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BAG 4 AZR 272/11

KARE600040479 BAG 4. Senat 20130130 4 AZR 272/11 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Ludwigshafen, 21. Juli 2010, Az: 8 Ca 686/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. Februar 2011, Az:

§ 1Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr.

1). Unterhaltsreinigungsarbeiten sind „fortlaufende und kontinuierl. auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind“ (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/

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2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32). 19

  1. cc)Der Begriff der Gebäudereinigung erfasst ua. die Ausstattung von Räumen als Gegenstand einer Unterhaltsreinigung. Nach § 1 Abschnitt II Nr. 2 RTV, der ua. den betrieblichen Geltungsbereich beschreibt, sind der Gebäudereinigung die „Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen“ zuzurechnen. Dem entspricht die Berufsbildbeschreibung des Gebäudereiniger-Handwerks in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gebäudereinigermeisterverordnung (vom 12. Februar 1988 - GebrMstrV, BGBl. I S. 151). Ebenso gehen die Blätter zur Berufskunde „Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin“ der Bundesanstalt für Arbeit (1 - XI B 201 4. Aufl. S. 6) davon aus, dass sich die Tätigkeit der Unterhaltsreinigung als Bestandteil der Gebäudereinigung auf „Einrichtungsgegenstände“ erstreckt. 20 Das vorstehende Verständnis wird durch die Umschreibung des Tätigkeitsmerkmales „Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten“ durch dieselben Tarifvertragsparteien in § 2 Nr. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 9. Oktober 2007, TV Mindestlohn, als staatliches Recht durch Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27. Februar 2008, BAnz. Nr. 34 vom 29. Februar 2008 S. 762, am 1. März 2008 in Kraft getreten) bestätigt: „Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; …“ 21
  2. dd)Die von der Klägerin überwiegend verrichtete Tätigkeit wird deshalb vom tariflichen Begriff der Unterhaltsreinigungsarbeiten erfasst. 22

(1)Es werden Gegenstände gepflegt und gereinigt. Diese gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und damit zur Raumausstattung eines Labors eines Chemieunternehmens. Das pro Arbeitstag viermalige Einsammeln und Reinigen der benutzten Gläser, Reagenzgläser, Zylinder und Kolben aus Glas sowie deren Zurückbringen in die Laborräume ermöglicht deren ordnungsgemäße weitere Verwendung. Diese tägliche Reinigung dient somit dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen (so schon BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/

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2) und bezweckt die Unterhaltung der für ein Labor notwendigen Arbeitsmittel (s. auch BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/

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1). Sie ermöglicht die weitere bestimmungsgemäße Verwendung der zu reinigenden Gegenstände und ist für das Labor eine notwendige Unterhaltsmaßnahme. 23

(2)Dieses Ergebnis wird durch die Systematik des RTV bestätigt. Nach § 1 Abschnitt II Nr. 3 RTV - Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen - sind auch Unterhaltsreinigungsmaßnahmen an einzelnen Gegenständen möglich (s. auch BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/

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1: „Reinigung … von Maschinen, … Aufräumungsarbeiten … sind … der Unterhaltsreinigung zuzuordnen“). 24 ee) Dieser tariflichen Zuordnung steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass es sich um eine Tätigkeit handeln kann, die bisher von den Unternehmen des Gebäuderreiniger-Handwerks nicht oder nur untergeordnet ausgeführt und deshalb nicht in den Muster-Ausschreibungsunterlagen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks gesondert aufgeführt wird. 25

(1)Der breite betriebliche Anwendungsbereich des RTV und die Vielzahl der erfassten Reinigungsleistungen sowie die einschränkungslose Nennung von Raumausstattungen als Gegenstand von Unterhaltsreinigungsarbeiten spricht dafür, dass vom Begriff der Unterhaltsreinigungsarbeiten auch die unmittelbar mit betroffenen Arbeitsgegenständen in Zusammenhang stehenden Reinigungstätigkeiten erfasst werden. Damit wird zugleich berücksichtigt, dass sich das Gebäudereiniger-Handwerk, wie es der Senat bereits im Jahre 1980 ausgeführt hat, in „den letzten Jahrzehnten zum modernen handwerklichen Dienstleistungsberuf entwickelt“ und dessen Reinigungsleistungen sich weiter ausgedehnt haben (BAG 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32). 26
(2)Die Revision kann sich nicht auf die von ihr angeführten Muster-Ausschreibungsunterlagen berufen. Diese beziehen sich allein auf die dort genannten Reinigungsgruppen (Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Ausschreibungsunterlagen Unterhalts- und Glasreinigung, Stand August 2012 S. 35, ua. Büro- und Verwaltungsräume, Sanitärräume, Flure, Verkehrswege), nicht aber auf Betriebsstätten wie die vorliegende. Bereits deshalb können aus den dort und zudem nur beispielhaft genannten Reinigungsgegenständen keine weitergehenden Schlüsse gezogen werden. Insbesondere kann aus den Unterlagen nicht gefolgert werden, andere Tätigkeiten in anderen Reinigungsgruppen könnten nicht dem tariflichen Merkmal zugeordnet werden. 27
  1. ff)Weiterhin ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass die einschlägige Ausbildungsverordnung die Tätigkeit des „Spülens“ nicht erwähnt. „Spülen“ als „etwas mit einer Flüssigkeit, durch Bewegen in einer Flüssigkeit von Schmutz, Rückständen o.Ä. befreien, reinigen“ oder „mit Wasser [u. einem Reinigungsmittel] säubern, abwaschen“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 8 „spülen“) stellt sich als eine Form der Reinigung von Gegenständen dar. Zudem sind nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin (vom 21. April 1999, § 3 Nr. 9: „Ausführen von Reinigungs-, …arbeiten“) auch Fähigkeiten und Kenntnisse über erforderliche „Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten“ bei „Ausstattungsgegenständen“ zu vermitteln. Soweit in diesem Zusammenhang der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2003 (- 4 AZR 118/02 - zu III 2 b aa der Gründe, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 17), die sich mit dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abschnitt II RTV befasst hat, etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. 28
  2. gg)Der Senat muss nicht darüber befinden, ob das tarifliche Merkmal der Unterhaltsreinigungsarbeiten iSd. Lohngruppe 1 RTV zwingend deren periodische Durchführung in regelmäßigen Zeitabständen erfordert (vgl. etwa BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/

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1; weiterhin 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/

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2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32), wie die Revision geltend macht, oder ob nicht auch gesondert vereinbarte Reinigungsmaßnahmen davon erfasst werden können. Im Entscheidungsfall werden die Gegenstände „periodisch“ gereinigt. Deren Einsammeln und Reinigen erfolgt viermal pro Arbeitstag sowie jeweils einmal am darauffolgenden Tag deren Verteilung im gereinigten Zustand. 29

  1. d)Die Tätigkeit der Klägerin wird zudem von den „Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)“ iSd. § 7 Nr. 2 RTV erfasst. Nach § 1 Abschnitt II RTV werden der Gebäudereinigung auch Tätigkeiten der „Reinigung [und die] pflegende und schützende Behandlung von … Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen“ zugerechnet. Von daher kann es dahinstehen, ob - wie es das Landesarbeitsgericht erwogen hat - § 7 Nr. 2 RTV noch eine eigenständige Bedeutung für die Eingruppierung zukommt. 30
  2. e)Deshalb muss der Senat nicht darüber befinden, ob angesichts der konkreten Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 1 RTV dieser überhaupt die Funktion einer „Auffanglohngruppe“ für alle Tätigkeiten zukommen könnte, die nicht von anderen Lohngruppen erfasst werden und ob dem RTV - wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat - der Wille entnommen werden kann, möglichst „alle“ Tätigkeiten im Geltungsbereich des RTV seinen Lohngruppen zuzuordnen. 31 II. Die Klägerin kann weiterhin ein zusätzliches Urlaubsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Urlaubsgeld in Höhe von 90,94 Euro verlangen. 32 1. Die maßgebende Bestimmung des TV Urlaubsgeld lautet: „§ 2 Zusätzliches Urlaubsgeld 1. Nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten erhalten die Beschäftigten für nach dem 1. Januar 2007 erworbene Urlaubsansprüche einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1,85 Tarifstundenlöhnen je Urlaubstag. Bemessungsgrundlage ist der bei Urlaubsantritt geltende Tarifstundenlohn der jeweiligen Entgeltgruppe.“ 33 2. Danach steht der Klägerin für jeden der fünf Urlaubstage, die sie im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2009 in Anspruch genommenen hat, ein zusätzliches Entgelt in Höhe 15,08 Euro und für einen Urlaubstag im Jahre 2010 ein Urlaubsentgelt iHv. 15,54 Euro brutto zu. 34 III. Der Zinsanspruch für die Klageforderung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 8 Abs. 2 RTV, § 2 Abs. 5 TV Urlaubsgeld. 35 IV. Die Beklagte trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision. Eylert Winter Treber Pust Schuldt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040479&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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