KARE600039962 BAG 8. Senat 20121115 8 AZR 146/10 Urteil § 134 BGB, § 280 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 5 Abs 1 SGB 6, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 168 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 28d S 1 SGB 4, § 28e Abs 1 S 1 SGB 4, § 28g S 1 SGB 4, § 28g S 2 SGB 4, § 28g S 3 SGB 4, § 28g S 4 SGB 4, § 172 S 1 SGB 6 vom 23.12.2002 vorgehend ArbG Düsseldorf, 4. Juli 2008, Az: 1 Ca 2782/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. Dezember 2009, Az: 7 Sa 1281/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz - Vereinbarung über die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen an einen anderen als den gesetzlichen Rentenversicherungsträger Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2009 - 7 Sa 1281/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. 1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen an den Kläger, die das beklagte Land an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und nicht an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das Land Nordrhein-Westfalen abgeführt hat. 2 Der Kläger war seit 1995 als Rechtsanwalt tätig und als solcher Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerk). 2002 bewarb sich der Kläger auf ein Stellenangebot der Bezirksregierung D (Bezirksregierung) als Lehrer im öffentlichen Dienst für die Fächer Rechtswissenschaften und Wirtschaftsinformatik. 3 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihn nach erfolgreich bestandener Weiterqualifizierungsmaßnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Daher werde er ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis gemäß der allgemeinen Entscheidung (Gewährleistungsentscheidung) über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am 28. Oktober 2002 schlossen die Parteien sodann einen bis zum 27. Oktober 2003 befristeten Anstellungsvertrag als Lehrer. 4 Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2002 unterrichtete die Bezirksregierung D den Kläger, dass eine nochmalige Prüfung der Einstellungsunterlagen ergeben habe, dass eine Verbeamtung auch bei Anwendung von Ausnahmeregelungen aufgrund der Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht möglich sei. Daher könne auch die zunächst mitgeteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht erfolgen. Darauf stellte der Kläger über das Versorgungswerk am 5. Januar 2003 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der bis zum 27. Oktober 2003 befristeten Tätigkeit als Lehrer bei dem beklagten Land. Durch Bescheid vom 16. Juni 2003 befreite die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Kläger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI befristet für die Zeit vom 28. Oktober 2002 bis 27. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 bestätigte daraufhin das Versorgungswerk dem Kläger, dass seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 13 Abs. 2 ununterbrochen zu denselben Rechten und Pflichten fortgeführt werde. 5 Die Parteien vereinbarten sodann eine Weiterbeschäftigung des Klägers als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Oktober 2003. Bei Beginn dieser unbefristeten Beschäftigung trafen die Parteien eine Vereinbarung, welche die Bezirksregierung dem Kläger später wie folgt bestätigte (Schreiben vom 18. Oktober 2004): „Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung Sehr geehrter Herr Dr. E, auf Ihr Schreiben vom 14.10.2004 bestätige ich hiermit, dass zu Beginn Ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses (ab dem 28.10.2003) eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 1 SGB an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen getroffen wurde. …“ 6 Demzufolge wurden zunächst die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von dem beklagten Land weiterhin an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgeführt. Eine über das Ende des befristeten Arbeitsvertrages hinausgehende Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte nicht. Das Versorgungswerk wies das Besoldungsamt des beklagten Landes mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 darauf hin, dass bezüglich des Klägers nur ein Befreiungsbescheid der BfA über das befristete Beschäftigungsverhältnis bis zum 27. Oktober 2003 vorliege, mangels Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Beiträge ab dem 28. Oktober 2003 zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen (gewesen) seien und dass die Beitragsentrichtung an das Versorgungswerk ab diesem Zeitpunkt zu überprüfen sei. 7 Darauf schrieb die Bezirksregierung am 11. Februar 2005 an den Kläger: „Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung Sehr geehrter Herr Dr. E, wie Ihnen u.a. mit Schreiben vom 18.10.2004 bestätigt wurde, hatten wir zu Beginn Ihres unbefristeten Angestelltenverhältnisses (ab dem 28.10.2003) eine Vereinbarung über die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen getroffen. Eine entsprechende Bescheinigung des Versorgungswerkes über Ihre dortige Mitgliedschaft lag mir am 17.11.2003 vor. Wie mir das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) aufgrund einer Anfrage des Versorgungswerkes nunmehr mitteilt, ist eine Abführung der Beiträge jedoch nur während der Zeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich, d.h. dass die Rentenversicherungsbeiträge seit dem 28.10.2003 - zu diesem Zeitpunkt wurde Ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgehoben - regulär an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) abzuführen waren. Aus diesem Grunde sowie aufgrund dessen, dass Sie nicht mehr als zugelassener Rechtsanwalt sondern lediglich als freiwilliges Mitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte eingetragen sind, werden die vom LBV weiter an das Versorgungswerk abgeführten Beiträge dort als zusätzliche, freiwillige Beitragszahlung des Dienstherrn gewertet, nicht jedoch als Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Einer solchen doppelten Abführung von Versicherungsbeiträgen kann ich nicht zustimmen. Die zusätzlich geleisteten Zahlungen an das Versorgungswerk werden daher nach Absprache mit dem LBV von dort zurückgefordert. Eine entsprechende Befreiung zur Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte anstelle der BfA kann zudem nur rechtswirksam von der BfA selbst erteilt werden. Ich sehe unsere o.g. Vereinbarung daher mangels rechtlicher Grundlage als ungültig an.“ 8 Das Besoldungsamt des beklagten Landes und das Versorgungswerk vereinbarten in der Folgezeit, die für den Kläger im Zeitraum 28. Oktober 2003 bis 31. März 2005 an das Versorgungswerk gezahlten Rentenversicherungsbeiträge iHv. 15.358,90 Euro im Wege der Verrechnung zurückzubuchen. Ab 1. April 2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 15. August 2005 führte das beklagte Land die weiteren Rentenversicherungsbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab. 9 Nach vergeblicher Aufforderung des Klägers vom 19. Mai 2005, die Beitragszahlung an das Versorgungswerk zu wiederholen und fortzuführen, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2005 das Dienstverhältnis und schied mit Ablauf des 15. August 2005 bei dem beklagten Land aus. Danach wurde er wieder als Rechtsanwalt tätig und ist seither wieder beim Versorgungswerk rentenversichert. 10 Mit seiner am 9. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Ersatz der vom Versorgungswerk zurückgebuchten Beiträge iHv. 15.358,90 Euro sowie Erstattung der danach an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgeführten Beiträge iHv. 3.903,22 Euro. Das beklagte Land habe ihm vorbehaltlos die Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk als Kompensation für die nicht erfolgte Verbeamtung vertraglich zugesagt. Es bestehe jedenfalls ein Schadensersatzanspruch. Durch die Rückbuchung der gezahlten Beiträge habe er eine Anwartschaft auf Alters- und Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk wieder verloren, die er mit den an ihn zu erstattenden Beiträgen wiederherstellen könne. Die zwischen den Parteien getroffene Bruttolohnvereinbarung umfasse die Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes. Durch eine etwa daneben bestehende Verpflichtung des Landes, Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, werde die vertragliche Bruttolohnvereinbarung nicht berührt. Das beklagte Land sei eine entsprechende Verpflichtung in Kenntnis der Tatsache, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befristet war, eingegangen. Zwar habe man keine doppelte Beitragszahlung vereinbart, jedoch seien Zahlungen an das Versorgungswerk Inhalt des Arbeitsvertrages geworden, unabhängig von einer rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung. Darauf habe der Kläger vertrauen dürfen, sodass jedenfalls Schadensersatzansprüche gerechtfertigt seien. Außerdem verstoße die Rückbuchung gegen § 28g SGB IV, denn eine Abführung an die „falsche Stelle“ komme einem unterbliebenen Abzug gleich. 11 Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 19.262,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen. 12 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages hat das beklagte Land darauf verwiesen, dass der Kläger als Äquivalent zu dem jetzt verlangten Betrag schon die Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung erhalten habe. Die Pflicht des beklagten Landes, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bestimme sich ausschließlich nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die der Disposition der Arbeitsvertragsparteien nicht unterlägen. Die vom beklagten Land geäußerte Bereitschaft, die Beitragszahlung an das Versorgungswerk fortzusetzen, habe auch für den Kläger erkennbar unter der selbstverständlichen Voraussetzung gestanden, dass für eine derartige Verfahrensweise eine sozialversicherungsrechtliche Grundlage gegeben sei. 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 14 Die Revision ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus einen Betrag in entsprechender Höhe an den Kläger zu erstatten, weil es sich nicht verpflichtet hatte, die Rentenversicherung des Klägers im Versorgungswerk unabhängig von oder neben der gesetzlichen Rentenversicherung fortzuführen. 15 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 16 Da im streitgegenständlichen Zeitraum der Kläger unstreitig nicht von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, bestand keine gesetzliche Verpflichtung des beklagten Landes nach § 172 Abs. 2 SGB VI aF, die Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung des Klägers zu tragen. Für eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Landes, freiwillig zusätzliche Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten, habe der Kläger nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Die Bestätigung des beklagten Landes vom 18. Oktober 2004 enthalte, was aus der Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 SGB VI hervorgehe, nur die Zusage, die zur Rentenversicherung des Klägers zu leistenden Beiträge an einen anderen Träger als den gesetzlichen Rentenversicherer abzuführen. Das Bestätigungsschreiben enthalte nicht die Zusage einer zusätzlichen, über das Tarifgehalt hinausgehenden Vergütung. Da das Land den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung sowohl pünktlich vom Arbeitsentgelt des Klägers abgezogen als auch an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt habe, liege auch kein Verstoß gegen § 28g SGB IV vor. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere schon an der mangelnden Darlegung eines entstandenen Versorgungsschadens. Zwar habe das Land bis zum 31. März 2005 die Rentenversicherungsbeiträge zunächst an einen nach materiellem Recht falschen Versicherungsträger gezahlt. Dies sei jedoch später zurückgebucht worden. Ob daraus überhaupt und wenn ja in welcher Höhe ein Versorgungsschaden entstanden sein könnte, habe der Kläger nicht dargelegt. Er könne nicht darauf verweisen, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien für ihn mangels erfüllter Wartezeit wertlos, da die Berechtigung zum Bezug der gesetzlichen Altersrente letztlich erst bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters festgestellt werden könne. Der Kläger habe auch nicht substanziiert dargelegt, welche anderweitigen Einkünfte mit einer daraus resultierenden Rentenversorgung er ohne den Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land erzielt hätte. Die Rückbuchung unterliege nicht der Verfallsvorschrift des BAT, sie sei im Übrigen zwischen dem Besoldungsamt des beklagten Landes und dem Versorgungswerk einvernehmlich erfolgt. 17 B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 18 I. Die Revision ist zulässig. Der Kläger rügt als Rechtsfehler des Berufungsurteils, dass der Verstoß gegen § 28g SGB IV verkannt worden sei und dass die Vereinbarung über die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig gewesen sei. 19 II. Der Kläger verlangt die Zahlung eines Betrages in Höhe der ab 28. Oktober 2003 für den Kläger abgeführten Rentenversicherungsbeiträge an sich selbst. Das ist nicht unproblematisch, da auch nach der Auffassung des Klägers das beklagte Land nur verpflichtet gewesen sein soll, die Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da das beklagte Land auch eine Verpflichtung zur Beitragszahlung an das Versorgungswerk nicht eingegangen ist. 20 III. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Zahlung der gesamten oder eines Teils der rückgebuchten Beiträge besteht nicht. Mit der Umbuchung/Verrechnung der für den Kläger gezahlten Rentenversicherungsbeiträge vom Versorgungswerk auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kam das beklagte Land seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsabführung nach. 21 1. Unstreitig war der Kläger, seit 1995 Pflichtmitglied im Versorgungswerk, nur für die Zeit des ersten, befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land, also nur bis zum 27. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Ab dem 28. Oktober 2003 bestand eine solche Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht mehr. Damit bestand zum einen keine Verpflichtung des beklagten Landes, anteilig Beiträge für die berufsständische Versorgung des Klägers nach § 172 Abs. 2 SGB VI aF zu tragen. Andererseits hatte das beklagte Land nunmehr den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu zahlen, weil es der Arbeitgeber des Klägers war, § 28d Satz 1 iVm. § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Diesem gesetzlichen Gebot ist das beklagte Land jedenfalls mit der im Einvernehmen mit dem Versorgungswerk vorgenommenen Umbuchung/Verrechnung nachgekommen. Im Übrigen hätte weder für die Parteien des Arbeitsverhältnisses noch für das Versorgungswerk eine rechtlich zulässige Möglichkeit bestanden, unabhängig von einem Befreiungstatbestand des § 6 SGB VI den Träger der Rentenversicherung des Klägers einvernehmlich zu bestimmen. Die gesetzliche Versicherungspflicht steht nicht zur Disposition der Parteien eines Arbeitsvertrages, eine dagegen gerichtete Vereinbarung wäre wegen des Verstoßes gegen den Versicherungszwang nichtig (§ 134 BGB). 22 2. Das beklagte Land hat bei der Umbuchung/Verrechnung der für den Kläger zunächst an das Versorgungswerk abgeführten Rentenversicherungsbeiträge auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Frühjahr 2005 weder dem Wortlaut nach noch nach dem Schutzzweck der Norm gegen § 28g SGB IV verstoßen. 23
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