des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) für die Zeit von Februar 2009 bis Mai
den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom
B Abs. 6 Satz 3 BAT-O zu. 4 Seit
dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder
dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. ...
Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. ... …“ 5 § 24 Abs. 2 TV-L bestimmt: „
dem 31. Oktober 2006 ist die Besitzstandszulage neu zu berechnen. Dies gilt bei Arbeitszeitreduzierungen des Berechtigten auch in bisherigen Konkurrenzfällen (§ 29 Abschnitt B Absatz 6 BAT/BAT-O). Hier gilt die allgemeine Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten
2 TV-L. Erhöht sich die Arbeitszeit, so verändert sich die Besitzstandszulage ebenfalls entsprechend § 24 Absatz 2 TVL. ...“ 7 Die Parteien vereinbarten für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 durch Aufstockungsmitteilung vom
einer Beschäftigung in befristet oder unbefristet verlängerter Teilzeit oder in Vollzeit anzeigen, einen Änderungsvertrag anbieten,
dem die Lehrkraft ab dem Schuljahr 2008/2009 mit dem höchstmöglichen Beschäftigungsumfang
Abs. 2, höchstens dem gewünschten Beschäftigungsumfang, beschäftigt wird. Mit diesem Änderungsvertrag verpflichtet sich der Freistaat Sachsen, der Lehrkraft in den Regionalstellen Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau rechtzeitig das Angebot zu unterbreiten, einen unbefristeten Änderungsvertrag spätestens mit Wirkung ab 01.08.2011 mit Vollzeit oder einem anderen von der Lehrkraft gewünschten Beschäftigungsumfang abzuschließen. In der Regionalstelle Bautzen gilt das Gleiche spätestens mit Wirkung ab 01.08.2012.“ 9 Der Beklagte kürzte die kinderbezogene Besitzstandszulage seit 1. November 2007 anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang des Klägers mit der Begründung, die
dem 31. Oktober 2006 eingetretenen Arbeitszeitänderungen hätten
Vm. § 24 Abs. 2 TV-L anteilige Verringerungen bewirkt. Mit Schreiben vom 28. August 2009 machte der Kläger die Differenzen zu der vollen Besitzstandszulage von 83,78 Euro je Kind geltend. 10 Der Kläger hat seine Forderungen in der Klageschrift auszugsweise wie folgt aufgelistet: „A B C D E F Monat für 2 Kinder zustehend erhalten
- oder Rückzahlung meine Erklärung Differenz zw. Spalte B und C + D … … … … … … Feb 09 172,42 € 64,66 € 107,76 € Mrz 09 177,60 € 64,66 € 112,94 € Apr 09 177,60 € 64,66 € 112,94 € Mai 09 177,60 € 66,60 € 262,52 €
z. 1 Kind Sep - Dez (258,64 + 3,88 (2 Kinder März - Apr)) - 151,52 € Jun 09 177,60 € 66,60 € 111,00 € Jul 09 177,60 € 133,20 € 395,72 €
z. 1 Kind Jan - Jun - 351,32 € Aug 09 177,60 € 152,22 € Erhöhung Besch.-umf auf 85,71% 25,38 € Sep 09 177,60 € 152,22 € 25,38 € Okt 09 177,60 € 152,22 € 25,38 € Nov 09 177,60 € 152,22 € 25,38 € Dez 09 177,60 € 152,22 € 25,38 € Jan 10 192,00 € 164,56 € 27,44 € Feb 10 192,00 € 164,56 € 27,44 € Mrz 10 194,30 € 83,27 € nur für ein Kind 111,03 € Apr 10 194,30 € 166,53 € 83,26 €
zahlung März - 55,49 € Mai 10 94,30 € 166,53 € 27,77 € … … … … …“ 11 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Besitzstandszulage in unverminderter Höhe zu leisten. Auf Erhöhungen der Arbeitszeit sei § 24 Abs. 2 TV-L nicht anzuwenden. Bei den Arbeitszeiterhöhungen handle es sich schon nicht um individuelle Vereinbarungen im Sinn dieser Bestimmung. Sie vollzögen lediglich die Vorschriften der kollektivrechtlichen Rückkehrvereinbarung
. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L sei nicht eindeutig und deshalb auslegungsbedürftig. Es sei schon zweifelhaft, ob § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auch Fälle regle, in denen es
Überleitung in den TV-L zu Änderungen des Beschäftigungsumfangs gekommen sei. Eine Verringerung der Besitzstandszulage sei vor allem wegen des Zwecks des § 24 Abs. 2 TV-L nicht eingetreten. Die Regelung solle sicherstellen, dass sich das Entgelt
dem Beschäftigungsumfang bemesse. Eine Erhöhung der Arbeitszeit dürfe daher nicht zu einer Verminderung des bei Überleitung in den TV-L in voller Höhe begründeten Anspruchs auf die Besitzstandszulage führen. 12 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Monate November 2007 bis Mai 2010 eine Gehaltsdifferenz iHv. 1.301,26 Euro zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 191,48 Euro seit
dem 31. Oktober 2006 neu zu berechnen sei. Eine Tariflücke bestehe demnach nicht. Selbst wenn die Regelung für auslegungsbedürftig gehalten werde, verringere sich die Besitzstandszulage aufgrund der Arbeitszeiterhöhungen. Dafür spreche insbesondere, dass die Tarifvertragsparteien für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder nicht geregelt hätten, dass die zeitanteilige Kürzung unterbleibe. Das sei für den Ehegattenanteil im Ortszuschlag
Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder demgegenüber ausdrücklich geschehen. Auf eine Kürzung deute auch die Tarifgeschichte hin. Arbeitszeiterhöhungen seien entgegen den Bestrebungen der Gewerkschaft ver.di nicht von den Änderungen der Besitzstandszulage
Vm. § 24 Abs. 2 TV-L ausgenommen worden. Dem stehe das typische Normverständnis des Normadressaten nicht entgegen. Mit der Gewährung von Besitzstandszulagen anstelle des ursprünglich gewährten kinderbezogenen Entgeltbestandteils hätten die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass der frühere Entgeltbestandteil künftigen Veränderungen unterworfen werden solle. 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe einer Gesamtforderung von 765,22 Euro nebst Zinsen für die Monate Februar 2009 bis April 2009, Juni 2009, August 2009 bis März 2010 und Mai 2010 stattgegeben. Für die Zeit von November 2007 bis Januar 2009 hat es die Klage abgewiesen, weil es die Ansprüche des Klägers für
1 Satz 1 TV-L verfallen gehalten hat. Das Arbeitsgericht hat Ansprüche für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 nicht ausdrücklich behandelt. 15 Der Kläger hat im Rahmen der Berufung des Beklagten Anschlussberufung eingelegt und mit ihr Klageforderungen iHv. insgesamt 183,17 Euro für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 nebst gestaffelter Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats erhoben. Für Mai 2009 hat er eine Zulagendifferenz von 111,00 Euro beansprucht, für Juli 2009 einen Unterschiedsbetrag von 44,40 Euro und für April 2010 eine Differenz von 27,77 Euro. Der Kläger hat die Ansicht geäußert, das Arbeitsgericht habe diese Ansprüche aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Forderungsaufstellung titulieren müssen. 16 Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Ferner hat es das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und der Klage in Höhe weiterer 183,17 Euro nebst Zinsen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter das Ziel der vollständigen Klageabweisung. 17 Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die noch rechtshängigen, im ersten Rechtszug nicht rechtskräftig abgewiesenen Anträge, die die Differenzen der kinderbezogenen Besitzstandszulage für die Monate Februar 2009 bis Mai 2010 betreffen, sind in der Sache erfolgreich. 18 A. Die Klage ist zulässig. 19 I. Die
Sv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dabei kann offenbleiben, ob das auch schon in erster Instanz der Fall war. 20 1. Dagegen könnte - jedenfalls für die aus Sicht des Landesarbeitsgerichts vom Arbeitsgericht übergegangenen Unterschiedsbeträge für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 - die vom Kläger angestrebte Gesamtsaldierung sprechen. Bedenken könnten sich hinsichtlich der drei
Auffassung des Berufungsgerichts nicht beschiedenen Anträge auch daraus ergeben, dass ihre Klagegründe - die jeweiligen Bezugsmonate als Lebenssachverhalte der geleisteten Arbeit - in der Zinsstaffel nicht abgebildet waren. 21
dem Tatbestand erhobener Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen, ist das Urteil auf Antrag durch
trägliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO).
2 ZPO muss die
trägliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (vgl. BAG
N, NJW 2010, 1148;
unstreitig sind. Die Erhöhungen der Teilzeitquote des Klägers
der Überleitung in den TV-L verringerten seine Ansprüche auf die Besitzstandszulage
Vm. § 24 Abs. 2 TV-L nicht. 28 I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzbeträge für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010 aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zu. 29 1.
1 Satz 1 TVÜ-Länder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld
dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder
dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit der Formulierung „in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe“ bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, dass die Besitzstandszulage auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen ist, wenn sie im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag in voller Höhe hatten, weil die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT/BAT-O
B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O keine Anwendung fand. 30 2. Der Kläger hatte im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogene Ortszuschläge für zwei zu berücksichtigende Kinder iHv. insgesamt 167,56 Euro brutto monatlich. Der Beklagte leistete die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT-O deswegen auch bis Oktober 2007 in dieser Höhe als Besitzstandszulage. 31 II. Die für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 vereinbarten Arbeitszeiterhöhungen von 16,68 Unterrichtswochenstunden zunächst auf ein wöchentliches Deputat von 21,75 und später 24,86 Unterrichtsstunden minderten die Ansprüche des Klägers auf die Besitzstandszulage nicht. 32 1.
2 Satz 1 TVÜ-Länder ist § 24 Abs. 2 TV-L anzuwenden. Diese Tarifvorschrift bestimmt, dass, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 33 2. Eine Verringerung des Anspruchs des Klägers auf die Besitzstandszulage scheidet allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht schon deshalb aus, weil die Arbeitszeiterhöhungen in den Schuljahren 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 nicht dem Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 TV-L unterfielen. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 2 TV-L war eröffnet. Es handelte sich um individuelle Arbeitszeitvereinbarungen iSd. Tarifnorm. Die Arbeitszeitvereinbarungen der Parteien vollzogen nicht nur die Rückkehrvereinbarung zwischen dem Beklagten, der GEW und dem Sächsischen Lehrerverband im Verband Bildung und Erziehung e. V.
. 34
Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 der Rückkehrvereinbarung angeboten werden. Die Arbeitszeitaufstockung hat daher keine kollektivrechtliche, sondern eine individualvertragliche Grundlage (vgl. zu der Teilzeitvereinbarung BAG
der Regelung in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung ein mündlich, konkludent oder schriftlich geschlossener, nicht bei den Akten befindlicher Änderungsvertrag zugrunde liegen. 38 c) Der Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder und § 24 Abs. 2 TV-L steht auch nicht entgegen, dass der Kläger Vollzeitbeschäftigter im Tarifsinn war, wie er selbst meint. Er war jedenfalls aufgrund der Arbeitszeiterhöhungen während der Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 Teilzeitbeschäftigter, bis er im Schuljahr 2010/2011 wieder in Vollzeit arbeitete. Die Arbeitszeiterhöhungen unterfielen nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. Januar 2003. 39 aa)
dieser Tarifbestimmung konnte im Tarifgebiet Ost bis zum 31. Dezember 2007 durch bezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
1 bis Abs. 4 BAT-O für höchstens drei Jahre, längstens bis
dieser Regelung schon deswegen, weil es sich bei ihnen um das Gegenteil von Arbeitszeitverringerungen handelte, keine von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c TV-L abweichende regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit begründen. 41 3. Die Arbeitszeiterhöhungen des Klägers
der Überleitung in den TV-L reduzierten seine Ansprüche auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder jedoch nicht. Die volle kinderbezogene Besitzstandszulage iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder verringert sich bei Arbeitszeiterhöhungen unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung nicht
2 Satz 1 TVÜ-Länder, § 24 Abs. 2 TV-L. Das ergibt die gebotene Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L. 42 a) Die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf die Kürzungsregelung des § 24 Abs. 2 TV-L hat grundsätzlich zur Folge, dass die Besitzstandszulage bei Arbeitszeitveränderungen
dem
Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder dennoch nicht ein. Der Wortlaut der Tarifnorm ist in seinem Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 TV-L und § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder nicht eindeutig, lässt eine solche einschränkende Auslegung aber zu. Der weitere Zusammenhang der Tarifbestimmung und die Tarifgeschichte stehen dem nicht entgegen. 44 aa) Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder kann wegen der Verweisung auf § 24 Abs. 2 TV-L und der in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder geregelten Anspruchsvoraussetzungen nur in seinem Zusammenhang ausgelegt werden. Er ist nicht eindeutig und kann lediglich mithilfe des Zwecks des Normengefüges ermittelt werden. 45
2 Satz 1 TVÜ-Länder ist § 24 Abs. 2 TV-L anzuwenden. § 24 Abs. 2 TV-L bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
1 Satz 1 TVÜ-Länder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der Tatbestände des EStG oder des BKGG gezahlt würde. 46
dem
dem Einkommensteuergesetz. Sie gingen davon aus, dass die Gewährung von Kindergeld und der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag denselben sozialpolitischen Zwecken dienten (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 133, 354; siehe auch 25. Februar 2010 - 6 AZR 877/08 - Rn. 12). 49
2 Satz 2 TVÜ-Länder aber dynamisiert. Sie sind durch die nicht abbaubare Besitzstandszulage des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gesichert. Höhergruppierungen und sonstige Entgelterhöhungen können nicht auf die Besitzstandszulage angerechnet werden (vgl. BAG
diesem Schutzzweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, der die finanzielle Belastung ausgleichen soll, die mit der Erziehung und Betreuung von Kindern verbunden ist, ist die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L einschränkend dahin zu verstehen, dass sie Arbeitszeiterhöhungen
dem
Sd. Rechtsauffassung des Beklagten und ändert zum anderen als bloße Ansicht einer Tarifvertragspartei nichts an dem gefundenen Auslegungsergebnis. 51 dd) Einer solchen Auslegung steht auch der Zusammenhang von § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder mit Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nicht entgegen. Satz 2 dieser Protokollerklärung sieht vor, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags
Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O unterbleibt. Sie betrifft die Kürzung des in das Vergleichsentgelt einbezogenen Ehegattenzuschlags. Aus ihr ist nicht zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang die Auswirkungen der Erhöhung der Arbeitszeit
der Überleitung in den TV-L regeln wollten (so aber Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 344). Die Bestimmung unterscheidet nicht
Arbeitszeitverringerungen und Arbeitszeiterhöhungen. 52 c) Da das Regelungsgefüge in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L und § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder schon
seinem Zweck einschränkend auszulegen ist, braucht der Senat nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen (vgl. zu diesem Kriterium BAG
dem verfolgten Tarifzweck auch vollständig. Die Frage einer unbewussten Tariflücke stellt sich daher nicht (für eine Tariflücke LAG Mecklenburg-Vorpommern
1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Zabel Kammann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600039538&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.