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BAG 4 AZR 85/11

KARE600040249 BAG 4. Senat 20121121 4 AZR 85/11 Urteil § 123 Abs 3 Nr 1 UmwG 1995, § 126 Abs 1 Nr 9 UmwG 1995, § 324 UmwG 1995, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 307 Abs 3

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

88) oder wenn eine sog. Tarifwechselklausel im Falle eines Branchenwechsels zur Anwendbarkeit der dort geschlossenen Tarifverträge führt. Zwar darf die Auslegung einer vertraglichen Verweisung nicht so weit ausgedehnt werden, dass für die Parteien des Rechtsgeschäfts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses deren Tragweite nicht mehr vorhersehbar ist (BVerfG 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - zu B III 1 b der Gründe, BVerfGE 73, 261). Das ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Bezugnahmeregelungen schon von ihrem Wortlaut her auch Fälle eines „Branchenwechsels“ eindeutig erfassen. 34

  1. b)Die streitgegenständliche Klausel ist auch nicht intransparent, § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB. 35
  2. aa)Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Sie entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden, ist unerheblich. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist zur Wahrung des Transparenzgebotes ausreichend (ausf. BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 49 ff., BAGE 129, 1; weiterhin 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 30 ff. mwN,

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

88;

  1. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 f., BAGE 128, 73;
  2. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 78,

§ 1Altersteilzeit Nr. 38 = Ez

A TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 26 ff., BAGE 122, 12). 36

  1. bb)Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die auf den TV Betrieb S verweisende Klausel wegen des dortigen Verweises auf die Entgelte des herstellenden Buchhandels letztlich diese Tarifverträge zur Anwendung bringt. Auch mehrstufige Verweisungen sind im Arbeitsrecht üblich. Ein Tarifvertrag, der einzelvertraglich dynamisch in Bezug genommen worden ist, kann seinerseits auf weitere, nicht statische Rechtsquellen verweisen (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 26, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 54 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 13). 37
  2. c)Einer weitergehenden Inhaltskontrolle unterliegen die streitgegenständlichen Klauseln nicht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. 38
  3. aa)Nach dieser Vorschrift unterfallen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 39

(1)Dazu gehören nicht solche Klauseln, die wie § 5 des Arbeitsvertrages (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 30 mwN,

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

88;

  1. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 22, BAGE 127, 319;
  2. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 24, BAGE 122, 12). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ zu ermitteln (BAG
  3. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372). 40

(2)Die Bezugnahmeklausel in § 3 des Arbeitsvertrages unterliegt gleichfalls nicht einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie enthält keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen. Die Revision verkennt, dass Klauseln wie die vorliegende über das Transparenzgebot hinaus mangels einem eigenen kontrollfähigen Inhalt keiner weitergehenden Inhaltskontrolle unterliegen. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Verweisung als solche. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird nahezu ausschließlich durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts bestimmt, ggf. unter Einbeziehung der in § 5 benannten Tarifregelungen, die bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers mit denjenigen Tarifverträgen nach § 3 des Vertrages in einem Zusammenhang stehen. Eine Abweichung von Rechtsvorschriften kann sich daher lediglich aus den in Bezug genommenen Regelungen, nicht jedoch aus der Verweisungsklausel selbst ergeben (vgl. ausf. BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 129, 1). 41
(3)Soweit die Revision anführt, die Klausel verweise auf einen fachfremden Tarifvertrag und sei deshalb unangemessen, ist dies unzutreffend. Der Kläger übersieht, dass nicht die Bezugnahmeregelung, sondern erst der Haustarifvertrag, auf den ggf. - aber dann als einschlägigen Tarifvertrag, weil die Beklagte an ihn gebunden ist - verwiesen wird, auf die Entgeltbestimmungen für den herstellenden Buchhandel verweist. 42
  1. bb)Da die Klauseln nicht intransparent sind (oben II 2 b), kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGBgesondert geprüft werden müsste (vgl. dazu BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 128, 73). 43
  2. cc)Die Bezugnahmeklauseln sind nach den vorstehenden Ausführungen schließlich nicht anhand des Klauselverbots nach § 308 Nr. 4 BGB zu überprüfen. Die dynamische Verweisung auf ein anderes tarifliches Regelungswerk enthält keinen Änderungsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Weder der VCS war noch der Beklagten ist damit ein Recht vorbehalten, diesen Vereinbarungsinhalt einseitig abzuändern (vgl. BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - zu II 2 c aa der Gründe; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 47 mwN, BAGE 129, 1). Eine Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrages kann sich ohne Zustimmung des Klägers nur durch eine Änderung der in Bezug genommenen Tarifregelungen ergeben, für die wiederum eine Einigung mit der zuständigen Gewerkschaft erforderlich ist. 44 3. Mit diesem vertraglichen Inhalt ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die asS GmbH und später auf die Beklagte übergegangen. An dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung hat sich durch den Betriebsübergang nichts geändert (st. Rspr., ua. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 391/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 136, 184). Der Erwerber steht hinsichtlich der Vertragsklauseln so, als hätte er sie selbst abgeschlossen. Aufgrund der geltenden vertraglichen Bezugnahmeklauseln finden nach § 5 die „jeweils geltenden“ Tarifverträge und weiterhin nach § 3 die „betrieblich/fachlich“ jeweils einschlägigen Tarifverträge Anwendung. 45 III. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht darüber hinaus zu beachten haben, ob die beiden Haustarifverträge selbst bei einer Tarifgebundenheit der Beklagten überhaupt für den Kläger unmittelbar und zwingend gelten können. Dies ist deshalb erforderlich, weil sich der Geltungsbereich des TV Betrieb S wie auch des ETV auf eine bestimmte bestehende betriebliche Organisationseinheit - den damaligen Betrieb der R M GmbH in S - bezogen hat. Ob die Haustarifverträge auch für denjenigen Betrieb, in dem der Kläger jetzt beschäftigt ist, Geltung beanspruchen können, wird das Landesarbeitsgericht deshalb zu prüfen haben. 46 Unabhängig von der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien an den TV Betrieb S und den ETV wird das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des Antrages zu 1) weiter zu prüfen haben, inwieweit die Beklagte berechtigt war, eine sich aus dem 1998 geschlossenen Tarifvertrag ergebende Entgelterhöhung iHv. 44,00 Euro auf das von ihr zu leistende Entgelt anzurechnen und die für den Dezember 2009 geleistete Einmalzahlung iHv. 110,00 Euro brutto berücksichtigen konnte. Eylert Winter Treber Lippok Pust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040249&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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