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BAG 10 AZR 716/11

KARE600039495 BAG 10. Senat 20121017 10 AZR 716/11 Urteil § 17 Abs 9 S 1 TVÜ-L vom 12.10.2006, § 15 Abs 1 TV-L, § 15 Abs 1 ProtErkl TV-L vorgehend ArbG Chemnitz, 1. Juli 2010, Az: 8 Ca 442/09, Urteilv

die Bemessungsgrundlage seit dem

  1. Januar 2008 das Entgelt nach der Entgeltgruppe 4 wäre. Das ergibt die Auslegung von § 17 Abs. 9 TVÜ-L. 22 a) Bereits der Wortlaut der Vorschrift, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BAG
  2. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14, ZTR 2011, 676), spricht für dieses Ergebnis. Danach gelten „die bisherigen Regelungen“ für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter weiter. Irgendeine Einschränkung in dem Sinne,

die bisherigen Regelungen nur sinngemäß oder nur dem Grunde nach weitergelten sollten, enthält die Vorschrift nicht. Vielmehr gelten bei wörtlichem Verständnis die „bisherigen Regelungen“ mit genau dem Inhalt weiter, den sie bei Inkrafttreten von § 17 Abs. 9 TVÜ-L hatten. Daraus folgt,

, soweit tarifliche Ansprüche betroffen sind, diese Ansprüche erhalten bleiben, und zwar in dem Umfang, den sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung hatten. Aus der Gesamtmenge der durch das neue Tarifrecht beseitigten Ansprüche sollte ein genau umrissener Teil „herausgeschnitten“ werden und in Geltung bleiben. 23 b) Auch der tarifliche Regelungszusammenhang zeigt,

§ 17Abs.

9 TVÜ-L lediglich den Besitzstand festhalten, nicht aber eine alte Regelung dauerhaft und dynamisch in einen neuen Zusammenhang integrieren will. Die tarifliche Neuregelung zum 1. November 2006 war von dem Bestreben gekennzeichnet, einen großen Teil der in ihrer Gesamtheit unübersichtlich gewordenen Zulagen abzuschaffen und ein einfacheres Entgeltsystem einzuführen. Ausdruck dieser Absicht ist zB § 17 Abs. 5 TVÜ-L. Davon wäre an sich auch die Regelung in § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL betroffen gewesen, dessen Außerkrafttreten ausdrücklich angeordnet ist (Anlage 1 TVÜ-L Teil B). Insoweit macht § 17 Abs. 9 TVÜ-L eine Ausnahme, die im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen ist,

sich die Tarifvertragsparteien nicht abschließend auf ein neues Entgeltsystem einigen konnten. Damit im Einklang steht,

die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 9 TVÜ-L darauf verzichtet haben, die bisherige Vorarbeiterzulage in das neue Entgeltsystem einzupassen. Hinsichtlich einer dauerhaften und dynamischen Zulage hätte es nahegelegen, eine eigene Anspruchsgrundlage im TV-L zu schaffen, anstatt lediglich die Fortgeltung einer Vorschrift aus einem Tarifvertrag zu verabreden, der seinerseits durch den TV-L ersetzt werden sollte. Offensichtlich gingen die Tarifvertragsparteien davon aus,

alsbald eine Entgeltordnung mit einer Neuregelung der Vorarbeitervergütung geschaffen wäre, die dann die Fortgeltungsvorschrift überflüssig machen würde. Dazu passt es, die „bisherigen Regelungen“ in ihrer Höhe nicht sogleich zu dynamisieren, sondern bis zum Inkrafttreten anderweitiger Vorschriften lediglich den Besitzstand zu wahren. Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien für § 17 TVÜ-L in § 30 Abs. 4 TVÜ-L ein besonderes Kündigungsrecht vorgesehen und eine Nachwirkung ausgeschlossen. 24 c)

§ 17Abs.

9 TVÜ-L keine Dynamisierung der Vorarbeiterzulage anordnet, ergibt sich auch aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-L vom

  1. März 2011, durch den nach § 17 Abs. 9 TVÜ-L eine Protokollerklärung eingefügt wurde, die eine Erhöhung der Vorarbeiterzulage ausdrücklich bestimmt. Die Protokollerklärung lautet: „Die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem
  2. Dezember 2010 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Sie erhöht sich ab
  3. April 2011 um 1,5 v. H. und ab
  4. Januar 2012 um 1,9 v. H.“ 25 Dieses Zusatzes hätte es nicht bedurft, wenn § 17 Abs. 9 TVÜ-L die Erhöhung bereits ohne die Protokollerklärung vorsähe. Das wird durch den Umstand bestätigt,

§ 17Abs.

9 Satz 1 TVÜ-Bund eine dem § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-L entsprechende Regelung enthält und die Zulage hier durch die Änderung der Protokollerklärung zu Absatz 9 mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bund vom 27. Februar 2010 dynamisiert wurde (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 16. Juni 2010 - 8 Sa 554/09 - Rn. 29, ZTR 2011, 217). 26

  1. d)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 6 TVÜ-L. Denn § 2 Abs. 6 TVÜ-L bezieht sich allein auf die nach § 2 Abs. 5 TVÜ-L fortgeltenden Vorschriften, zu denen die Regelung über die Vorarbeiterzulage im TV Lohngruppen-O-TdL nicht gehört. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift für die Fälle des § 2 Abs. 5 TVÜ-L (B/B/M/S/Winter BeckOK TVÜ-Länder § 2 Rn. 12). Ihr Zweck ist auch nicht, Vergütungsansprüche zu schaffen, die nach den anwendbaren Tarifnormen nicht bestehen. Die Vorschrift soll vielmehr die redaktionelle Einpassung weitergeltender Vorschriften des alten Tarifrechts in den TV-L erleichtern. Im Fall des § 17 Abs. 9 TVÜ-L besteht keine solche Anpassungsnotwendigkeit. Wie bei sonstigen statischen Verweisungen gilt die bisherige Tarifnorm weiter. Sie hat einen leicht zu ermittelnden Inhalt. Irgendeiner sprachlichen Bearbeitung bedurfte es nicht. 27
  2. e)Es mag sein,

die Tarifvertragsparteien bei Einführung der Regelung des § 17 Abs. 9 TVÜ-L davon ausgingen, die Vorarbeiterzulage werde alsbald eine Neuregelung erfahren. Es mag auch sein,

sie, wenn sie gewusst hätten,

eine solche Neuregelung einstweilen nicht zustande käme, eine Dynamisierung der bisherigen Zulage entsprechend dem Tabellenentgelt nach § 15 TV-L vereinbart hätten. Entscheidend ist aber,

die Tarifvorschriften eine solche Regelung nicht enthalten, obschon die Tarifvertragsparteien die Frage der Vorarbeiterzulage erkennbar als regelungsbedürftig angesehen haben. Den Tarifvertragsparteien war demnach bekannt,

sich die Frage der Dynamisierung der Vorarbeiterzulage je nach Dauer der Verhandlungen über die neue Entgeltordnung würde stellen können. Die Regelung mag daher lückenhaft gewesen sein. Derartige bewusste Regelungslücken in Tarifverträgen sind jedoch von den Arbeitsgerichten hinzunehmen. Ihre Ausfüllung wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Hierdurch würden entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifvertragliche Regelungen geschaffen (st. Rspr., vgl. zB BAG

  1. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - AP BAT § 23b Nr. 6;
  2. April 1985 - 4 AZR 457/83 - BAGE 8, 307). 28 f) Der Anspruch folgt auch nicht aus der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 TV-L. Hiernach waren Tabellenentgelte und sonstige Entgeltbestandteile im TV-L sowie in den den TV-L ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen im Tarifgebiet Ost ab
  3. Januar 2008 von 92,5 vH auf 100 vH anzuheben. Zwar betrug die dem Kläger ab
  4. Januar 2008 gezahlte Vorarbeiterzulage nicht 100 vH der Vorarbeiterzulage West. Das ändert allerdings nichts daran,

§ 17Abs.

9 TVÜ-L lediglich den bei Inkrafttreten des neuen Tarifrechts am

  1. November 2006 bestehenden Besitzstand, nicht aber spätere Verbesserungen sichert, auch wenn diese späteren Verbesserungen nicht auf allgemeinen Erhöhungen der Grundvergütung, sondern auf der Anpassung nach der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1 TV-L beruhen. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem nicht im Wege. Zwar wäre eine dauerhafte Aufrechterhaltung zweier unterschiedlich bemessener Entgelte in Ost und West im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG problematisch (vgl. für die Beamtenbesoldung: BVerfG
  2. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218). Indes handelt es sich hier nicht um einen Dauerzustand, sondern um ein vorübergehendes Anpassungsdefizit, das inzwischen beseitigt ist. Durch die am
  3. Januar 2012 in Kraft getretene Entgeltordnung zum TV-L (vgl. dort Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III) ist inzwischen eine einheitliche Höhe der Zulage gewährleistet. 29 II. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann D. Kiel Die Amtszeit des ehrenamtlichenRichters Beck ist abgelaufen. Mikosch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600039495&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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