KARE600039241 BAG 1. Senat 20120717 1 AZR 185/11 Urteil § 75 Abs 1 BetrVG, § 75 Abs 2 BetrVG, Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 305 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB,
§ 75Nr. 57 = Ez
A BetrVG 2001 § 88 Nr. 2). 33
- Die GBV Ablösung hat die krankenversicherungsrechtliche Stellung der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei beschäftigten Arbeitnehmer der ehemaligen DPG verschlechtert. Diese erhielten im Krankheitsfall nach § 17 Anhang II TR DPG während ihrer Beschäftigung Beihilfen und Unterstützungen nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen. Mit dem Wirksamwerden der GBV Ablösung traten die Tarifregelungen der DPG über die Beihilfen und Unterstützungsleistungen (§ 17 Anhang II TR DPG) außer Kraft. Die mit der Beibehaltung der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung verbundenen Mehrbelastungen waren allerdings nach den bei der Beklagten geltenden Regelwerken begrenzt. Mehraufwendungen aus der Umstellung des Krankenversicherungsschutzes, die 300,00 Euro monatlich übersteigen, werden nach der GBV Umstellung als Bruttobetrag mit dem laufenden Entgelt erstattet. Daneben gewährt die Beklagte entsprechend den Bestimmungen der GBV Beihilfe/Unterstützung 2008 allen Beschäftigten finanzielle Unterstützungen bei zahnärztlichen Leistungen und in besonderen Härtefällen. 34
- Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hält die in der GBV Ablösung enthaltene Regelung einer Rechtskontrolle stand. Die Ablösung des in § 17 Anhang II TR DPG geregelten Anspruchs mit Wirkung ab dem
- Januar 2008 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 35 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet (BAG
- April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 20,
§ 75Nr. 57 = Ez
A BetrVG 2001 § 88 Nr. 2). Sie haben daher die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie ebenso zu beachten wie die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit der betriebsangehörigen Arbeitnehmer (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 23, BAGE 120, 308; 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05 - Rn. 34, BAGE 119, 122). 36
- b)Der Wegfall der Beihilfen und Unterstützungsleistungen nach dem 31. Dezember 2007 greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Insoweit fehlt es bereits an einer vermögenswerten Rechtsposition des Erblassers. 37
- aa)Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen unter den Schutz der Eigentumsgarantie grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum iSv. Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (BVerfG 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 95, 267). 38
- bb)Danach liegt in der Aufhebung von § 17 Anhang II TR DPG kein Eingriff, der eine darauf bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung auslöst. Der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen (BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 41, NZA 2012, 905). Art. 14 Abs. 1 GG schützt jedoch nur bereits entstandene vermögenswerte Rechte oder dem Eigentumsrecht wesensgleiche Anwartschaften. In Bezug auf die Beihilfen und Unterstützungen fehlt es für die Zeit nach dem 31. Dezember 2007 an einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition der zuvor begünstigten Arbeitnehmer. Die Beklagte hat die bis zum Außerkrafttreten der genannten Bestimmung entstandenen Zahlungen unstreitig erbracht. Ein über den 31. Dezember 2007 hinausgehender Anspruch des Erblassers auf die Gewährung der in § 17 Anhang II TR DPG geregelten Leistungen bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bestand nicht. Die Beihilfen und Unterstützungen sind keine Zahlungen, die von der persönlichen Arbeitsleistung der begünstigten Arbeitnehmer abhängen und deshalb keinen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreichenden Besitzstand begründen (vgl. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - zu B III 4 a der Gründe, BAGE 96, 249). Es handelt sich vielmehr um Sozialleistungen, die von der Beklagten ausschließlich in Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden. Solche Ansprüche entstehen regelmäßig erst in dem jeweils festgelegten Zeitabschnitt und können daher grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden. 39
- cc)An einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition fehlt es auch für die Zeit nach dem Renteneintritt. Die Betriebsparteien haben in der GBV Ablösung nur den nach der Verschmelzung auf die Beklagte weitergeltenden § 17 Anhang II TR DPG aufgehoben. Nach dieser Vorschrift war diese jedoch nur zur Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Die TR DPG galten nach ihrem § 1 Satz 1 Buchst. b lediglich für die Beschäftigten der DPG. Sie enthielten zwar in § 26 TR DPG auch Bestimmungen über Versorgungsleistungen, zu denen der Beihilfeanspruch aber nicht gehört (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 27, BAGE 134, 269). Die Gewährung der in § 17 Anhang II TR DPG genannten Leistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer war daher von einem besonderen Geltungsgrund abhängig, dessen Vorliegen aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 40
- c)Die Betriebsparteien haben mit der Aufhebung von § 17 Anhang II TR DPG auch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit der von der Deutschen Bundespost übernommenen Beamten verletzt. 41
- aa)Die Aufhebung einer betriebsvereinbarungsoffen ausgestalteten Sozialleistung durch die Betriebsparteien kann am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sein. Dies ist der Fall, wenn diese Maßnahme typischerweise geeignet ist, bei den Arbeitnehmern einen Handlungsdruck zu erzeugen, durch den der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt wird. 42
- bb)Bei den Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der DPG auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind, bestand nach dem Wegfall der Beihilfen und Unterstützungen kein ausreichender Krankenversicherungsschutz mehr. Dieser Personenkreis war wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Aufgrund der bei der DPG bestehenden krankenversicherungsrechtlichen Regelungen bestand seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nur die Notwendigkeit, sich wie im Beamtenverhältnis durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung gegen die Risiken von Krankheit abzusichern. Über diesen Krankenversicherungsstatus ab dem 1. Januar 2008 konnten diese Beschäftigten allerdings nicht mehr disponieren. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung war ihnen nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Art. I Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007, BGBl. I S. 378, 379) lagen nicht vor. Die Betriebsparteien mussten daher davon ausgehen, dass die von der Deutschen Bundespost gewechselten Beamten wegen der existenziellen Risiken einer nur teilweisen Abdeckung der Krankheitskosten als Reaktion auf die Aufhebung von § 17 Anhang II TR DPG ihren Krankenversicherungsschutz durch einen Tarifwechsel bei ihrer jeweiligen Krankenkasse anpassen. 43
- cc)Es kann dahinstehen, ob der mittelbare Zwang zur Aufstockung des Krankenversicherungsschutzes wegen der damit einhergehenden finanziellen Aufwendungen überhaupt einen Handlungsdruck auslöst, durch den der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet wird. Der in der GBV Ablösung geregelte Wegfall der Beihilfen und Unterstützungen ist jedenfalls verhältnismäßig. 44
(1)Die GBV Ablösung diente dem in der Grundsatzvereinbarung vom Juni 2000 festgelegten Ziel, die Arbeitsbedingungen der aus unterschiedlichen Einzelgewerkschaften stammenden Beschäftigten zu vereinheitlichen. Der Wegfall der Beihilfen und Unterstützungen für die von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreiten Beschäftigten war geeignet und erforderlich, dieses Regelungsziel zu erreichen. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass den Betriebsparteien ein anderes gleich wirksames, die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer nicht oder doch fühlbar weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung gestanden hat. 45
(2)Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG aufgrund der mit dem Wechsel des Krankenkassentarifs verbundenen Mehraufwendungen und unabhängig von deren Höhe eröffnet ist. Durch die in der GBV Ablösung getroffene Regelung werden die Rechte der zuvor begünstigten Arbeitnehmer gemessen am Regelungszweck nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. 46 Die Aufhebung von § 17 Anhang II TR DPG führte bei den betroffenen Arbeitnehmern zwar zu höheren Krankenversicherungskosten, da sie nach Wirksamwerden der GBV Ablösung nicht nur das hälftige, sondern ihr gesamtes Krankheitsrisiko durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung absichern mussten. Allerdings war die Umstellung des Krankenkassentarifs ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Zu den aus dem Tarifwechsel resultierenden Mehraufwendungen leistete die Beklagte durch die Zahlung des gesetzlichen Beitragszuschusses (§ 257 Abs. 2 SGB V) und die in der GBV Umstellung vorgesehenen Leistungen, wonach die über 300,00 Euro monatlich hinausgehenden Aufwendungen übernommen werden, einen substanziellen Beitrag. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der überwiegende Teil der Beschäftigten ohne nennenswerte Mehraufwendungen in einen Krankenversicherungstarif wechseln, der dem Schutzniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprach. Auch soweit die betroffenen Arbeitnehmer sich für einen Tarif entschieden haben, der die von der privaten Krankenversicherung erbrachten Leistungen umfasst, war ihnen dies regelmäßig ohne Inanspruchnahme der Härtefallregelung der GBV Umstellung möglich. Dass der Wechsel des Krankenversicherungstarifs überhaupt zu einer nennenswerten Einschränkung des dem Erblasser zur Verfügung stehenden Arbeitseinkommens geführt hat, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Hinzu kommt, dass der finanzielle Mehraufwand im Zusammenhang mit der Einschränkung des vormals von der DPG gewährten Krankenversicherungsschutzes durch die ab dem 1. Januar 2008 in den vereinheitlichten Arbeitsbedingungen der Beklagten vorgesehenen finanziellen Leistungen zumindest teilweise ausgeglichen worden ist. Diese sahen gegenüber ihren zuvor geltenden Beschäftigungsbedingungen eine höhere Sonderzuwendung und Verbesserungen beim Urlaubsgeld vor. 47 dd) Die Betriebsparteien haben bei der Aufhebung von § 17 Anhang II TR DPG auch die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze über die Rückwirkung von betrieblichen Normen beachtet. 48
(1)Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift und damit bereits eingetretene Rechtsfolgen rückwirkend anders und für die Betroffenen nachteilig gestaltet (vgl. Linsenmaier FS Kreutz S. 285, 290). Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Um eine solche handelt es sich vorliegend aber nicht. Die Änderung des Krankenkassentarifs greift nicht zu Lasten der Arbeitnehmer und damit des Erblassers in einen abgeschlossenen Tatbestand für zurückliegende Zeiträume ein. Die Anpassung ist erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 erforderlich und damit ausschließlich zukunftsbezogen. 49
(2)Hingegen liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen zwar erst mit Wirkung für die Zukunft einwirkt, aber damit zugleich die davon betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine solche Rückbeziehung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie bei Eingriffen in bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und im Übrigen ein schützenswertes Vertrauen in das Fortbestehen einer Regelung nicht verletzt (BAG 23. Januar 2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 28,
§ 77Betriebsvereinbarung Nr. 40 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 24). 50
(3)Ein Arbeitnehmer kann auf den unveränderten Fortbestand von betriebsvereinbarungsoffen ausgestalteten Sozialleistungen, die ihm bei Vertragsbeginn oder im Verlauf seines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, nicht vertrauen. Er muss ohne Hinzutreten von besonderen Umständen mit ihrer Verschlechterung oder ihrem völligen Fortfall rechnen. Dispositionen, die von Arbeitnehmern auf der Grundlage der ihnen zunächst erbrachten Leistungen getroffen werden, sind daher grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der den Betriebsparteien zustehende Handlungsraum würde ansonsten in unvertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit von betrieblichen Regelungen begrenzt. Der von ihnen zu beachtende Vertrauensschutz geht daher nicht soweit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren. Dessen Erwartung in den unveränderten Fortbestand der bisher gewährten Leistungen begrenzt die inhaltliche Ausgestaltung einer betrieblichen Regelung deshalb regelmäßig nicht. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn und soweit besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 73, ZTR 2012, 414). Will der Arbeitnehmer eine solche Enttäuschung vermeiden, ist er gehalten, die entsprechende Leistung entweder im Arbeitsvertrag gesondert zu vereinbaren oder sie darin betriebsvereinbarungsfest auszugestalten (Linsenmaier FS Kreutz S. 285, 296). 51
(4)Nach diesen Grundsätzen konnten die Betriebsparteien in der GBV Ablösung § 17 Anhang II TR DPG für die Zeit ab dem
- Januar 2008 aufheben. 52 Es fehlt schon an einer unechten Rückwirkung. Die Klägerin hat keinen Vortrag dazu gehalten, welche Dispositionen der Erblasser oder die von der Deutschen Bundespost übernommenen Beamten während ihres Arbeitsverhältnisses in Bezug auf ihre krankenversicherungsrechtliche Stellung getroffen haben, die durch die GBV Ablösung entwertet worden wären. Unabhängig davon wäre die zukunftsgerichtete Ablösung der Beihilfe und Unterstützungen auch dann wirksam, wenn ihr eine unechte Rückwirkung zukäme. Die - wie der Erblasser - von der Deutschen Bundespost übernommenen Beamten konnten auf die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung ihres bisherigen Krankenversicherungsschutzes nicht vertrauen. Dass die Aufgabe seines Beamtenverhältnisses und der Wechsel in ein Arbeitsverhältnis auch durch die Beibehaltung seiner bisherigen krankenversicherungsrechtlichen Stellung motiviert gewesen ist, mag zutreffen. Ebenso, dass sein Wechsel zur DPG im Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten gelegen hat. Eine ausdrückliche Zusicherung über die Beibehaltung des bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Krankenversicherungsstatus hat die DPG dem Erblasser aber nicht erteilt. Ebenso wenig hat die Klägerin Umstände vorgetragen, die den Schluss auf ein ihmgegenüber in schlüssiger Form abgegebenes Versprechen rechtfertigen könnten. Eine solche Zusicherung ist auch nicht durch die in Anhang II der TR DPG festgelegten „Rechtsstandswahrungen“ erfolgt. Mit der dort erfolgten „Durchschreibung“ der Tarifregelung wurde keine weitergehende Bestandsgarantie gegeben, sondern nur der Rechtszustand vom 20./
- Juni 2000 festgehalten. Zudem fehlt es an einem Verhalten der DPG oder der Beklagten, das ein schützenswertes Vertrauen der betroffenen Arbeitnehmer auf die dauerhafte Beibehaltung der gewährten krankenversicherungsrechtlichen Leistungen hätte begründen können. Vielmehr mussten sie aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit einer Änderung von § 17 TR DPG rechnen. Schmidt Linck Koch Rath Olaf Kunz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600039241&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public