BAG, Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 4/11 – Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer Die Revision des Klägers gegen das Urteil…
KARE600040512 BAG 3. Senat 20130115 3 AZR 4/11 Urteil § 1 Abs 5 BeschFG 1985 vom 25.09.1996, Art 3 Abs 1 GG, § 4 Abs 2 TzBfG, § 22 TzBfG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO vorgehend ArbG Köln, 5. Oktober 2009, Az: 15 Ca 3374/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. November 2010, Az: 5 Sa 102/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 15. November 2010 - 5 Sa 102/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, nach welchem Tarifvertrag sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers im Versorgungsfall richtet.
2 Der Kläger ist seit dem Jahr 1990 bei der Gebühreneinzugszentrale für die Rundfunk- und Fernsehgebühren (im Folgenden: GEZ) tätig. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage verschiedener sog. Honorarverträge oder „kurzfristiger Aushilfsverträge“. Für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Mai 1994 war der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrags vom 13. Mai 1993 befristet beschäftigt. Daran schloss sich ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Dezember 1995 an.
3 Mit dem Arbeitsvertrag vom 24. November 1995 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieser Arbeitsvertrag bestimmt ua.: „§ 11 Die GEZ gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den jeweils für die GEZ geltenden Bestimmungen. … § 15 Besondere Vereinbarungen:
Die zwischen WDR und Personalrat WDR geschlossene Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage vom 07.03.1985, die aufgrund der Dienstvereinbarung zwischen GEZ und dem Personalrat GEZ vom 28.05.1985 auch für die Mitarbeiter der GEZ Gültigkeit hat, ist von der Geschäftsführung des WDR zum 31.12.1993 gekündigt worden. Die Geschäftsführung der GEZ hat die Kündigung ebenfalls zu diesem Termin ausgesprochen.
Deshalb wird eine Änderung bzw. Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung des WDR zwischen der Leitung WDR und dem Personalrat WDR verhandelt. Die Geschäftsführung der GEZ wird sich - wie bisher - dieser Regelung anschließen. Aus diesem Grunde wird sich Ihre Altersversorgung nach dieser zu erwartenden Neuregelung richten.
Die Zeit vom 01.06.1993 bis 31.12.1995 wird gem. § 10 MTV WDR/GEZ als Beschäftigungszeit angerechnet.“ 4 Der Manteltarifvertrag des WDR vom 8. August 1979 bestimmt auszugsweise: „§ 2 Geltungsbereich
Keine Versorgungszusage erhalten … c) befristet beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des WDR, …“ 6 Diese Dienstvereinbarung fand nach der Dienstvereinbarung vom 28. Mai 1985 auch für die Mitarbeiter der GEZ Anwendung. Beide Dienstvereinbarungen wurden zum 31. Dezember 1993 von der Arbeitgeberseite gekündigt.
7 Am 23. Juni 1997 wurde der sog. ARD-Tarifvertrag abgeschlossen. Dieser bestimmt in der für den WDR geltenden Fassung vom 1. Januar 2008 ua.: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem Manteltarifvertrag eine Versorgungszusage beanspruchen können (nachfolgend: versorgungsfähiges Arbeitsverhältnis) und … beim Westdeutschen Rundfunk Köln nach dem 31.12.1993 eingestellt worden sind.
Protokollnotiz zu § 1:
Einstellung ist auch die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. … § 4 Wartezeit - Versorgungsfähige Dienstzeit
Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 3:
Die Anrechnung umfasst auch Zeiten, die vor dem in § 1 genannten Zeitpunkt liegen. …“ 8 Der „Tarifvertrag über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 01. Juli 2003 für Arbeitnehmer/innen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem WDR vor dem 01.01.1994 begonnen hat (TV-VZ 2005)“ (im Folgenden: WDR-Tarifvertrag) bestimmt in § 1 auszugsweise: „§ 1 Versorgungszusage
Keine Versorgungszusage erhalten … c) befristet beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des WDR, …“ 9 Der WDR-Tarifvertrag sieht - ebenso wie die Dienstvereinbarung vom 7. März 1985 - eine Gesamtversorgung vor, während der für die Arbeitnehmer ungünstigere ARD-Tarifvertrag einen von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Betriebsrentenanspruch gewährt. Diese Tarifverträge werden auch auf die Arbeitnehmer der GEZ angewandt.
10 Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich seine betriebliche Altersversorgung nach dem WDR-Tarifvertrag richtet. Er sei spätestens im Juni 1993 iSd. tariflichen Regelungen „eingestellt“ worden. Am Stichtag 31. Dezember 1993 habe zwischen ihm und den Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, da die vereinbarten Befristungen unwirksam gewesen seien. Hierauf könne er sich auch heute noch berufen, da seinerzeit keine gesetzliche Klagefrist für die Erhebung einer Befristungskontrollklage gegolten habe. Im Übrigen bestehe kein sachlicher Grund dafür, Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1994 befristet beschäftigt waren, im Gegensatz zu denjenigen, die vor dem 1. Januar 1994 unbefristet beschäftigt waren, vom Geltungsbereich des gegenüber dem ARD-Tarifvertrag günstigeren WDR-Tarifvertrags auszunehmen. Dies sei bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen.
11 Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass für seine betriebliche Altersversorgung der Tarifvertrag über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 1. Juli 2003 für Arbeitnehmer/innen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem WDR vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat (TV-VZ 2005) gilt.
12 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger stehe erst seit dem 1. Januar 1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, weshalb nicht der WDR-Tarifvertrag, sondern der ARD-Tarifvertrag für seine betriebliche Altersversorgung maßgeblich sei.
13 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.
14 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Altersversorgung des Klägers richtet sich nicht nach dem WDR-Tarifvertrag.
15 I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
16 1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dazu hat sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen und die Gründe darzulegen, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 10 mwN, NZA-RR 2012, 268). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).
17 2. Danach erfüllt die Revisionsbegründung die gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe die Frage des Bestehens eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag 1. Januar 1994 rechtsfehlerhaft bewertet, da es die damals geltenden Vorschriften unrichtig angewendet habe. Zum anderen rügt der Kläger die fehlerhafte Auslegung des WDR-Tarifvertrags durch das Landesarbeitsgericht.
18 II. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Die Altersversorgung des Klägers richtet sich nicht nach dem WDR-Tarifvertrag.
19 1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf den Arbeitsvertrag vom 24. November 1995, der erstmals eine Versorgungszusage enthält, stützen. Diesem ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach den Bestimmungen des WDR-Tarifvertrags erfolgen soll. In § 15 des Arbeitsvertrags wird auf eine zu erwartende Neuregelung Bezug genommen. Um eine Neuregelung handelt es sich nicht nur bei dem WDR-Tarifvertrag, sondern auch bei dem ARD-Tarifvertrag. Aus der in § 15 des Arbeitsvertrags vereinbarten Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 als Beschäftigungszeit gem. § 10 MTV WDR/GEZ ergibt sich nichts anderes. Die Beschäftigungszeit ist, unabhängig davon, welcher Versorgungstarifvertrag Anwendung findet, von Bedeutung etwa für die Dauer der Gewährung von Krankenbezügen nach § 22 MTV WDR, die Wartezeit nach § 2 des WDR-Tarifvertrags oder die Wartezeit nach § 4 Abs. 3 des ARD-Tarifvertrags.
20 2. Aus dem WDR-Tarifvertrag folgt ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Regeln des WDR-Tarifvertrags.
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Folglich trat die Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG mit Ablauf des 21. Oktober 1996 ein (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger hätte die Unwirksamkeit der Befristungen daher bis zum 21. Oktober 1996 geltend machen müssen. Eines besonderen Feststellungsinteresses bedurfte die Befristungskontrollklage nach § 1 Abs. 5 BeschFG nicht. Da der Kläger nicht fristgerecht eine Befristungskontrollklage erhoben hat, gelten die Befristungen nach § 1 Abs. 5 BeschFG iVm. § 7 KSchG als rechtswirksam (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 128/04 - zu I 3 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 7; 20. Januar 1999 - 7 AZR 715/97 - zu II 3 der Gründe, BAGE 90, 348).
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25 3. § 1 des WDR-Tarifvertrags ist rechtswirksam. Die Bestimmung verstößt weder gegen § 4 Abs. 2 TzBfG noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1993 begonnen hat, von der Geltung des WDR-Tarifvertrags ist sachlich gerechtfertigt.
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Erst mit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses entsteht nach der Versorgungsvereinbarung eine gesicherte betriebsrentenrechtliche Rechtsposition des Arbeitnehmers. Die während des befristeten Arbeitsverhältnisses erbrachte Betriebstreue wird dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angerechnet wird. Wenn sich das unbefristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt, rechnet die Beschäftigungszeit vom Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit an (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - zu B IV 3 a der Gründe, aaO). Damit ist die Regelung in § 1 Abs. 1 der Dienstvereinbarung vom 7. März 1985, wonach nur unbefristet Beschäftigten Versorgungszusagen erteilt wurden, rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Ablösung der Versorgungsregelungen nach der Dienstvereinbarung vom 7. März 1985 war daher für die am 31. Dezember 1993 unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. etwa BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - Rn. 42 ff.; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39 ff., BAGE 118, 326) möglich. Für die am 31. Dezember 1993 befristet Beschäftigten bestanden diese Beschränkungen nicht. Das rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen. Dies schließt zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus.
30 III. Der Kläger hat die Kosten der Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Gräfl Schlewing Spinner G. Kanzleiter Möller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600040512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public