KARE600040042 BAG 5. Senat 20121212 5 AZR 355/12 Urteil § 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 10. Mai 2011, Az: 5 Ca 146/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 15. Dezember 2011, Az: 11 Sa 1107/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung von Fahrzeiten - auswärtige Arbeitsstelle - Auslösung 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Dezember 2011 - 11 Sa 1107/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten, soweit für die Revision von Interesse, über die Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen. 2 Der Kläger ist seit Dezember 1992 bei der Beklagten als Elektromechaniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen Anwendung. 3 Im Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2006 (im Folgenden: MTV) ist zur Arbeitszeit ua. bestimmt: „§ 2 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden; bei einer 5-Tage-Woche beträgt die tägliche Arbeitszeit 7,4 Stunden. 2. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder den Gesamtbetrieb eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit zwischen 28 und 43 Stunden festgelegt werden. ... 14. An- und Auskleiden, Waschen sowie Pausen im Sinne der Arbeitszeitordnung gelten nicht als Arbeitszeit.“ 4 Zu auswärtigen Arbeiten heißt es im Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2010 (im Folgenden: LTV) gleichlautend wie in dem vorangegangenen Lohntarifvertrag vom 11. Oktober 2007: „VII. Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten) 1. Notwendiges Fahrgeld wird bei Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen erstattet für Fahrten zwischen der auswärtigen Arbeitsstelle und dem Sitz des entsendenden Betriebes. Es wird das übliche Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückfahrt vergütet. 2. Beträgt die Entfernung vom Sitz des Betriebes bis zur auswärtigen Arbeitsstelle mehr als eine Wegstrecke von 5 km, wird dem Montagearbeiter je Montagearbeitstag neben dem Fahrgeld Auslösung nach folgender Staffel gezahlt: in Zone 1 von 5 - 10 km 60 % des tariflichen Ecklohnes, in Zone 2 von 11 - 20 km 120 % des tariflichen Ecklohnes, in Zone 3 von 21 - 30 km 150 % des tariflichen Ecklohnes, in Zone 4 von 31 - 50 km 250 % des tariflichen Ecklohnes, in Zone 5 über 50 km 280 % des tariflichen Ecklohnes. Der tarifliche Ecklohn ist der Tariflohn der Lohngruppe 3, 2. Gesellenjahr. 3. Der Anspruch auf Auslösung setzt die Einhaltung der vollen betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraus. Überstunden zählen nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit. 4. Bei auswärtigen Arbeitsstellen, von denen eine tägliche Heimfahrt nicht möglich ist, wird eine Auslösung nach folgender Staffel je Kalendertag gezahlt: während der ersten 2 Wochen 33,75 Euro nach 2 Wochen 32,72 Euro. In Sonderfällen werden besondere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen. Sofern eine Betriebsvertretung vorhanden ist, ist diese zu hören. 5. Stellt der Arbeitgeber auf der auswärtigen Arbeitsstelle Unterkunft und Verpflegung kostenfrei zur Verfügung, wird eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen. 6. Bei Arbeitsversäumnis infolge nachgewiesener Krankheit wird die Auslösung bis zur Dauer von drei Tagen gezahlt, sofern der Montagearbeiter nicht nach Hause fahren kann oder keine Aufnahme in einem Krankenhaus findet. 7. Jeder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle tätige Montagearbeiter hat zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten Anspruch auf eine Heimreise an dem diesen Feiertagen vorausgehenden Wochentag, wobei ihm die Reisezeit mit dem normalen Stundenlohn und das Fahrgeld vergütet werden. Die Heimreise ist so zu legen, dass der Montagearbeiter seinen Wohnort bis 12 Uhr erreichen kann. Im Falle der Heimreise ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Auslösung für die Feiertage zu gewähren. ... 9. Für Montagearbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen wird eine Montagezulage von 5 % auf den Tariflohn gewährt, sofern die Montagearbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle mindestens 6 ½ Stunden am Arbeitstag beträgt. Erstreckt sich eine Montage über einen Arbeitstag hinaus, dann ist die Montagezulage für alle Montagearbeitsstunden zu zahlen. Nahmontagen, die in einer Entfernung der Wegstrecke vom Sitz des Betriebes bis zu 5 km ausgeführt werden, gelten nicht als zulagepflichtige Montagearbeiten. In Sonderfällen werden besondere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen. Sofern eine Betriebsvertretung vorhanden ist, ist diese zu hören.“ 5 Ab dem 1. November 2008 erhielt der Kläger einen Stundenlohn von 16,44 Euro brutto, der sich zusammensetzte aus einem Grundlohn der Tarifgruppe 5 (13,82 Euro), einer Montagezulage (0,69 Euro), einer Leistungszulage (1,66 Euro) sowie einer „Übertarif-Zulage“ (0,27 Euro). Mit Schreiben vom 6. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab 1. Juni 2010 betrage sein Stundenlohn 15,84 Euro brutto und setze sich zusammen aus einem Grundlohn der Tarifgruppe 5 iHv. 14,08 Euro, einer Montagezulage iHv. 0,70 Euro und einer Leistungszulage iHv. 1,06 Euro. Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen entgalt die Beklagte (nur) mit der tarifvertraglichen Auslösung. 6 Mit der am 21. Januar 2010 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger die - weitere - Vergütung von Fahrzeiten vom Betrieb zu auswärtigen Arbeitsstellen im Zeitraum September 2009 bis Juli 2010 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, diese Fahrzeiten seien als vergütungspflichtige Arbeitszeit mit dem ihm zustehenden Stundenlohn zu vergüten. 7 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.729,75 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen. 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Vergütung der Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen sei mit den Bestimmungen für auswärtige Arbeiten im LTV abschließend geregelt. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 10 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. 11 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der Fahrten vom Betrieb zu auswärtigen Arbeitsstellen (und zurück) mit dem vereinbarten Stundenlohn. Hierfür fehlt eine Anspruchsgrundlage. 12 1. Auf eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach die Fahrzeiten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle wie Arbeitszeit mit dem dafür vorgesehenen Stundenlohn zu vergüten wären, hat sich der Kläger nicht berufen. 13 2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass auf ihr Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen Anwendung finden. Mithin hängt die Einordnung der streitgegenständlichen Fahrzeiten als Arbeitszeit und deren Vergütungspflicht davon ab, ob sie nach den tariflichen Bestimmungen Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit und mit dem (tariflichen) Stundenlohn zu vergüten sind. 14
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