die Bemessungsgrundlage seit dem
die bisherigen Regelungen nur sinngemäß oder nur dem Grunde nach weitergelten sollten, enthält die Vorschrift nicht. Vielmehr gelten bei wörtlichem Verständnis die „bisherigen Regelungen“ mit genau dem Inhalt weiter, den sie bei Inkrafttreten von § 17 Abs. 9 TVÜ-L hatten. Daraus folgt,
, soweit tarifliche Ansprüche betroffen sind, diese Ansprüche erhalten bleiben, und zwar in dem Umfang, den sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung hatten. Aus der Gesamtmenge der durch das neue Tarifrecht beseitigten Ansprüche sollte ein genau umrissener Teil „herausgeschnitten“ werden und in Geltung bleiben. 23 b) Auch der tarifliche Regelungszusammenhang zeigt,
9 TVÜ-L lediglich den Besitzstand festhalten, nicht aber eine alte Regelung dauerhaft und dynamisch in einen neuen Zusammenhang integrieren will. Die tarifliche Neuregelung zum 1. November 2006 war von dem Bestreben gekennzeichnet, einen großen Teil der in ihrer Gesamtheit unübersichtlich gewordenen Zulagen abzuschaffen und ein einfacheres Entgeltsystem einzuführen. Ausdruck dieser Absicht ist zB § 17 Abs. 5 TVÜ-L. Davon wäre an sich auch die Regelung in § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL betroffen gewesen, dessen Außerkrafttreten ausdrücklich angeordnet ist (Anlage 1 TVÜ-L Teil B). Insoweit macht § 17 Abs. 9 TVÜ-L eine Ausnahme, die im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen ist,
sich die Tarifvertragsparteien nicht abschließend auf ein neues Entgeltsystem einigen konnten. Damit im Einklang steht,
die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 9 TVÜ-L darauf verzichtet haben, die bisherige Vorarbeiterzulage in das neue Entgeltsystem einzupassen. Hinsichtlich einer dauerhaften und dynamischen Zulage hätte es nahegelegen, eine eigene Anspruchsgrundlage im TV-L zu schaffen, anstatt lediglich die Fortgeltung einer Vorschrift aus einem Tarifvertrag zu verabreden, der seinerseits durch den TV-L ersetzt werden sollte. Offensichtlich gingen die Tarifvertragsparteien davon aus,
alsbald eine Entgeltordnung mit einer Neuregelung der Vorarbeitervergütung geschaffen wäre, die dann die Fortgeltungsvorschrift überflüssig machen würde. Dazu passt es, die „bisherigen Regelungen“ in ihrer Höhe nicht sogleich zu dynamisieren, sondern bis zum Inkrafttreten anderweitiger Vorschriften lediglich den Besitzstand zu wahren. Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien für § 17 TVÜ-L in § 30 Abs. 4 TVÜ-L ein besonderes Kündigungsrecht vorgesehen und eine Nachwirkung ausgeschlossen. 24 c)
9 TVÜ-L keine Dynamisierung der Vorarbeiterzulage anordnet, ergibt sich auch aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-L vom
9 Satz 1 TVÜ-Bund eine dem § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-L entsprechende Regelung enthält und die Zulage hier durch die Änderung der Protokollerklärung zu Absatz 9 mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bund vom 27. Februar 2010 dynamisiert wurde (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 16. Juni 2010 - 8 Sa 554/09 - Rn. 29, ZTR 2011, 217). 26
die Tarifvertragsparteien bei Einführung der Regelung des § 17 Abs. 9 TVÜ-L davon ausgingen, die Vorarbeiterzulage werde alsbald eine Neuregelung erfahren. Es mag auch sein,
sie, wenn sie gewusst hätten,
eine solche Neuregelung einstweilen nicht zustande käme, eine Dynamisierung der bisherigen Zulage entsprechend dem Tabellenentgelt nach § 15 TV-L vereinbart hätten. Entscheidend ist aber,
die Tarifvorschriften eine solche Regelung nicht enthalten, obschon die Tarifvertragsparteien die Frage der Vorarbeiterzulage erkennbar als regelungsbedürftig angesehen haben. Den Tarifvertragsparteien war demnach bekannt,
sich die Frage der Dynamisierung der Vorarbeiterzulage je nach Dauer der Verhandlungen über die neue Entgeltordnung würde stellen können. Die Regelung mag daher lückenhaft gewesen sein. Derartige bewusste Regelungslücken in Tarifverträgen sind jedoch von den Arbeitsgerichten hinzunehmen. Ihre Ausfüllung wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Hierdurch würden entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifvertragliche Regelungen geschaffen (st. Rspr., vgl. zB BAG
9 TVÜ-L lediglich den bei Inkrafttreten des neuen Tarifrechts am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.