. 28 der EuInsVO stellt jedoch nur klar, dass die Sonderkollisionsregel in Art. 10 EuInsVO ausschließlich für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Rechte und Pflichten aller am Arbeitsverhältnis Beteiligten gilt, während Insolvenzprobleme, die nicht mit den Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf das Arbeitsverhältnis zusammenhängen, dem Insolvenzstatut unterliegen (Uhlenbruck/Lüer 13. Aufl. Art. 10 EuInsVO Rn. 5; vgl. auch Virgós/Schmit Erläuternder Bericht Nr. 125). Er untermauert lediglich die Zielrichtung des Art. 10 EuInsVO (Kölner Schrift/Mankowski 3. Aufl. Kap. 47 Rn. 117) und grenzt ab, welche Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis sich nach dem Vertragsstatut und welche sich nach dem Insolvenzstatut richten. Dem Erwägungsgrund Nr. 28 der EuInsVO lassen sich nur Hinweise auf die Reichweite des Art. 10 EuInsVO, nicht aber auf die Auslegung des nach dem Arbeitsvertragsstatut anwendbaren Rechts entnehmen.
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KR/Weigand 10. Aufl. § 125 InsO Rn. 16; Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 7. Aufl. § 125 InsO Rn. 15; Stahlhacke/Vossen 10. Aufl. Rn. 2316).
54 (a) Der Wortlaut des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO spricht nur auf den ersten Blick dafür, dass sich die Vermutung lediglich auf die fehlende Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung in dem Betrieb bezieht, für den der Interessenausgleich vereinbart worden ist. Der Inhalt der gesetzlichen Vermutungswirkung erschließt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. Der Entwurf einer Insolvenzordnung vom 15. April 1992 sah in § 128 für einen zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich, „in dem die zu entlassenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind“, die Vermutung vor, „daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist“ (BT-Drucks. 12/2443 S. 29).
Seine heutige Fassung hat § 125 InsO erst auf Vorschlag des Rechtsausschusses erhalten. Durch die Ersetzung der Umschreibung des erfassten Personenkreises mit „Arbeitnehmern, denen gekündigt werden soll“ statt wie im Entwurf durch „die zu entlassenden Arbeitnehmer“ sowie durch die Änderungen in Nr. 1 sollte die Vermutungswirkung ausdrücklich auf den Fall der Änderungskündigung erstreckt werden (BT-Drucks. 12/7302 zu § 143a S. 171 f.). Darin erschöpft sich die Bedeutung des Einschubs „oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen“. Die Regelung sollte durch die Änderungen im Gesetzgebungsverfahren in ihrem Grundgedanken ausdrücklich unverändert bleiben (BT-Drucks. 12/7302 zu § 143a S. 171).
55 (b) Unter Berücksichtigung dieser Gesetzgebungsgeschichte begründet § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zum einen die Vermutung, dass die von dieser Bestimmung erfassten Beendigungskündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, egal zu welchen Bedingungen, im bisherigen Beschäftigungsbetrieb entgegenstehen, bedingt sind. Zum anderen wird vermutet, dass eine Weiterbeschäftigung auch in anderen Betrieben des Unternehmens nicht möglich ist. Dies folgt aus der mit § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG identischen Wortwahl „dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen“ und dem generellen Verweis auf § 1 KSchG im Eingangssatzteil des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO, die den Unternehmensbezug der Vermutungswirkung deutlich machen (Linck in HK-InsO 6. Aufl. § 125 InsO Rn. 20).
Das Kündigungsschutzgesetz ist hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit generell unternehmensbezogen (st. Rspr. seit BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - zu C III der Gründe, BAGE 46, 191). Besteht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens, ist die Kündigung nicht durch die dringenden betrieblichen Erfordernisse „bedingt“. Schließlich gelten dieselben Vermutungswirkungen für Änderungskündigungen, die auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste erklärt werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel des Gesetzes, das dem Insolvenzverwalter rechtssichere Kündigungen ermöglichen und deshalb die soziale Rechtfertigung einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung einer Namensliste erklärten betriebsbedingten Kündigung nur in Ausnahmefällen in Frage stellen will (ausführlich BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 45, ZIP 2012, 1927).
56 (c) In dieser Auslegung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO besteht der vom Gesetzgeber beabsichtigte Einklang mit den Vermutungswirkungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, die grundsätzlich auch das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens erfassen (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 715/06 - Rn. 20, BAGE 124, 48; zu dem diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers BT-Drucks. 15/1204 S. 9, 11). Der zT angenommene Wertungswiderspruch zwischen den Vermutungswirkungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und § 1 Abs. 5 KSchG (Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenz 4. Aufl. § 125 InsO Rn. 47) liegt damit nicht vor.
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Entfallen in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens Arbeitsplätze und ist die Weiterbeschäftigung nur einer entsprechend geringeren Anzahl von Arbeitnehmern auf einem oder mehreren freien Arbeitsplätzen in einem dieser Betriebe möglich, so hat der Arbeitgeber bei der Besetzung der freien Arbeitsplätze die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zumindest nach § 315 BGB mitzuberücksichtigen (BAG 22. September 2005 - 2 AZR 544/04 - zu B III 3 b aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 141). Bietet der Arbeitgeber in einer derartigen Konkurrenzsituation den freien Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer an, der sich bereits auf derselben Hierarchieebene wie der Arbeitsplatz befindet, verstößt dies nicht gegen § 315 BGB.
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59 2. Die Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Das Landesarbeitsgericht hat unter Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts angenommen, dass die Anhörung des Betriebsrats den Anforderungen des § 102 BetrVG genüge. Die Revision hat keine dieser Würdigung zugrunde liegenden Rechtsfehler aufgezeigt.
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62 3. Die Beklagte ist bei Erklärung der Kündigung wirksam vertreten worden. Die Administratoren sind gemäß Ziff. 4 Abs. 6 des Anhangs zum Beschluss des High Court vom 14. Januar 2009 Vertreter der Gesellschaft. Diese Befugnis erstreckt sich ausdrücklich auf die Entlassung von Arbeitnehmern (Ziff. 11 der Anlage A zum Beschluss des High Court vom 14. Januar 2009, Anhang 1 zum Insolvency Act 1986). Sie können dabei einzeln handeln (Ziff. 9 dieses Beschlusses) und auch Vertreter bestellen (Ziff. 11 der Anlage A, Anhang 1 zum Insolvency Act 1986). Diese Befugnisse sind, wie ausgeführt, entgegen der Ansicht des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 EuInsVO von den deutschen Arbeitsgerichten zu achten, und zwar auch, soweit sie von der Stellung eines Insolvenzverwalters nach deutschem Recht abweichen.
63 4. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO am 30. November 2009 geendet. § 113 InsO ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Administrator, der in Wahrnehmung seiner Befugnisse iSv. Art. 18 Abs. 1 EuInsVO handelt, einem Insolvenzverwalter nach deutschem Recht gleichsteht. Insoweit gilt nichts anderes als für § 125 InsO.
64 V. Eines Vorabentscheidungsersuchens des Senats nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (29. Mai 2012 - 1 BvR 3201/11 - ZIP 2012, 1876; 21. Dezember 2010 - 1 BvR 3461/08 - CR 2011, 88) nicht.
65 1. Die für die Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO einerseits und Art. 3 Abs. 1 EuInsVO andererseits maßgeblichen unionsrechtlichen Fragestellungen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich des Art. 1 EuGVVO weit und der des Art. 3 EuInsVO eng auszulegen ist (EuGH 10. September 2009 - C-292/08 - [German Graphics Graphische Maschinen GmbH] Rn. 22 - 25, Slg. 2009, I-8421) und Art. 3 Abs. 1 EuInsVO den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats nur für Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, die internationale Zuständigkeit zuweist (EuGH 19. April 2012 - C-213/10 - [F-Tex] Rn. 27, 29, NZI 2012, 469). Die konkrete Subsumtion unter diese vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze ist eine Frage des nationalen Rechts und damit von den nationalen Gerichten vorzunehmen (vgl. Fehrenbach IPRax 2009, 492, 497).
66 2. Die von der Revision aufgeworfene Frage, wie die §§ 113 und 125 InsO bei Tätigwerden eines Insolvenzverwalters im Rahmen einer grenzüberschreitenden Insolvenz zu verstehen sind, ist unter Heranziehung des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung zu beantworten. Diesbezüglich hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass die nationalen Gerichte den Rechtsschutz zu gewährleisten haben, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung von Bestimmungen des Unionsrechts ergibt, und es ihnen dabei obliegt, die anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl.
EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - [Coloroll Pension Trustees] Rn. 29, Slg. 1994, I-4389; 4. Februar 1988 - C-157/86 - [Murphy ua.] Rn. 11, Slg. 1988, 673). Dieses Gebot verlangt, dass die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherstellen und dass sie das gesamte nationale Recht berücksichtigen, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass es nicht zu einem dem Unionsrecht zuwiderlaufenden Ergebnis führt (EuGH 16. Dezember 2010 - C-239/09 - [SEYDALAND] Rn. 50, Slg. 2010, I-13083). In der Literatur besteht, wie unter Rn. 40 ausgeführt, Einigkeit, dass die §§ 113 und 125 InsO im Fall grenzüberschreitender Insolvenzen, bei denen aufgrund der Regelung des Art. 10 EuInsVO deutsches Arbeitsrecht gilt, anzuwenden sind.
67 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass vor dem Arbeitsgericht ein Teilvergleich über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und eine Zeugnisberichtigung geschlossen worden ist. Mit seiner Entscheidung, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, soweit diese nicht durch den Teilvergleich geregelt seien, hat das Arbeitsgericht eine Quotelung nach Verfahrensabschnitten vorgenommen und damit den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verletzt (vgl. Creutzfeldt RdA 2004, 281, 282). Diese fehlerhafte erstinstanzliche Kostenentscheidung ist von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu berichtigen (BGH 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - zu V der Gründe, NJW 1981, 1453). Unter Berücksichtigung der Aufhebung der Kosten im Teilvergleich hat der Kläger 4/5 der Kosten erster Instanz zu tragen.
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600039127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public