KARE600039140 BAG 5. Senat 20120919 5 AZR 727/11 Urteil § 1 Abs 1 TVG, § 11 Abs 3 S 2 ArbZG, § 2 Abs 1 EntgFG vorgehend ArbG Bayreuth, 17. Juni 2010, Az: 2 Ca 251/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 24. Februar 2011, Az: 1 Sa 550/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Zeitgutschrift bei Feiertagsarbeit nach dem MTV Groß- und Außenhandel BY - Tarifauslegung - Ersatzruhetag 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Februar 2011 - 1 Sa 550/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. 2 Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (im Folgenden: MTV) Anwendung. Dessen § 9 lautet auszugsweise: „§ 9 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ... 8. Sonntagsarbeit bei Tage (6.00 bis 20.00 Uhr) wird mit einem Zuschlag von 50 % vergütet. Sonntags-Nachtarbeit von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 20.00 bis 24.00 Uhr wird mit einem Zuschlag von 100 % vergütet. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 150 % vergütet. ... 10. Im beiderseitigen Einvernehmen kann die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit einschließlich der Zuschläge durch Freizeit abgegolten werden.“ 3 Der Kläger arbeitete am 6. Januar 2010, der im Freistaat Bayern ein gesetzlicher Feiertag ist, von 12:00 bis 16:00 Uhr. Im Arbeitszeitkonto des Klägers hielt die Beklagte für diesen Tag bei einer Sollzeit von acht Stunden eine „gewichtete Zeit“ von 14 Stunden fest, schrieb ihm also sechs Stunden gut. 4 Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 baten der Kläger und drei weitere Beschäftigte für die am 6. Januar 2010 geleistete Arbeit unter Berufung auf § 11 Abs. 3 ArbZG um die Gutschrift von vier weiteren Stunden auf ihren Arbeitszeitkonten. Das lehnte die Beklagte ab. 5 Mit der am 24. Februar 2010 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach § 9 Nr. 8 und Nr. 10 MTV stehe ihm für die Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 150 % zu, der nicht dazu verwendet werden dürfe, die geleistete Arbeit selbst zu vergüten. Er wäre sonst gegenüber Arbeitnehmern, die nicht an einem Feiertag arbeiteten und gleichwohl Feiertagsvergütung erhielten, benachteiligt. Er könne deshalb für den 6. Januar 2010 neben der Erfassung der „regulären“ acht Stunden die Gutschrift der vier geleisteten Stunden sowie von sechs Stunden Freizeitausgleich nach § 9 Nr. 8 und Nr. 10 MTV beanspruchen. 6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vier Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto bei der Beklagten gutzuschreiben. 7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, den Anspruch auf tariflichen Feiertagszuschlag mit der Gutschrift von sechs Stunden erfüllt zu haben. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 10 I. Die Klage ist mit der gebotenen Auslegung des Leistungsantrags zulässig. 11 1. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Allerdings ist dafür grundsätzlich eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11, BAGE 136, 152; 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 7 - jeweils mwN). 12 2. Diesem Erfordernis entspricht der Wortlaut des Antrags nicht. Doch steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto führt, auf dem in der Spalte „gewichtete Zeiten“ auch Zeitzuschläge aufgenommen werden. Nach dem gesamten Klagevorbringen geht es dem Kläger darum, für die Feiertagsarbeit am 6. Januar 2010 auf dem Arbeitszeitkonto weitere vier Stunden in der Spalte „gewichtete Zeiten“ verbucht und damit den Saldo (Spalte „Diff.“) entsprechend erhöht zu erhalten. In dieser Auslegung ist das Leistungsbegehren des Klägers hinreichend bestimmt. 13 II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Zeitgutschrift von vier Stunden für die am 6. Januar 2010 geleistete Feiertagsarbeit. 14 1. Der Kläger hat mit dem Gehalt für Januar 2010 unstreitig auch den 6. Januar 2010 vergütet erhalten. Rechtsgrundlage hierfür war für die Feiertagsarbeit von vier Stunden § 611 Abs. 1 BGB, für die wegen des Feiertags ausgefallenen vier Stunden § 2 Abs. 1 EFZG. 15 Daneben kann der Kläger nach § 9 Nr. 8 Satz 3 iVm. Nr. 10 MTV für die Feiertagsarbeit einen (Zeit-)Zuschlag von 150 % beanspruchen. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Für vier Stunden Feiertagsarbeit beträgt der Zuschlag nach § 9 Nr. 8 Satz 3 iVm. Nr. 10 MTV sechs Stunden. Diese hat die Beklagte unstreitig auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben. 16 2. Dass der tarifliche Feiertagszuschlag - so die Revision - nicht für den Ausgleich des „Verlustes“ der Entgeltzahlung an Feiertagen „verbraucht“ werden dürfte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Tarifnorm noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.