der „Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)“.
D) „in der Fassung Bund vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung für das Tarifgebiet West“ Anwendung, soweit nicht durch weitere Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird.
D erhalten Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit
D leisten und denen die Zulage
D zusteht, bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. § 7 Abs. 2 TVöD definiert Schichtarbeit wie folgt: „Schichtarbeit ist die Arbeit
einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.“ 3 § 4 Nr. 8 AR-M bestimmt ergänzend zu § 8 Abs. 6 TVöD: „(Fassung bis
D bestehe. 6 Der Kläger hat beantragt,
Schichtplan die tägliche Arbeit
einer Unterbrechung von drei Stunden wieder aufnimmt, ein Tag Zusatzurlaub zusteht, wenn Beginn und Ende der Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden liegen. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Arbeit in geteilten Diensten sei keine Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD. 8 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 9 Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zusatzurlaub
D. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit
D leisten und denen die Zulage
D zusteht, erhalten zwar bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Der Kläger leistet aber keine Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD, weil sein Dienstplan keinen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsieht. Geteilte Dienste ohne regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden sind keine Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD. Dies ergibt die Auslegung der Norm. 10 I. Für den Begriff „Schichtarbeit“ ist
seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebs zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Die Arbeit muss dabei
einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist (BAG
mittags auch nicht „neu“, weil sie grundsätzlich nur einmal am Tag beginnen kann. Werden bei täglich gleichem Arbeitsbeginn
einer Arbeitsunterbrechung am selben Tag weitere Arbeitsleistungen erbracht, wird die tägliche Arbeitszeit deshalb fortgesetzt und nicht ein zweites Mal neu begonnen. 12 III. Die Tarifsystematik entspricht diesem Tarifverständnis. § 7 TVöD regelt Wechselschicht- und Schichtarbeit. Der bei beiden Formen von Schichtarbeit notwendige Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit wird bei Wechselschichtarbeit
D bereits durch das Erfordernis ununterbrochener Arbeitsschichten und der Heranziehung zum
tdienst gewährleistet; es genügt deshalb, dass § 7 Abs. 1 TVöD allgemein den „regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit“ voraussetzt. § 7 Abs. 2 TVöD verlangt für die Annahme von Schichtarbeit ausdrücklich einen „Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit“. Der Beginn der täglichen Arbeitszeit muss immer wechseln, um die tariflich bestimmten Ansprüche für Wechselschicht- und Schichtarbeit auszulösen. 13 IV. Dies bestätigt die Tarifgeschichte.
8 Unterabs. 7 BAT war Schichtarbeit definiert als „Arbeit
einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit ... vorsieht“. Folgerichtig konnte Schichtarbeit vorliegen und die Schichtzulage
2 BAT begründen, wenn die Arbeit durch eine längere Arbeitspause unterbrochen wurde; notwendig war vor allem, dass sie innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wurde (BAG
D. Schichtarbeit wirkt erheblich auf den Lebensrhythmus des Arbeitnehmers ein (vgl. BAG
5 dieser Richtlinie ist Schichtarbeit jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer
einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, sodass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen. Ob ein geteilter Dienst mit täglich gleichem Arbeitsbeginn Schichtarbeit im Sinne der Richtlinie ist, kann dahinstehen. Art. 12 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit
t- und Schichtarbeitern hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit in einem Maß Schutz zuteil wird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt; an die Ableistung von Schichtarbeit wird aber keine bestimmte Rechtsfolge, auch nicht die Gewährung von Zusatzurlaub, geknüpft. Vorliegend kommt hinzu, dass § 4 Nr. 8 AR-M bei geteilten Diensten ausdrücklich einen Belastungsausgleich regelt. 16 VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Schürmann Fieback http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040009&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.