2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf die Betätigung ausländischer Staaten in Deutschland, soweit deren hoheitliches Handeln betroffen ist.
dem „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer“ (im Folgenden: DBA Griechenland) berechtigt ist, von der Vergütung des Klägers einen pauschalen Steuerabzug von 5 % vorzunehmen. 2 Der Kläger steht seit dem
Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des jeweiligen öffentlichen Trägers über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge ausgezahlt. Wegen des exterritorialen Status des Arbeitgebers, verpflichtet sich hiermit die Lehrkraft, die volle Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sosie auch die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen deutschen Behörden bzw. Anstalten selbst abzuführen und zwar unverzüglich. Ein Verstoss hiergegen berechtigt den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Andere Leistungen bzw. Gratifikationen erfolgen nicht. ...“ 3 Bei den Privaten Volksschulen der Republik Griechenland in München und im Landkreis Dachau handelt es sich um refinanzierte Privatschulen. Die Vergütung, die dem Kläger von der Beklagten gezahlt wird, stammt zu 100 % aus Mitteln des Freistaates Bayern. 4 Mit Schreiben vom
2 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Ihre hoheitliche Tätigkeit wird von dem Rechtsstreit nicht betroffen. 12 a) Grundsätzlich unterliegen ungeachtet der jeweiligen Staatsangehörigkeit alle sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Personen uneingeschränkt der den deutschen Gerichten übertragenen Rechtsprechungshoheit (BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8); allerdings sind
den §§ 18 bis 20 GVG bestimmte Personen und Organisationen von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen. 13 b)
der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung in § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. 14 aa) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkerrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings gibt es keine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 b der Gründe mwN, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Demzufolge sind
dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nur insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (BVerfG
deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27). Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich
dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (
nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre. Dies ist der Fall, wenn sie dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zum Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit gehören
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 4 der Gründe, BVerfGE 16, 27). 17 Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnis, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur
hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (vgl. BAG
F vom 16. April 2001 (im Folgenden: griechische Verfassung) eine Grundaufgabe des Staates darstellt,
3 der griechischen Verfassung eine neunjährige Schulpflicht besteht und die Bildung
4 der griechischen Verfassung in all ihren Stufen in den staatlichen Einrichtungen kostenlos sein muss.
dem für die Beurteilung der Immunität allein maßgeblichen deutschen Recht ist die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt. 20 (a)
4 GG ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, mithin einem Beamtenverhältnis (vgl. Kunig in von Münch/Kunig GG
1 GG obliegt die Aufsicht über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen dem deutschen Staat (vgl. VGH Baden-Württemberg
4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates, sie unterstehen zudem den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler
den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schützt die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann; das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerfG 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 - aaO). 23 Dementsprechend bestimmt Art. 92 Abs. 1 BayEUG, dass Ersatzschulen, dh. private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen (Art. 91 BayEUG), nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen.
EUG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn derjenige, der eine Ersatzschule errichten, betreiben oder leiten will, die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler
den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Dabei ist
EUG die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule nur dann genügend gesichert, wenn über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher oder (unter Verwendung einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur) elektronischer Vertrag abgeschlossen ist, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind, die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht. 24 (bb) Aufgrund dieser Vorgaben des deutschen nationalen Rechts kann die beklagte Republik Griechenland ihren durch Art. 16 Abs. 2 der griechischen Verfassung zugewiesenen Bildungsauftrag nicht autonom, sondern von vornherein nur im Rahmen der Beschränkungen des Art. 7 Abs. 4 GG wahrnehmen. Insbesondere ist sie in der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte nicht frei. 25
dem DBA Griechenland berechtigt war, von der Vergütung des Klägers einen pauschalen Steuerabzug von 5 % vorzunehmen. 26 (a) Es kann dahinstehen, ob auch das Steuerrecht eines ausländischen Staates dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist (so BAG 4. Mai 1983 - 5 AZR 613/80 - zu III 3 der Gründe). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind nicht die Auswirkungen des griechischen Steuerrechts auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der beklagten Republik Griechenland. Die Parteien streiten nicht darüber, ob und in welcher Höhe der beklagten Republik Griechenland
griechischem Steuerrecht Steuern aus dem Einkommen des Klägers zustehen. Der Kläger, der
seines Arbeitsvertrags wegen des exterritorialen Status seiner Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen deutschen Behörden oder Anstalten selbst abzuführen und
der arbeitsvertraglichen Vereinbarung mithin der deutschen Steuerhoheit unterfällt, macht vielmehr ausschließlich geltend, dass der im Interesse des griechischen Staates erfolgte Einbehalt von 5 % seines Bruttoeinkommens zu einer
dem DBA Griechenland unzulässigen Doppelbesteuerung führt. In diesem Zusammenhang vertritt der Kläger die Auffassung, seine Vergütung sei
Art. XI DBA Griechenland, Art. 8 des Arbeitsvertrags sowie
der schriftlichen Anweisung des griechischen Wirtschaftsministeriums vom 24. Oktober 2002 in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern; demgegenüber beruft sich die beklagte Republik Griechenland darauf, das Einkommen des Klägers sei
Art. X DBA Griechenland in der Republik Griechenland zu besteuern. 27 (b) Für Streitigkeiten über eine unzulässige Doppelbesteuerung sieht Art. XX DBA Griechenland ein Verständigungsverfahren vor. Weist eine in einem Vertragstaat ansässige Person
, dass Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten eine diesem Abkommen widersprechende Doppelbesteuerung bewirkt haben oder bewirken werden, so kann sie ihren Fall dem Staat, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen suchen, Art. XX Abs. 1 DBA Griechenland. Damit sind
Art. XX Abs. 1 DBA Griechenland Streitigkeiten über eine unzulässige Doppelbesteuerung stets in dem Staat zu klären, in dem die betroffene Person ansässig ist. Dies ist hier die Bundesrepublik Deutschland. Damit verbleibt es bei der deutschen Gerichtsbarkeit. 28 dd) Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren sachlich zuständig ist. Ebenso hatte er nicht darüber zu befinden, ob der Kläger sein Begehren auf Unterlassung einer aus seiner Sicht unzulässigen Doppelbesteuerung mit einer Klage auf Zahlung ausstehender Vergütung überhaupt zulässigerweise verfolgen kann. Dies ist zweifelhaft, da Art. XX Abs. 1 DBA Griechenland für Streitigkeiten über eine unzulässige Doppelbesteuerung ausdrücklich das dort vereinbarte Verfahren vorsieht. 29 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600039977&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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