(2)- AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 19). Eine Überprüfung des Senatsbeschlusses mit dem Ziel seiner Änderung liefe darauf hinaus, die Rechtskraft des anzufechtenden Urteils rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGH
- Februar 2004 - II ZR 294/01 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 574; ErfK/Koch
- Aufl. § 78 ArbGG Rn. 13; GK-ArbGG/Dörner Stand September 2012 § 78 ArbGG Rn. 13 f.; Schwab/Weth/Schwab ArbGG
- Aufl. § 78 Rn. 110; Zöller/Heßler ZPO
- Aufl. § 544 Rn. 12 f.; Reichold in Thomas/Putzo
- Aufl. vor § 567 ZPO Rn. 13; zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung siehe auch BVerfG
- November 2008 - 1 BvR 848/07 - zu B I 1 b bb
(1)(a) der Gründe, BVerfGE 122, 190). Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht an seine Entscheidungen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG gebunden (BAG
- März 1980 - 5 AZN 102/79 - zu 3 der Gründe, AP ZPO § 329 Nr. 2). Eine Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Abhilfe und der Durchbrechung der Rechtskraft der anzufechtenden Entscheidung kommt nur im Wege der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. 4
- Eine Anhörungsrüge kann in der erhobenen Gegenvorstellung nicht gesehen werden. Eine solche Auslegung wäre nicht nur mit dem erkennbaren Willen des rechtskundig vertretenen Klägers, der seine Eingabe ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnet hat, unvereinbar. Sie würde auch zu einem unzulässigen Rechtsbehelf führen und daher dem Grundsatz widersprechen, dass sich die Auslegung von Verfahrenserklärungen an der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden zu orientieren hat (BVerfG
- November 2008 - 1 BvR 848/07 - zu B I 1 b aa der Gründe, BVerfGE 122, 190). Eine Anhörungsrüge wäre unzulässig, weil der Kläger die Einhaltung der Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht dargetan hat (vgl. dazu BAG
- April 2010 - 5 AZN 336/10 (F) - Rn. 3, AP ArbGG 1979 § 78a Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 78a Nr. 10). Der Beschluss vom
- August 2012 wurde ihm am
- August 2012 zugestellt, die Gegenvorstellung ist (erst) am
- Oktober 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Müller-Glöge Klose Biebl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600039143&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public